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Entscheidung 6 Ob 74/02d×

Entscheidung 6 Ob 74/02d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob74/02d

Entscheidungsdatum

18.04.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Brigitte H*****, vertreten durch Dr. Peter Lösch, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Kleingartenverein L*****, vertreten durch Dr. Rainer Schischka, Rechtsanwalt in Wien, wegen 21.801,85 EUR, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 9. Jänner 2002, GZ 13 R 113/01k-20, womit über die Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 10. April 2001, GZ 9 Cg 146/00g-15, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit ihrer Klage vom 23. 6. 2000 begehrt die Klägerin Schadenersatz von 300.000 S. Durch eine vereinbarungswidrige Teilung von Kleingartenparzellen sei ihre mit Unterpachtvertrag gepachtete Parzelle um 265 m2 verringert worden. Der geplante Kellerausbau sei nur mit Mehrkosten von 150.000 S möglich. Durch die Flächenverringerung sei eine Wertminderung von 150.000 S eingetreten. Der Beklagte habe sie über die Beschränkungen der Teilung nicht aufgeklärt und irregeführt.

Nach den Feststellungen hatte die Klägerin am 1. 4. 1992 die Gartenparzelle Nr 10 vom Zentralverband gepachtet. Die Klägerin hatte sich mit dem Unterpächter der Nachbarparzelle Nr 9 über die Zusammenlegung der benachbarten Kleingärten und die anschließende Teilung per 1. 1. 1996 geeinigt. Die Teilung wurde noch im Jahr 1995 vollzogen. Im Jahr 1996 beschwerte sich die Klägerin beim Obmann des Beklagten, dass sie zu wenig Grund erhalten habe.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren wegen Verjährung ab.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision releviert, dass die Teilung unwirksam gewesen sei, weil entgegen dem Paragraph 14, Absatz eins, Kleingartengesetz (KlGG) keine Zustimmung des Zentralverbandes (des Generalpächters) zur Teilung vorliege. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre für die Klägerin nichts gewonnen, weil der geltend gemachte Schadenersatzanspruch auf eine rechtswidrige und wirksame Teilung gestützt wurde. Wohl hat die Klägerin schon im Verfahren erster Instanz auf die fehlende Zustimmung des Generalpächters zur Teilung hingewiesen. Die darauf gestützte Unwirksamkeit der Teilung kann jedoch keine schlüssige Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Schadenersatz bilden, hätte die Klägerin doch einen primären Anspruch darauf, die Teilung rückgängig zu machen und die beanspruchte Grundfläche wieder in Besitz zu nehmen. Eine Wertminderung und künftige Mehrkosten wären dann noch nicht entstandene Schäden. Gegen die Verjährung des mit dem Klagebegehren geltend gemachten Schadenersatzanspruches werden keine triftigen Argumente vorgebracht.

Anmerkung

E65470 6Ob74.02d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0060OB00074.02D.0418.000

Dokumentnummer

JJT_20020418_OGH0002_0060OB00074_02D0000_000