Entscheidung 6 Ob 74/06k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
06.04.2006
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden, durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. KR Henrik W*****, 2. Christa-Johanna W*****, beide vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Bolfenc M*****, 2. Theresa L*****, beide vertreten durch Dr. Ursula Xell-Skreiner, Rechtsanwältin in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 7. Dezember 2005, GZ 38 R 213/05p-16, womit das Urteil des Bezirksgerichts Meidling vom 10. August 2005, GZ 6 C 627/05x-10, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die angefochtene Entscheidung steht mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in Einklang, wonach der Vermieter das Vorliegen aller vom Gesetz geforderten Tatbestandsmerkmale des herangezogenen Kündigungsgrundes zu behaupten und zu beweisen hat und unklare oder mangelhafte Ausführungen des Kündigungsgrundes zu Lasten des Kündigenden gehen (RIS-Justiz RS0069041).
Ob im Hinblick auf den Inhalt der konkreten Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, ist eine Frage des Einzelfalls, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt. Das außerordentliche Rechtsmittel der hier kündigenden Partei musste mangels erheblicher Rechtsfragen zurückgewiesen werden.
Anmerkung
E80542
6Ob74.06k
Schlagworte
Kennung XPUBL
Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in
EFSlg 115.194
XPUBLEND
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0060OB00074.06K.0406.000
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2009
Dokumentnummer
JJT_20060406_OGH0002_0060OB00074_06K0000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung