Entscheidungsgründe:
Der Beklagte ist Eigentümer des Hauses in Wien 10., Triesterstraße 60. Da sich das Haus in schlechtem, sanierungsbedürftigem Bauzustand befand, beauftragte der Beklagte seinen Sohn Ing. Walter G*** jun., der von 1978 bis 1985 Angestellter der klagenden Partei war, bei dessen Dienstgeberin einen Kostenvoranschlag zwecks Durchführung der erforderlichen Arbeiten einzuholen. Dieser von Ing. Walter G*** jun. und einem weiteren Mitarbeiter der klagenden Partei für diese ausgearbeitete Kostenvoranschlag wurde von ihr in mehrfacher Ausfertigung dem Beklagten übermittelt, der ihn an seine Hausverwalterin weiterleitete, weil er die Einleitung eines Verfahrens nach § 7 MG beabsichtigte.Der Beklagte ist Eigentümer des Hauses in Wien 10., Triesterstraße 60. Da sich das Haus in schlechtem, sanierungsbedürftigem Bauzustand befand, beauftragte der Beklagte seinen Sohn Ing. Walter G*** jun., der von 1978 bis 1985 Angestellter der klagenden Partei war, bei dessen Dienstgeberin einen Kostenvoranschlag zwecks Durchführung der erforderlichen Arbeiten einzuholen. Dieser von Ing. Walter G*** jun. und einem weiteren Mitarbeiter der klagenden Partei für diese ausgearbeitete Kostenvoranschlag wurde von ihr in mehrfacher Ausfertigung dem Beklagten übermittelt, der ihn an seine Hausverwalterin weiterleitete, weil er die Einleitung eines Verfahrens nach Paragraph 7, MG beabsichtigte.
Als Projektleiter der klagenden Partei für die Arbeiten am Haus des Beklagten war dessen Sohn bestimmt, dem zu diesem Zweck von der klagenden Partei Verhandlungs- und Vertretungsbefugnis eingeräumt war. In der Folge erteilte der Beklagte der durch seinen Sohn vertretenen klagenden Partei mündlich den Auftrag zur Durchführung der Sanierungsarbeiten auf Grund des Kostenvoranschlages. Von der Auftragserteilung setzte Ing. Walter G*** jun. den Prokuristen der klagenden Partei Ing. Norbert C***, in Kenntnis und fertigte danach auf einem vom Beklagten blanko gefertigten Blatt Papier das mit 15.1.1982 datierte Auftragsschreiben (Beilage L) aus, das nachstehenden Wortlaut aufweist:
"Ich beauftrage Sie hiermit als Generalunternehmer die Baumeisterarbeiten (§ -7) in obigem Hause durchzuführen.""Ich beauftrage Sie hiermit als Generalunternehmer die Baumeisterarbeiten (Paragraph -7) in obigem Hause durchzuführen."
Mit Bescheid der Magistratsabteilung 37 vom 20.4.1982 wurde dem Beklagten der Auftrag erteilt, die schadhaften Rauchfänge des Hauses instandzusetzen. Auch ein Kanalgebrechen im Hause mußte behoben werden. Auch mit diesen Reparaturarbeiten beauftragte der Beklagte die klagende Partei. In der Folge wurden die in Auftrag gegebenen Arbeiten am Hause des Beklagten von der klagenden Partei durchgeführt sowie ordnungsgemäß und mängelfrei abgeschlossen; als Bauleiter fungierte Ing. Walter G*** jun. Der Beklagte hat keine Mängelrüge erhoben. Die Arbeiten am Kanal wurden im November 1982, jene am Kamin im Dezember 1982 und die übrigen Arbeiten im April 1983 vollendet. In der Folge legte die klagende Partei dem Beklagten Rechnung, und zwar über die Arbeiten am Kanal am 14.4.1983 in Betrag von S 25.595,99 (davon S 3.965,49 Umsatzsteuer), über die Reparatur der Kamine am 30.4.1983 im Betrag von S 113.339,-- (einschließlich S 17.289,-- Umsatzsteuer) und über die sonstigen Arbeiten am 7.12.1983 im Betrag von S 1,418.532,10 (inklusive S 216.386,26 Umsatzsteuer). Diese Rechnungen erstellte Ing. Walter G*** jun. anhand der Kostenvoranschläge und der vom Beklagten erteilten Zusatzaufträge; die zwar in den Kostenvoranschlägen enthaltenen, dann aber doch nicht ausgeführten Arbeiten sind auch in die Rechnungen nicht aufgenommen worden. Der Beklagte hat am 11.2.1982 S 30.000,--, am 28.1.1982 S 40.000,--, am 27.4.1982 S 50.000,--, am 11.5.1982 S 20.000,--, am 18.5.1982 S 60.000,--, am 26.7.1982 S 295.150,--, am 10.8.1982 S 185.000,-- und am 17.10.1984 S 30.000,--, somit insgesamt S 710.150,-- bezahlt, wovon allerdings ein Betrag von S 20.000,-- an einen von der klagenden Partei herangezogenen Subunternehmer, dessen Entgeltanspruch in deren Rechnungen nicht enthalten war, weiterzuleiten war und auch weitergeleitet wurde. Der klagenden Partei sind demnach nur Zahlungen von S 690.150,-- zugute gekommen.
Die klagende Partei begehrte zuletzt die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von S 867.717,16 als restliches Entgelt für die im Auftrag des Beklagten durchgeführten Arbeiten an dessen Haus in Wien-Favoriten.
Der Beklagte wendete ein, der Auftrag sei der klagenden Partei unter Hinweis auf ein "§ 7-Verfahren" erteilt worden. Vereinbarungsgemäß hätte die Zahlung nur nach Maßgabe des bewilligten Zinsvielfachen und aus Mitteln des danach aufzunehmenden Darlehens geleistet werden sollen. Außerdem hätte die Umsatzsteuer nur nach Maßgabe der Umsatzsteuerrückvergütung im Wege des Vorsteuerabzugs vom Beklagten bezahlt werden sollen. Im übrigen habe die klagende Partei im Zuge ihrer Arbeiten am Hause Schäden von S 291.660,-- verursacht. Die Forderung auf Ersatz dieser Schäden werde zur Aufrechnung eingewendet.
Das Erstgericht sprach aus, daß die eingeklagte Forderung mit S 897.717,09 (richtig: S 867.717,09) zu Recht und die eingewendete Gegenforderung zur Gänze nicht zu Recht bestehe, und gab dem Klagebegehren mit S 897.717,09 (richtig: S 867.717,09) statt und wies das Mehrbegehren von 0,07 S ab. Es stellte fest, zwischen den Streitteilen seien Vereinbarungen, daß Zahlungen des Beklagten erst nach Überprüfung der Arbeiten durch die Magistratsabteilung 25 und nur nach Maßgabe der Zuzählung eines Reparaturdarlehens erfolgen sollten sowie die im Rechnungsbetrag enthaltene Umsatzsteuer erst vom Beklagten als Vorsteuer geltend gemacht und erst nach Überweisung durch das Finanzamt der klagenden Partei abgeführt werden sollte, niemals getroffen worden. Es habe ferner nicht festgestellt werden können, daß das Dach des Hauses des Beklagten von seiten der klagenden Partei im Zuge der in Auftrag gegebenen Reparaturarbeiten am Kamin beschädigt worden sei und dem Beklagten deshalb Instandsetzungskosten von S 243.050,-- zuzüglich 20 % Umsatzsteuer erwachsen seien.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, daß auch die Kenntnis der klagenden Partei von einem Verfahren nach § 7 MG an der Zahlungspflicht des Beklagten nichts ändere. Die in den Einwendungen behaupteten Vereinbarungen seien zwischen den Streitteilen nicht getroffen worden.In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, daß auch die Kenntnis der klagenden Partei von einem Verfahren nach Paragraph 7, MG an der Zahlungspflicht des Beklagten nichts ändere. Die in den Einwendungen behaupteten Vereinbarungen seien zwischen den Streitteilen nicht getroffen worden.
Das Berufungsgericht bestätigte das erstinstanzliche Urteil mit der Maßgabe, daß die eingeklagte Forderung mit S 867.717,09 zu Recht bestehe und daher dem Klagebegehren mit diesem Betrag stattgegeben werde. Hiezu führte es aus, es ergebe sich schon aus den Entscheidungsgründen des Erstgerichtes deutlich, daß der vom Beklagten geschuldigte Betrag mit S 867.717,09 zu errechnen sei, so daß das Urteil in diesem Umfang zu berichtigen gewesen sei. Im übrigen übernahm das Gericht zweiter Instanz die erstgerichtlichen Feststellungen und legte zur Rechtsrüge dar, derjenige der ein Bauunternehmen im Zusammenhang mit Zinserhöhungsverfahren wiederholt darauf abgestellte detaillierte Aufträge erteilt habe, dürfe gegebenenfalls darauf vertrauen, daß einem in der Folge bloß unter dem Hinweis auf ein "§ 7-Verfahren" erteilten Bauauftrag der dem Inhalt früherer Verträge gleicher Art entsprechende Erklärungswert beigemessen werde. Nur dann könne von einem redlichen Erklärungsempfänger jenes Verständnis erwartet werden, das für das Erfassen des vom Vertragspartner gewollten, nur mit einer Kurzbezeichnung angedeuteten Vertragsinhaltes erforderlich sei. Zur Dartuung einer allgemein gültigen Übung im redlichen Verkehr könne sich der Beklagte aber nicht darauf berufen, daß Hausverwalter von ihnen beschäftigten Bauunternehmen Aufträge unter Verwendung einer Kurzbezeichnung erteilten, die aufgrund der vorausgegangenen Geschäftsbeziehung nur in einem bestimmten, schon früher ausformulierten Sinne verstanden werden könnten. Auch nach allgemeinem Sprachgebrauch sei der Hinweis auf ein "§ 7-Verfahren" zu unbestimmt, um daraus die vom Beklagten behaupteten Zahlungsvereinbarungen ableiten zu können.