Begründung:
In einer Zeitungsausgabe der in Deutschland ansässigen beklagten Medieninhaberin war am 25. 4. 2002 ein Artikel über den Kläger erschienen, in dem dieser als inoffizieller Mitarbeiter der DDR-Staatssicherheit und als Geheimagent bezeichnet wurde. Der Kläger beantragte neben der auf Unterlassung und öffentlichen Widerruf der ehrverletzenden Behauptungen sowie auf Feststellung der Haftung für künftige Schäden gerichteten Klage auch die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des Unterlassungsanspruchs. Die Behauptungen der Beklagten seien unwahr, ehrverletzend und rufschädigend.
Die Beklagte wandte Unzuständigkeit des österreichischen Gerichtes ein. In Österreich sei kein Schaden eingetreten. Im Übrigen seien die Behauptungen wahr. Die Bewertungen der Beklagten seien durch Art 10 EMRK gedeckt.Die Beklagte wandte Unzuständigkeit des österreichischen Gerichtes ein. In Österreich sei kein Schaden eingetreten. Im Übrigen seien die Behauptungen wahr. Die Bewertungen der Beklagten seien durch Artikel 10, EMRK gedeckt.
Das Erstgericht verwarf die Einrede der Unzuständigkeit, erließ die beantragte einstweilige Verfügung hinsichtlich der Behauptung, der Kläger sei Geheimagent der DDR-Staatssicherheit gewesen und wies das Mehrbegehren ("inoffizieller Mitarbeiter") ab. Es stellte den Inhalt des Artikels vom 25. 4. 2002 und weiters den wesentlichen Sachverhalt fest, dass der Kläger zwar mit Unternehmen der ehemaligen DDR auch im Interesse des Ministeriums für Staatssicherheit Geschäfte unter Umgehung von Embargobestimmungen abgewickelt habe, dass aber nicht bescheinigt sei, dass er gegen Bezahlung geheime Nachrichten im Interesse des Staatssicherheitsdienstes der DDR beschafft, zusammengestellt und/oder ausgewertet hätte.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass die inländische Gerichtbarkeit im Hinblick auf Art 5 Nr 3 EuGVÜ gegeben sei. Die Beklagte habe nur die Richtigkeit der Behauptung, der Kläger sei inoffizieller Mitarbeiter der DDR-Staatssicherheit gewesen, bescheinigen können, nicht aber den Vorwurf einer nachrichtendienstlichen Tätigkeit.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass die inländische Gerichtbarkeit im Hinblick auf Artikel 5, Nr 3 EuGVÜ gegeben sei. Die Beklagte habe nur die Richtigkeit der Behauptung, der Kläger sei inoffizieller Mitarbeiter der DDR-Staatssicherheit gewesen, bescheinigen können, nicht aber den Vorwurf einer nachrichtendienstlichen Tätigkeit.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers und dem Rekurs der Beklagten teilweise Folge. Es wies die Klage insoweit wegen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes zurück, als sie sich auf Schäden bezieht, die außerhalb Österreichs eintreten und erließ die beantragte einstweilige Verfügung hinsichtlich beider Behauptungen. Nach der Judikatur des EuGH sei die Kognitionsbefugnis des österreichischen Gerichtes gemäß dem anzuwendenden Art 5 EuGVVO auf jene Schäden eingeschränkt, die im Staat des angerufenen Gerichtes verursacht wurden bzw drohen. Die bekämpften Behauptungen seien nach dem Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers rufschädigend und ehrverletzend. Dies gelte auch für den Begriff inoffizieller Mitarbeiter der "Stasi". Für den Wahrheitsbeweis genüge es nicht, dass der Kläger in Akten der DDR-Behörden so bezeichnet worden sei und dass er kommerzielle, wenn auch rechtswidrige "Embargogeschäfte" abgewickelt habe. Die Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflicht sei nicht bescheinigt worden.Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers und dem Rekurs der Beklagten teilweise Folge. Es wies die Klage insoweit wegen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes zurück, als sie sich auf Schäden bezieht, die außerhalb Österreichs eintreten und erließ die beantragte einstweilige Verfügung hinsichtlich beider Behauptungen. Nach der Judikatur des EuGH sei die Kognitionsbefugnis des österreichischen Gerichtes gemäß dem anzuwendenden Artikel 5, EuGVVO auf jene Schäden eingeschränkt, die im Staat des angerufenen Gerichtes verursacht wurden bzw drohen. Die bekämpften Behauptungen seien nach dem Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers rufschädigend und ehrverletzend. Dies gelte auch für den Begriff inoffizieller Mitarbeiter der "Stasi". Für den Wahrheitsbeweis genüge es nicht, dass der Kläger in Akten der DDR-Behörden so bezeichnet worden sei und dass er kommerzielle, wenn auch rechtswidrige "Embargogeschäfte" abgewickelt habe. Die Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflicht sei nicht bescheinigt worden.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 20.000 EUR übersteige und dass der ordentliche Revisionsrekurs wegen Fehlens einer oberstgerichtlichen Rechtsprechung zur Zuständigkeitsfrage nach der "Fiona Shevill-Doktrin" des EuGH zulässig sei.
Mit ihrem Revisionsrekurs beantragt die Beklagte die Abänderung dahin, dass die Klage zurückgewiesen und der Sicherungsantrag abgewiesen werde.
Der Kläger beantragt, den Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise, dem Rechtsmittel nicht stattzugeben. Der Revisionsrekurs ist teilweise jedenfalls unzulässig und teilweise - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes - mangels erheblicher Rechtsfragen unzulässig.