Entscheidung 6 Ob 74/19d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
25.04.2019
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.
Schramm als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** & Co GmbH, *****, vertreten durch Dr. Widukind W. Nordmeyer, Dr. Thomas Kitzberger, Rechtsanwälte in Wels, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. G*****, sowie 2. D*****, beide vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in Graz, wegen Aufkündigung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 6. März 2019, GZ 7 R 152/18a-70, in nichtöffentlicher Sitzung, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Eingabe vom 23. 10. 2018 beantragten die beklagten Parteien, das Bezirksgericht Graz-West „möge aufgrund seiner eigenen besseren Rechtsansicht die beiden erfolgten Aufkündigungen […] wegen der mangelnden Verwahrung exekutionsfähig selbst zu gestalten, da es die beiden diesbezüglichen Anträge der Kündigungsgegner […] jeweils wegen unrichtiger Rechtsnormen zurückgewiesen hat“.
Das Erstgericht wies diesen Antrag zurück. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Mit Zurückziehung der Einwendungen gegen die seinerzeitige Aufkündigung sei diese rechtswirksam geworden. Diese Aufkündigung sei jedoch mangels einer exakten Umschreibung des Bestandobjekts so unbestimmt, dass eine Exekution aufgrund dieses Titels nicht erfolgen könne. Die Annahme der Rekurswerber, im gegenständlichen Verfahren seien Urkunden in Verstoß geraten, sei nicht nachvollziehbar; die Urkunden seien vielmehr nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens den Parteien zurückgestellt worden.
Der Revisionsrekurs sei gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.Der Revisionsrekurs sei gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig.
Gegen diesen Beschluss richtet sich das als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete Rechtsmittel der beklagten Parteien. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels ergebe sich aus dem Umstand, dass dieses zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung notwendig sei, weil das Berufungsgericht mit der nunmehr bekämpften Entscheidung missachtet habe, dass der Verlust des Exekutions-Räumungsplans allein in die Sphäre des Gerichts falle. Der Beschluss des Berufungsgerichts werde wegen Nichtigkeit, unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie unrichtiger und „vollständiger“ (wohl gemeint: unvollständiger) Tatsachenfeststellungen angefochten.
Hierzu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen Entscheidungen des Rekursgerichts, mit denen die Entscheidung des Gerichts erster Instanz zur Gänze bestätigt wurde, unzulässig. Der Fall einer Zurückweisung der Klage oder ein weiterer Ausnahmefall liegt nicht vor. Damit erweist sich der Revisionsrekurs aber unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage als jedenfalls unzulässig, sodass er spruchgemäß zurückzuweisen war.Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist der Revisionsrekurs gegen Entscheidungen des Rekursgerichts, mit denen die Entscheidung des Gerichts erster Instanz zur Gänze bestätigt wurde, unzulässig. Der Fall einer Zurückweisung der Klage oder ein weiterer Ausnahmefall liegt nicht vor. Damit erweist sich der Revisionsrekurs aber unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage als jedenfalls unzulässig, sodass er spruchgemäß zurückzuweisen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0060OB00074.19D.0425.000
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2019
Dokumentnummer
JJT_20190425_OGH0002_0060OB00074_19D0000_000