Entscheidungsgründe:
Die Streitteile schlossen am 3. April 1987 vor dem Standesamt Linz die Ehe, der keine Kinder entstammen.
Die Klägerin begehrte die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden des Beklagten, der dem Alkohol ergeben sei, sich im Zustand der Alkoholisierung aggressiv und brutal verhalte und die Klägerin beschimpft, wiederholt geschlagen, am Körper verletzt und am 1. September 1988 zum Beischlaf genötigt sowie gefährlich bedroht habe. Er habe mit den Nachbarn gestritten, das Wirtschaftsgeld zu knapp bemessen, das übrige Geld vertrunken und die Klägerin aufgefordert, sich einen anderen Mann zu suchen.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Scheidungsbegehrens und für den Fall der Scheidung den Ausspruch, daß die Klägerin das überwiegende Verschulden treffe. Er brachte vor, die Klägerin habe dem Alkohol zugesprochen, den Haushalt vernachlässigt, den Beklagten mißhandelt und derart schlecht gewirtschaftet, daß die Streitteile von ihren Gläubigern im Exekutionswege verfolgt worden seien. Das Erstgericht schied die Ehe aus dem überwiegenden Verschulden des Beklagten. Es stellte fest:
Die Klägerin ist Mutter zweier mj. Kinder, mit deren Vater Ferdinand A*** sie etwa acht Jahre hindurch eine Lebensgemeinschaft unterhalten hat. Diese Lebensgemeinschaft wurde im Oktober 1986 nach einem Streit abrupt beendet. Noch am gleichen Tag zog die Klägerin mit ihren Kindern zum Beklagten. Zunächst sprachen beide dem Alkohol - täglich mehrere Flaschen Bier - zu. Die Klägerin hat jedoch den Alkoholkonsum im November 1987 zur Gänze eingestellt. Der Beklagte, der bis zum Auszug aus der ehelichen Wohnung täglich etwa fünf bis sechs Flaschen Bier trank, war außerdem monatlich zumindest einmal erheblich alkoholisiert und in diesem Zustand aggressiv und brutal. Er beschimpfte dann die Klägerin und wurde bei Streitigkeiten mitunter sogar handgreiflich. Zu solchen Auseinandersetzungen kam es zumeist wegen Meinungsverschiedenheiten in finanziellen Belangen und wegen des Alkoholkonsums des Beklagten, den die Klägerin vor allem auch wegen der zu befürchtenden Aggressivität des Beklagten, namentlich als sie selbst zu trinken aufgehört hatte, als störend empfand. Auf ihre Vorhaltungen reagierte der Beklagte mit der Aufforderung, sie solle selber wieder zu "saufen" beginnen. Anlaß der Streitigkeiten, die zwar zumeist vom Beklagten, wohl aber mitunter auch von der Klägerin provoziert worden waren, waren immer wieder auch die grundlose Eifersucht des Beklagten wegen des früheren Lebensgefährten der Klägerin und Differenzen wegen der Haushaltsführung. Bei einzelnen Vorfällen mußten eine Freundin der Klägerin bzw. die Mutter des Beklagten auf die Streitteile beschwichtigend einwirken, um Ausuferungen bzw. Handgreiflichkeiten zu verhindern. Am 1. Juli 1987 übersiedelten die Streitteile in eine größere Wohnung. Noch vor der Übersiedlung war es zwischen den Streitteilen wegen eines von den Kindern der Klägerin in die Wohnung gebrachten Meerschweinchens zu einer Auseinandersetzung gekommen. Der Beklagte war damit einverstanden, die Klägerin jedoch dagegen. Darauf erfaßte der Beklagte die Katze der Klägerin, zog deren Rumpf in die Länge und bemerkte hiezu, die Klägerin brauche keine Katze zu haben, wenn die Kinder das Meerschweinchen nicht behalten dürften. Im Spätsommer 1987 beschimpfte die Klägerin den Beklagten in Gegenwart seiner Mutter, weil er alkoholisiert war und nicht, wie sonst üblich, für das Wochenende einen Gehaltsvorschuß bezogen hatte. Der Beklagte hatte das wegen der angespannten finanziellen Lage der Streitteile unterlassen, zumal die Klägerin ursprünglich damit einverstanden gewesen war. Im Zuge dieser Auseinandersetzung ohrfeigten die Streitteile einander.
Am 17. September 1987 suchte Ferdinand A*** die Klägerin in der Ehewohnung auf, weil er seinen Kindern etwas bringen wollte. Er wurde von ihr mit Bier bewirtet. Als der Beklagte nach Hause kam, bezichtigte er die Klägerin intimer Beziehungen zu ihrem früheren Lebensgefährten. Es kam zum Streit, in dessen Verlauf die Klägerin mit der Hand aufzielte, worauf ihr der Beklagte eine Ohrfeige versetzte. Die Klägerin fügte dem Beklagten bei dieser Gelegenheit absichtlich Kratzer am Hals und an einem Ohr zu. Beide Teile waren stark betrunken. Der Beklagte wurde wegen dieses Vorfalles des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB schuldig erkannt, das Verfahren gegen die Klägerin hingegen aus dem Grund des § 42 Abs 1 StGB eingestellt.Am 17. September 1987 suchte Ferdinand A*** die Klägerin in der Ehewohnung auf, weil er seinen Kindern etwas bringen wollte. Er wurde von ihr mit Bier bewirtet. Als der Beklagte nach Hause kam, bezichtigte er die Klägerin intimer Beziehungen zu ihrem früheren Lebensgefährten. Es kam zum Streit, in dessen Verlauf die Klägerin mit der Hand aufzielte, worauf ihr der Beklagte eine Ohrfeige versetzte. Die Klägerin fügte dem Beklagten bei dieser Gelegenheit absichtlich Kratzer am Hals und an einem Ohr zu. Beide Teile waren stark betrunken. Der Beklagte wurde wegen dieses Vorfalles des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB schuldig erkannt, das Verfahren gegen die Klägerin hingegen aus dem Grund des Paragraph 42, Absatz eins, StGB eingestellt.
Am 9. November 1987 warf der Beklagte der Klägerin zu Unrecht vor, sie unterhalte immer noch "Beziehungen" zu Ferdinand A***. Beim darauf einsetzenden Streit versetzte er ihr eine Ohrfeige, wodurch sie mit dem Hinterkopf gegen einen Gegenstand prallte und sich dabei eine einen halben Zentimeter lange blutende Wunde, die von ihrer Freundin versorgt werden mußte, zuzog.
Am 10. November 1987 kam es erneut zum Streit, doch konnte weder der Anlaß des Streites noch festgestellt werden, daß die Klägerin dabei den Beklagten verletzt habe. Sie stieß im Zuge des Handgemenges mit dem Hinterkopf gegen eine Fensterscheibe und zog sich dabei eine Rißquetschwunde am Kopf zu. Diese Verletzung wurde ambulant mit drei Nähten versorgt.
Anfang August 1988 kam es zu weiteren vier Vorfällen, doch konnte weder der genaue Zeitpunkt noch die zeitliche Abfolge festgestellt werden. Eines Abends hielt der soeben nach Hause gekommene Beklagte der Klägerin auf deren Vorhaltung, er stinke schon wieder vom Bier, entgegen, er könne so viel Bier kaufen, wie er wolle. Gleichzeitig warf er einen Sack Zucker mit solcher Wucht zu Boden, daß der Sack zerplatzte. Darauf schüttete die Klägerin das vorhandene Kaffeepulver mit dem Bemerken in die Abwasch, daß der Beklagte keinen Kaffee haben könne, wenn sie keinen Zucker bekomme. Zu Tätlichkeiten kam es bei diesem Vorfall jedoch nicht. An einem anderen Abend hat der Beklagte die Klägerin im Spaß erfaßt, auf den Kopf gestellt und wollte ihr einen Schlag auf das Hinterteil versetzen. Die Klägerin wehrte sich und kratzte den Beklagten im Gesicht. Bei einer weiteren Auseinandersetzung, bei der es wie so oft um den Alkoholkonsum des Beklagten ging, versetzte er ihr eine Ohrfeige. Die Klägerin lief daraufhin in den Hof. Der Beklagte hielt die Katze der Klägerin aus dem Fenster und fragte sie, ob er das Tier mit dem Rücken oder dem Bauch voran zu ihr hinabwerfen solle. Diesen Vorfall beobachtete eine Frau aus ihrer im Haus gegenüber befindlichen Wohnung und rief dem Beklagten zu, sie werde die Polizei verständigen, wenn er das Tier aus dem Fenster werfe. Der Beklagte nahm wohl von seinem Vorhaben Abstand, die Frau rief aber dennoch die Polizei herbei. Als der Beklagte die Frau danach traf, beschimpfte er sie aufs Ordinärste. Das war dann Anlaß einer Rauferei mit deren Ehegatten.
Im August 1988 entlehnte der Beklagte in einem Geschäft ein Videogerät unter falschem Namen. Als sich die Klägerin weigerte, das Gerät zurückzustellen, beschimpfte er sie unflätig. Am Abend weigerte sich die Klägerin, das Ausziehbett für die Nacht herzurichten. Der Beklagte versetzte ihr eine Ohrfeige, worauf ihm die Klägerin einen Keramikaschenbecher nachwarf. Dagegen konnte nicht festgestellt werden, daß er ihr ein Messer in die Hand gedrückt und sie aufgefordert habe, zuzustechen.
Am 1. September 1988 nahm die Klägerin ein Vollbad. Der Beklagte trat ins Badezimmer und bot ihr an, ihr beim Duschen der Haare zu helfen. Die Klägerin lehnte jedoch ab. Der Beklagte wollte einen Geschlechtsverkehr anbahnen und betastete sie deshalb, als sie aus der Badewanne stieg, an Busen und Scheide. Die Klägerin stieß ihn weg, rutschte aber aus und fiel gegen die Waschmaschine. Sie zog sich dabei am linken Ellenbogen eine geringfügige Verletzung zu. Im September 1988 forderte der Beklagte die Klägerin auf, sie solle sich einen anderen Mann suchen, weil auch er jemanden habe, den er "gewetzt" habe.
Die Klägerin leidet an vegetativer Dystonie mit Unkonzentriertheit und Hypernervosität, die unter anderem auch auf die familiäre Konfliktsituation zurückzuführen ist. Obwohl der Beklagte nahezu immer beschäftigt war und ab 1. Juli 1987 ein monatliches Durchschnittseinkommen von rund S 16.700 erzielte, waren die Streitteile nicht imstande, die verfügbaren Mittel richtig einzuteilen. Auch um die Tilgung von Schulden haben sie sich zu wenig gekümmert.
Über eine von der Klägerin am 25. August 1988 gegen den Beklagten eingebrachte Klage, mit der sie einen monatlichen Unterhalt von S 5.200 begehrte, erging für die Zeit ab 1. Oktober 1988 ein Teilanerkenntnisurteil. Für den vorangegangenen Zeitraum schlossen die Streitteile hingegen einen Vergleich. Die Klägerin führte nach Auffassung des sehr ordnungsliebenden Beklagten den Haushalt "teilweise etwas oberflächlich". Dies war manchmal Anlaß zu Streitigkeiten, weil die Klägerin meinte, sie werde aufräumen, wenn sie es freue. Die Klägerin wusch jedoch regelmäßig die Wäsche und bereitete für ihre Kinder und den Beklagten warme Speisen. Sie wusch auch das Koch- und Eßgeschirr, manchmal allerdings nicht mit der gebotenen Gründlichkeit. In rechtlicher Hinsicht meinte das Erstgericht, beiden Streitteilen seien schwere Eheverfehlungen vorzuwerfen, doch hätten der übermäßige Alkoholgenuß des Beklagten, sein aggressives und brutales Verhalten, die Beschimpfungen der Klägerin und deren mehrfache Verletzungen für die Ehezerrüttung den Ausschlag gegeben. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es führte aus, ausschlaggebend dafür, daß das Verschulden des Beklagten überwiege, sei sein brutales und aggressives Verhalten im Zustand der Alkoholisierung gewesen, in dem er Streitigkeiten vom Zaun gebrochen habe und sich zu Handgreiflichkeiten habe hinreißen lassen. Abgesehen davon sei der Alkoholmißbrauch auch dann eine schwere Eheverfehlung, wenn diese Neigung dem anderen Teil bei der Eheschließung bekannt gewesen sei. Daß der Beklagte die wiederholte, gewiß mitunter unpassend vorgebrachte Bitte, das Trinken einzustellen, von sich gewiesen habe, sei nur eines der zahlreichen Anzeichen gewesen, daß er um eine partnerschaftliche Begegnung nicht bemüht gewesen sei und Konflikte regelmäßig in einem - teilweise mit Körperkraft geführten - Machtkampf ausgetragen habe. Bezeichnend seien dabei jene Vorfälle, bei welchen der Beklagte mit der Katze der Klägerin seelischen Druck auf die Klägerin auszuüben gesucht habe. Darin sei ein besonderes Maß an Lieblosigkeit zu erkennen. Die Auseinandersetzungen hätten zumeist den Ausgang vom Beklagten genommen. Die Provokationen seitens der Klägerin seien wohl vor allem der Erkenntnis und ihrer Wut darüber entsprungen, daß sie dem Beklagten letztlich physisch und psychisch unterlegen gewesen sei. Demnach falle dem Beklagten die Zerrüttung der Ehe in erheblich größerem Ausmaß zur Last, so daß das Erstgericht zu Recht dessen überwiegendes Verschulden ausgesprochen habe. Daran ändere auch die nach Meinung des Beklagten oberflächliche Haushaltsführung durch die Klägerin nichts. Eine dauernde und grobe Vernachlässigung des Haushaltes sei nicht festgestellt worden.