Entscheidung 6 Ob 76/09h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
17.12.2009
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** GmbH, *****, vertreten durch DDr. Wolfgang Doppelbauer, Rechtsanwalt in Wels, gegen die beklagten Parteien 1. D***** Gesellschaft m.b.H. & Co KG, 2. D***** Gesellschaft m.b.H., beide *****, vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, sowie die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei S***** GmbH & Co, *****, vertreten durch huber ebmer partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen 90.580 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 9. März 2009, GZ 2 R 185/08a-17, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Revisionswerberin führt zur Begründung der Zulässigkeit ihres außerordentlichen Rechtsmittels aus, dem Berufungsgericht sei insofern eine erhebliche Fehlbeurteilung des Sachverhalts unterlaufen, als es ihn den Regeln des Kommissionsgeschäfts und nicht jenen des Werkvertrags unterstellt habe. Die Erstbeklagte sei entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen nicht als Stellvertreterin der Nebenintervenientin, sondern als Auftraggeberin im eigenen Namen und Interesse aufgetreten.
Rechtliche Beurteilung
Diese Ausführungen finden allerdings keine Deckung in der Begründung der angefochtenen Entscheidung, auf deren schlüssige Argumente die außerordentliche Revision gar nicht eingeht. Das Berufungsgericht hat sein rechtliches Ergebnis nicht auf eine Unterordnung der vorliegenden Vereinbarung unter einen bestimmten gesetzlichen Vertragstyp gegründet, sondern eine individuelle Auslegung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände und Motive des Anlassfalls vorgenommen.
Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0044298; RS0112106; RS044358 uva). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die Vorinstanzen sind nicht von einem - nach Ansicht der außerordentlichen Revision sittenwidrigen oder sogar Art 6 Abs 1 MRK widerstreitenden - völligen Rechtsschutzverzicht der Klägerin ausgegangen, sondern nur zu dem Ergebnis gelangt, dass sie (überwiegend) nicht die aus der vorliegenden Vereinbarung abzuleitenden, sondern ungeeignete, weil nicht fällige Ansprüche geltend gemacht hat. Den Umstand, dass die Klägerin die ihr aus dem Vertragsverhältnis zustehende Abtretung von Forderungen gegen die Nebenintervenientin - aus welchen Gründen auch immer - nicht wünscht, kann sie der Beklagten nicht mit Erfolg entgegenhalten.Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0044298; RS0112106; RS044358 uva). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die Vorinstanzen sind nicht von einem - nach Ansicht der außerordentlichen Revision sittenwidrigen oder sogar Artikel 6, Absatz eins, MRK widerstreitenden - völligen Rechtsschutzverzicht der Klägerin ausgegangen, sondern nur zu dem Ergebnis gelangt, dass sie (überwiegend) nicht die aus der vorliegenden Vereinbarung abzuleitenden, sondern ungeeignete, weil nicht fällige Ansprüche geltend gemacht hat. Den Umstand, dass die Klägerin die ihr aus dem Vertragsverhältnis zustehende Abtretung von Forderungen gegen die Nebenintervenientin - aus welchen Gründen auch immer - nicht wünscht, kann sie der Beklagten nicht mit Erfolg entgegenhalten.
Anmerkung
E92727
6Ob76.09h
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0060OB00076.09H.1217.000
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2010
Dokumentnummer
JJT_20091217_OGH0002_0060OB00076_09H0000_000