Der Revisionsrekurs des erbl. Sohnes ist nicht zulässig. Da das Gericht zweiter Instanz den erstgerichtlichen Beschluß bestätigte, ist der erbl. Sohn bei der Bekämpfung der rekursgerichtlichen Entscheidung auf die im § 16 Abs 1 AußStrG in der hier noch geltenden alten Fassung genannten Anfechtungsgründe beschränkt. Er beruft sich auf Aktenwidrigkeit und offenbare Gesetzwidrigkeit.Der Revisionsrekurs des erbl. Sohnes ist nicht zulässig. Da das Gericht zweiter Instanz den erstgerichtlichen Beschluß bestätigte, ist der erbl. Sohn bei der Bekämpfung der rekursgerichtlichen Entscheidung auf die im Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG in der hier noch geltenden alten Fassung genannten Anfechtungsgründe beschränkt. Er beruft sich auf Aktenwidrigkeit und offenbare Gesetzwidrigkeit.
Als aktenwidrig rügt der Rechtsmittelwerber die Ausführung im bekämpften Beschluß, "nicht fähige Testamentszeugen" seien nur solche Personen, die nicht offenbar von der Funktion eines Testamentszeugen im Sinne der § 591 ff ABGB ausgeschlossen seien, ein solcher Ausschluß treffe auf Emil H*** - bezogen auf den Zeitpunkt der behaupteten Testamentserrichtung - nicht zu (dort S 5). Aktenwidrigkeit liege auch vor, wenn eine Tatsachenfeststellung jeder Beweisgrundlage entbehre. Das treffe auf die zuvor angeführte "Feststellung" des Rekursgerichtes zu. Abgesehen von einem dem Gericht zweiter Instanz unterlaufenen Formulierungsfehler (es muß wohl - wie vorher auf S 3 des zweitinstanzlichen Beschlusses - auch auf S 5 "fähige Testamentszeugen" heißen), an den sich aber keinerlei tragende Schlußfolgerung knüpft, kann auch von Aktenwidrigkeit in diesem Zusammenhang keine Rede sein. Das Rekursgericht hat aktenkonform festgehalten, daß zwei der von der erbl. Tocher namhaft gemachte Testamentszeugen im wesentlichen übereinstimmende Aussagen über den Inhalt der Erklärung der Erblasserin abgelegt haben, wogegen der dritte Zeuge - Emil H*** - infolge gänzlich mangelnden Erinnerungsvermögens zu keinerlei Angaben hierüber fähig war und der Rechtshilferichter wegen der geistigen Verfassung dieses Zeugen von dessen eidlicher Vernehmung Abstand nahm. Damit ist aber noch nicht gesagt, daß der Zeuge infolge seines Zustandes im Zeitpunkt der behaupteten letztwilligen Erklärung außerstande gewesen wäre, diese wahrzunehmen, zu begreifen, zu behalten und wiederzugeben (vgl. Welser in Rummel, ABGB, §§ 591-596 Rz 2). Nichts anderes kann der vom erbl. Sohn bekämpften Ausführung des Rekursgerichtes entnommen werden. Es liegt zwar nahe, daß der Zeuge angesichts seines hohen Alters und des geringen zeitlichen Abstandes zwischen der behaupteten letztwilligen Verfügung und seiner Vernehmung als Testamentszeuge vor dem Rechtshilfegericht auch schon im Zeitpunkt der Erklärung der Erblasserin der gebotenen Wahrnehmungs- und Wiedergabefähigkeit entriet, doch beruht der - rechtliche - Schluß des Rekursgerichtes, Emil H*** sei bei der letztwilligen Erklärung nicht offenbar von der Funktion eines Testamentszeugen ausgeschlossen gewesen, zutreffend auf der Tatsache, daß Feststellungen über den psychischen Zustand des Zeugen im Zeitpunkt der (angeblichen) Testamentserrichtung fehlen. Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt somit nicht vor.Als aktenwidrig rügt der Rechtsmittelwerber die Ausführung im bekämpften Beschluß, "nicht fähige Testamentszeugen" seien nur solche Personen, die nicht offenbar von der Funktion eines Testamentszeugen im Sinne der Paragraph 591, ff ABGB ausgeschlossen seien, ein solcher Ausschluß treffe auf Emil H*** - bezogen auf den Zeitpunkt der behaupteten Testamentserrichtung - nicht zu (dort S 5). Aktenwidrigkeit liege auch vor, wenn eine Tatsachenfeststellung jeder Beweisgrundlage entbehre. Das treffe auf die zuvor angeführte "Feststellung" des Rekursgerichtes zu. Abgesehen von einem dem Gericht zweiter Instanz unterlaufenen Formulierungsfehler (es muß wohl - wie vorher auf S 3 des zweitinstanzlichen Beschlusses - auch auf S 5 "fähige Testamentszeugen" heißen), an den sich aber keinerlei tragende Schlußfolgerung knüpft, kann auch von Aktenwidrigkeit in diesem Zusammenhang keine Rede sein. Das Rekursgericht hat aktenkonform festgehalten, daß zwei der von der erbl. Tocher namhaft gemachte Testamentszeugen im wesentlichen übereinstimmende Aussagen über den Inhalt der Erklärung der Erblasserin abgelegt haben, wogegen der dritte Zeuge - Emil H*** - infolge gänzlich mangelnden Erinnerungsvermögens zu keinerlei Angaben hierüber fähig war und der Rechtshilferichter wegen der geistigen Verfassung dieses Zeugen von dessen eidlicher Vernehmung Abstand nahm. Damit ist aber noch nicht gesagt, daß der Zeuge infolge seines Zustandes im Zeitpunkt der behaupteten letztwilligen Erklärung außerstande gewesen wäre, diese wahrzunehmen, zu begreifen, zu behalten und wiederzugeben vergleiche Welser in Rummel, ABGB, Paragraphen 591 -, 596, Rz 2). Nichts anderes kann der vom erbl. Sohn bekämpften Ausführung des Rekursgerichtes entnommen werden. Es liegt zwar nahe, daß der Zeuge angesichts seines hohen Alters und des geringen zeitlichen Abstandes zwischen der behaupteten letztwilligen Verfügung und seiner Vernehmung als Testamentszeuge vor dem Rechtshilfegericht auch schon im Zeitpunkt der Erklärung der Erblasserin der gebotenen Wahrnehmungs- und Wiedergabefähigkeit entriet, doch beruht der - rechtliche - Schluß des Rekursgerichtes, Emil H*** sei bei der letztwilligen Erklärung nicht offenbar von der Funktion eines Testamentszeugen ausgeschlossen gewesen, zutreffend auf der Tatsache, daß Feststellungen über den psychischen Zustand des Zeugen im Zeitpunkt der (angeblichen) Testamentserrichtung fehlen. Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt somit nicht vor.
Der erbl. Sohn wiederholt seine Ausführungen zur behaupteten Aktenwidrigkeit aber auch unter dem Gesichtspunkt offenbarer Gesetzwidrigkeit. Diese liege darin, daß das Gericht zweiter Instanz die Bestimmung des § 586 ABGB über die - allenfalls eidliche - Bekräftigung einer mündlichen letztwilligen Anordnung durch die dabei anwesenden Testamentszeugen und die Vorschriften der §§ 591 ff ABGB über die Tauglichkeit der Testamentszeugen nicht genügend auseinandergehalten habe.Der erbl. Sohn wiederholt seine Ausführungen zur behaupteten Aktenwidrigkeit aber auch unter dem Gesichtspunkt offenbarer Gesetzwidrigkeit. Diese liege darin, daß das Gericht zweiter Instanz die Bestimmung des Paragraph 586, ABGB über die - allenfalls eidliche - Bekräftigung einer mündlichen letztwilligen Anordnung durch die dabei anwesenden Testamentszeugen und die Vorschriften der Paragraphen 591, ff ABGB über die Tauglichkeit der Testamentszeugen nicht genügend auseinandergehalten habe.
Dieser Vorwurf ist nicht berechtigt, geschweige denn, daß der erbl. Sohn damit eine offenbare Gesetzwidrigkeit aufzeigt. Das Rekursgericht folgte der Rechtsprechung, wonach der Außerstreitrichter bei der Verteilung der Parteirollen im Erbrechtsstreit lediglich die Einhaltung der äußeren Form der behaupteten letztwilligen Erklärung zu prüfen hat (vgl. NZ 1984, 178; NZ 1975, 168; RZ 1975/17) und die äußere Form der außergerichtlichen mündlichen letztwilligen Verfügung schon dann eingehalten ist, wenn bei dieser drei fähige Zeugen - also Personen, die nicht offenbar von der Funktion eines Testamentszeugen im Sinne der §§ 591 ff ABGB ausgeschlossen sind - gleichzeitig zugegen waren (NZ 1981, 46; NZ 1971, 29; vgl. auch Welser, aaO, Rz 10). Nach den eidlichen bekräftigten Aussagen der Zeuginnen Elisabeth S*** und Elisabeth W*** waren sie und Emil H*** gleichzeitig anwesend, als die Erblasserin bekanntgegeben habe, daß ihre Tocher "das Häusl kriegen" solle. Damit ist der Vorschrift des § 586 ABGB jedoch Genüge getan. Nach der Aktenlage war Emil H*** zwar ganz offensichtlich bei der Vernehmung durch den Rechtshilferichter nicht mehr zeugnis- und eidesfähig, das Rekursgericht hat aber - mangels Beweisgrundlagen - angenommen, daß nicht feststehe, ob er sich auch schon bei der - behaupteten - Testamentserrichtung in diesem seine Zeugnisfähigkeit ausschließenden Zustand befunden habe. Offenbare Gesetzwidrigkeit liegt außerdem nur vor, wenn der Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann, und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde (SZ 39/103, SZ 46/98; EFSlg 55.638 uva). § 126 AußStrG verlangt für das Erfordernis des stärkeren Erbrechtstitels lediglich eine in der gehörigen Form errichtete (und hinsichtlich ihrer Echtheit unbestrittene) letzte Willenserklärung. Was zur gehörigen Form bzw. ob die Untauglichkeit des Zeugen gemäß den §§ 591 ff ABGB zur Form oder zu den erst im Erbrechtsstreit zu prüfenden Gültigkeitserfordernissen der letztwilligen Erklärung zählt, ist dagegen im Gesetz ebenso wenig ausdrücklich geregelt, wie unter welchen Voraussetzungen die Untauglichkeit "offenbar" ist. Die Beurteilung des Sachverhaltes durch das Rekursgericht ist somit nicht offenbar gesetzwidrig.Dieser Vorwurf ist nicht berechtigt, geschweige denn, daß der erbl. Sohn damit eine offenbare Gesetzwidrigkeit aufzeigt. Das Rekursgericht folgte der Rechtsprechung, wonach der Außerstreitrichter bei der Verteilung der Parteirollen im Erbrechtsstreit lediglich die Einhaltung der äußeren Form der behaupteten letztwilligen Erklärung zu prüfen hat vergleiche NZ 1984, 178; NZ 1975, 168; RZ 1975/17) und die äußere Form der außergerichtlichen mündlichen letztwilligen Verfügung schon dann eingehalten ist, wenn bei dieser drei fähige Zeugen - also Personen, die nicht offenbar von der Funktion eines Testamentszeugen im Sinne der Paragraphen 591, ff ABGB ausgeschlossen sind - gleichzeitig zugegen waren (NZ 1981, 46; NZ 1971, 29; vergleiche auch Welser, aaO, Rz 10). Nach den eidlichen bekräftigten Aussagen der Zeuginnen Elisabeth S*** und Elisabeth W*** waren sie und Emil H*** gleichzeitig anwesend, als die Erblasserin bekanntgegeben habe, daß ihre Tocher "das Häusl kriegen" solle. Damit ist der Vorschrift des Paragraph 586, ABGB jedoch Genüge getan. Nach der Aktenlage war Emil H*** zwar ganz offensichtlich bei der Vernehmung durch den Rechtshilferichter nicht mehr zeugnis- und eidesfähig, das Rekursgericht hat aber - mangels Beweisgrundlagen - angenommen, daß nicht feststehe, ob er sich auch schon bei der - behaupteten - Testamentserrichtung in diesem seine Zeugnisfähigkeit ausschließenden Zustand befunden habe. Offenbare Gesetzwidrigkeit liegt außerdem nur vor, wenn der Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann, und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde (SZ 39/103, SZ 46/98; EFSlg 55.638 uva). Paragraph 126, AußStrG verlangt für das Erfordernis des stärkeren Erbrechtstitels lediglich eine in der gehörigen Form errichtete (und hinsichtlich ihrer Echtheit unbestrittene) letzte Willenserklärung. Was zur gehörigen Form bzw. ob die Untauglichkeit des Zeugen gemäß den Paragraphen 591, ff ABGB zur Form oder zu den erst im Erbrechtsstreit zu prüfenden Gültigkeitserfordernissen der letztwilligen Erklärung zählt, ist dagegen im Gesetz ebenso wenig ausdrücklich geregelt, wie unter welchen Voraussetzungen die Untauglichkeit "offenbar" ist. Die Beurteilung des Sachverhaltes durch das Rekursgericht ist somit nicht offenbar gesetzwidrig.
Der Revisionsrekurs war daher als unzulässig zurückzuweisen.