Entscheidungsgründe:
Die Klägerinnen begehren als Eigentümerinnen hypothekarisch belasteter Liegenschaften Verurteilung der Beklagten zur Unterfertigung einer im Klagebegehren wörtlich festgehaltenen Teillöschungsbewilligung in einverleibungsfähiger Form hinsichtlich des von ihnen bereits bezahlten Teilbetrages der Hypothekarschuld von 147.000,– S.
Die Beklagte wendete ein, die Unterfertigung der begehrten Teillöschungserklärung sei ihr nicht zumutbar. Die Klägerinnen hätten nämlich zugesichert, finanziell immer in der Lage zu sein, die aushaftende Kaufpreisschuld samt den pfandrechtlich nicht gesicherten Wertsicherungsbeträgen zu bezahlen. Tatsächlich seien die Klägerinnen so verschuldet und von Exekutionen verfolgt, daß die Bezahlung der Wertsicherungsbeträge im bisherigen Ausmaß von über 150.000,– S fraglich erscheine. Die Klägerinnen seien mit ihren Zahlungen gegenüber der Beklagten in beträchtlichem Rückstand. Eine Teillöschungserklärung habe nur die Aufnahme weiterer Darlehen und damit eine Schlechterstellung der Beklagten zur Folge.
Beide Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren auf der Grundlage des nachstehenden Sachverhaltes statt:
Die Klägerinnen erwarben mit den Kaufverträgen vom 17. Dezember und 20. Dezember 1971 von der Beklagten eine Reihe von Grundstücken um den Gesamtpreis von 650.000,– S, für welche die Grundbuchseinlage *, KG *, des Grundbuches Graz neu eröffnet wurde. Ein Teilkaufpreis von 544.000,– S wurde gestundet und auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt. Er ist in monatlichen Raten von 3.000,– S, beginnend ab Mai 1972, zinsenfrei am Fünften eines jeden Monates mit 14tägigem Respiro abzustatten.
Zur Sicherung des offenen Teilkaufpreises vereinbarten die Parteien eine Wertsicherung auf der Grundlage des Verbraucherpreisindex 1966.
Die Klägerinnen haben am 21. Februar 1972 die EZ *, KG *, real geteilt. Nunmehr ist die Erstklägerin Alleineigentümerin der EZ *, die Zweitklägerin der verbleibenden Restliegenschaft EZ *, je KG *. Das Pfandrecht der Beklagten haftet simultan auf diesen beiden Liegenschaften, die Haupteinlage ist EZ *.
Bei Abschluß der oben genannten Kaufverträge war zwischen den Parteien keine Rede davon, daß die Klägerinnen nicht berechtigt sein sollten, im Range nach dem die Kaufpreisforderung betreffenden Pfandrecht der Beklagten weitere Belastungen der Liegenschaft vorzunehmen. Ein derartiges Belastungsverbot wurde auch in den Verträgen nicht vereinbart.
Zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz waren die Klägerinnen weder mit einer Kaufpreisrate noch mit einer aus der Wertsicherung fälligen Zahlung im Rückstand.
Zur rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes führte das Berufungsgericht aus:
Durch Tilgung einer Schuld höre das Pfandrecht auf; der Berechtigte sei verhalten, das Pfand zurückzustellen. Bei einer Hypothek müsse er eine entsprechende Löschungsquittung ausstellen. Daraus ergebe sich, daß entgegen der Meinung der Beklagten ein Hypothekarschuldner auf Grund der Zahlung nicht Löschungsklage, sondern Klage auf Ausstellung einer Löschungsquittung stellen könne.
Wenn die Schuld nicht in einem einmaligen Betrag, sondern, wie hier, in genau bezeichneten, wertgesicherten Ratenbeträgen zu tilgen sei, müßten diese Grundsätze auch für jede der ordnungsgemäßen schuldbefreienden Teilzahlungen gelten.
Die Klägerinnen hätten in bezug auf den Teilbetrag, für den sie die Löschungsquittung begehrten, unbestrittenermaßen ihre Vertragspflichten nicht nur hinsichtlich der hypothekarisch gesicherten Ratenbeträge, sondern auch der jeweils auf sie entfallenden Aufwertungsbeträge voll erfüllt.
In diesem Umfang sei daher nicht nur die Schuld der Klägerinnen, sondern auch das Pfandrecht der Beklagten erloschen. Schon aus diesem Grunde sei es unzulässig, den erloschenen Teil dieses Pfandrechtes – wie die Beklagte offensichtlich wolle – zur Sicherung von Wertsicherungsanteilen der in Hinkunft fällig werdenden Kaufpreisraten heranzuziehen, ganz abgesehen davon, daß ein solches Vorgehen eine Umgehung der gegenwärtigen Rechtslage darstellen würde, wonach eine grundbücherliche Sicherstellung von Wertsicherungsbeträgen ausgeschlossen sei.
Wenn die Beklagte nunmehr behaupte, daß die Unterlassung des Schuldenmachens und der aufrechte Bestand der die klaglose Zahlung der Entwertungsentschädigungsforderung garantierenden Vermögens- und Einkommenslage der Klägerinnen zumindest stillschweigend Geschäftsgrundlage des Vertrages gewesen sei, entferne sie sich nicht nur vom festgestellten Sachverhalt; dieser Umstand könnte sie aus den vorhin angeführten Gründen nicht von der Ausstellung einer Löschungsquittung befreien.
Der Einwand mußte aber auch deshalb versagen, weil der Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht nur die Aufhebung einzelner Teile, sondern die Aufhebung des Gesamtvertrages zur Folge hätte, was die Beklagte aber nicht begehre.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes, nach dessen Ausspruch der Wert des Streitgegenstandes S 50.000,– übersteigt, wendet sich die Revision der Beklagten aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern oder das Urteil, sowie allenfalls auch jenes erster Instanz, aufzuheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an eine Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Klägerinnen beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.