I. Soweit die Beklagte mit Revision wegen Nichtigkeit (§ 503 Abs. 1 Z 1 ZPO) die Entscheidung des Berufungsgerichtes bekämpft, mit der die von ihr geltend gemachte Nichtigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens wegen dessen Fortsetzung entgegen einem Unterbrechungsbeschluß verworfen wurde, ist das Rechtsmittel unzulässig:römisch eins. Soweit die Beklagte mit Revision wegen Nichtigkeit (Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO) die Entscheidung des Berufungsgerichtes bekämpft, mit der die von ihr geltend gemachte Nichtigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens wegen dessen Fortsetzung entgegen einem Unterbrechungsbeschluß verworfen wurde, ist das Rechtsmittel unzulässig:
Über diesen Teil der Berufung hatte das Berufungsgericht in nichtöffentlicher Sitzung (§ 471 Z 5 ZPO) mit Beschluß zu entscheiden (§ 473 Abs. 1 ZPO). Gegen Beschlüsse des Berufungsgerichtes ist aber der Rekurs nur in den Fällen des § 519 ZPO zulässig, zu denen die Verwerfung einer Nichtigkeitsberufung nicht gehört (Fasching IV, 299 f; SZ 44/76; SZ 54/190 uva). Die Revision war daher, soweit sie unter dem Rechtsmittelgrund des § 503 Abs. 1 Z 1 ZPO - in Wahrheit als Rekurs - den berufungsgerichtlichen Beschluß bekämpft, als unzulässig zurückzuweisen. Die die Nichtigkeitsberufung verwerfende Entscheidung ist damit bindend im Sinne des § 42 Abs. 3 JN und steht auch einer amtswegigen Wahrnehmung der Nichtigkeit entgegen (JB 63 = SZ 28/265; SZ 54/190 uva; zuletzt etwa 4 Ob 541/89). II. Im übrigen ist die Revision entgegen der Meinung der Klägerin zwar zulässig, sie ist aber nicht berechtigt. Wenn die Beklagte die Bewertung des Streitgegenstandes durch das Berufungsgericht als gesetzwidrig und daher für den Obersten Gerichtshof offenbar nicht bindend bezeichnet, so kann ihr nicht gefolgt werden.Über diesen Teil der Berufung hatte das Berufungsgericht in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 471, Ziffer 5, ZPO) mit Beschluß zu entscheiden (Paragraph 473, Absatz eins, ZPO). Gegen Beschlüsse des Berufungsgerichtes ist aber der Rekurs nur in den Fällen des Paragraph 519, ZPO zulässig, zu denen die Verwerfung einer Nichtigkeitsberufung nicht gehört (Fasching römisch vier, 299 f; SZ 44/76; SZ 54/190 uva). Die Revision war daher, soweit sie unter dem Rechtsmittelgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO - in Wahrheit als Rekurs - den berufungsgerichtlichen Beschluß bekämpft, als unzulässig zurückzuweisen. Die die Nichtigkeitsberufung verwerfende Entscheidung ist damit bindend im Sinne des Paragraph 42, Absatz 3, JN und steht auch einer amtswegigen Wahrnehmung der Nichtigkeit entgegen (JB 63 = SZ 28/265; SZ 54/190 uva; zuletzt etwa 4 Ob 541/89). römisch zwei. Im übrigen ist die Revision entgegen der Meinung der Klägerin zwar zulässig, sie ist aber nicht berechtigt. Wenn die Beklagte die Bewertung des Streitgegenstandes durch das Berufungsgericht als gesetzwidrig und daher für den Obersten Gerichtshof offenbar nicht bindend bezeichnet, so kann ihr nicht gefolgt werden.
Ein Ausspruch nach § 500 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist eine Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof grundsätzlich entzogen; er könnte das Revisionsgericht nur dann nicht binden, wenn das Berufungsgericht die dort gezogenen Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis überschritten, also insbesondere bei der Ermittlung des Wertes eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstandes die im zweiten Satz der angeführten Gesetzesstelle vorgeschriebene sinngemäße Anwendung der §§ 54 bis 60 JN unterlassen hätte (ÖBl 1985, 166; ÖBl 1987, 63 ua). Inwiefern dem Berufungsgericht hier ein solcher Verfahrensverstoß unterlaufen wäre, ist aber nicht zu ersehen. Gemäß § 500 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist das Berufungsgericht bei seinem Ausspruch nach dem ersten Satz dieser Gesetzesstelle (ua) nicht an die Geldsumme gebunden, die die Klägerin - hier gemäß § 56 Abs. 2 JN und einvernehmlich mit der Beklagten (ON 14, AS 53) - als Wert des Streitgegenstandes angegeben hat. Das Gericht zweiter Instanz war daher berechtigt, die wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreites und damit das Interesse der Klägerin an der von ihr begehrten Räumung selbständig und ohne Bindung an diese Bewertung nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen einzuschätzen. Es hat dabei entgegen der Meinung der Beklagten nicht die Bestimmung des § 58 Abs. 2 JN herangezogen, sondern die wirtschaftliche Bedeutung lediglich an Hand eines von ihm mit einem zehnfachen Jahresmietzins angenommenen "Mietwertes" der in Rede stehenden Ordinationsräumlichkeiten bemessen.Ein Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Satz 1 ZPO ist eine Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof grundsätzlich entzogen; er könnte das Revisionsgericht nur dann nicht binden, wenn das Berufungsgericht die dort gezogenen Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis überschritten, also insbesondere bei der Ermittlung des Wertes eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstandes die im zweiten Satz der angeführten Gesetzesstelle vorgeschriebene sinngemäße Anwendung der Paragraphen 54 bis 60 JN unterlassen hätte (ÖBl 1985, 166; ÖBl 1987, 63 ua). Inwiefern dem Berufungsgericht hier ein solcher Verfahrensverstoß unterlaufen wäre, ist aber nicht zu ersehen. Gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Satz 2 ZPO ist das Berufungsgericht bei seinem Ausspruch nach dem ersten Satz dieser Gesetzesstelle (ua) nicht an die Geldsumme gebunden, die die Klägerin - hier gemäß Paragraph 56, Absatz 2, JN und einvernehmlich mit der Beklagten (ON 14, AS 53) - als Wert des Streitgegenstandes angegeben hat. Das Gericht zweiter Instanz war daher berechtigt, die wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreites und damit das Interesse der Klägerin an der von ihr begehrten Räumung selbständig und ohne Bindung an diese Bewertung nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen einzuschätzen. Es hat dabei entgegen der Meinung der Beklagten nicht die Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 2, JN herangezogen, sondern die wirtschaftliche Bedeutung lediglich an Hand eines von ihm mit einem zehnfachen Jahresmietzins angenommenen "Mietwertes" der in Rede stehenden Ordinationsräumlichkeiten bemessen.
In der Sache selbst liegt die von der Beklagten geltend gemachte Aktenwidrigkeit nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).In der Sache selbst liegt die von der Beklagten geltend gemachte Aktenwidrigkeit nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Auch die Rechtsausführungen der Beklagten sind nicht stichhältig:
Soweit sie davon ausgeht, es sei durch Jahre hindurch - ohne jede Zurückweisung - eine Zahlung und Annahme von "Mietzinsen" erfolgt, verläßt sie die festgestellte Sachverhaltsgrundlage. In diesem Umfang ist daher auf die nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge nicht näher einzugehen. Im übrigen ist, wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner im Parallelverfahren 11 C 202/87a (nunmehr 11 C 1115/89) ergangenen Entscheidung vom 9.November 1988, 1 Ob 664/88, an Hand derselben Feststellungen ausgeführt hat, weder mit der Tochter der Beklagten noch mit dieser selbst ein Bestandverhältnis zustandegekommen. Der Beklagten war ja schon zu Beginn ihrer monatlichen Zahlungen bekannt, daß die von ihr überwiesenen Beträge von monatlich 2.200 S nicht mit den von der Klägerin geforderten monatlichen Bestandzinszahlungen übereinstimmten. Bereits nach 4 Zahlungen wurde die Beklagte mit "Abgabenmahnung" der Klägerin ausdrücklich darauf hingewiesen, daß nach Ansicht der Klägerin die Höhe des Bestandzinses monatlich 5.500 S betrage und schon immer betragen habe. Diesen Standpunkt hat die Beklagte nicht akzeptiert. Ihr mußte daher von allem Anfang an klar gewesen sein, daß ein Vertragswille der Klägerin, mit ihr einen Mietvertrag mit einem monatlichen Bestandzins von 2.200 S zu schließen, nicht vorlag. Ein solcher Vertragswille durfte von ihr daher nicht angenommen werden. Die unbeanstandete Annahme ihrer geringeren Monatszahlungen - durch lediglich 3 Monate - konnte demnach mit Überlegung aller Umstände unter Berücksichtigung der im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche niemals den zwingenden Schluß zulassen, die Klägerin hätte unter diesen Bedingungen mit ihr einen Bestandvertrag abschließen wollen. Da die Beklagte somit ein Recht zur Innehabung der Ordinationsräumlichkeiten weder aus einer entsprechenden vertraglichen Berechtigung ihrer Tochter noch aus einer eigenen Vertragsbeziehung zur Klägerin ableiten kann, war die auf Räumung gerichtete und zumindest auch auf § 366 ABGB gestützte Eigentumsklage berechtigt. Der Revision mußte deshalb ein Erfolg versagt bleiben.Soweit sie davon ausgeht, es sei durch Jahre hindurch - ohne jede Zurückweisung - eine Zahlung und Annahme von "Mietzinsen" erfolgt, verläßt sie die festgestellte Sachverhaltsgrundlage. In diesem Umfang ist daher auf die nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge nicht näher einzugehen. Im übrigen ist, wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner im Parallelverfahren 11 C 202/87a (nunmehr 11 C 1115/89) ergangenen Entscheidung vom 9.November 1988, 1 Ob 664/88, an Hand derselben Feststellungen ausgeführt hat, weder mit der Tochter der Beklagten noch mit dieser selbst ein Bestandverhältnis zustandegekommen. Der Beklagten war ja schon zu Beginn ihrer monatlichen Zahlungen bekannt, daß die von ihr überwiesenen Beträge von monatlich 2.200 S nicht mit den von der Klägerin geforderten monatlichen Bestandzinszahlungen übereinstimmten. Bereits nach 4 Zahlungen wurde die Beklagte mit "Abgabenmahnung" der Klägerin ausdrücklich darauf hingewiesen, daß nach Ansicht der Klägerin die Höhe des Bestandzinses monatlich 5.500 S betrage und schon immer betragen habe. Diesen Standpunkt hat die Beklagte nicht akzeptiert. Ihr mußte daher von allem Anfang an klar gewesen sein, daß ein Vertragswille der Klägerin, mit ihr einen Mietvertrag mit einem monatlichen Bestandzins von 2.200 S zu schließen, nicht vorlag. Ein solcher Vertragswille durfte von ihr daher nicht angenommen werden. Die unbeanstandete Annahme ihrer geringeren Monatszahlungen - durch lediglich 3 Monate - konnte demnach mit Überlegung aller Umstände unter Berücksichtigung der im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche niemals den zwingenden Schluß zulassen, die Klägerin hätte unter diesen Bedingungen mit ihr einen Bestandvertrag abschließen wollen. Da die Beklagte somit ein Recht zur Innehabung der Ordinationsräumlichkeiten weder aus einer entsprechenden vertraglichen Berechtigung ihrer Tochter noch aus einer eigenen Vertragsbeziehung zur Klägerin ableiten kann, war die auf Räumung gerichtete und zumindest auch auf Paragraph 366, ABGB gestützte Eigentumsklage berechtigt. Der Revision mußte deshalb ein Erfolg versagt bleiben.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.