Beide Rechtsmittel sind nur teilweise berechtigt.
Der Antragsteller behauptet im wesentlichen, er könne die ihm auferlegte Ausgleichszahlung nicht verkraften; er müsse auch wohl bestehen können. Allenfalls möge das Miteigentum aufrechterhalten und ein Miet- und Wohnungsrecht an den der Antragsgegnerin zur Benützung zugewiesenen Liegenschaftsteilen für ihn begründet werden. Die Antragsgegnerin führte aus, sie sei beim Hausbau die treibende Kraft gewesen, so daß - auch unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse des Scheidungsverfahrens - die Gründe für die Zuweisung des Hauses an sie überwögen.
Gemäß § 83 Abs 1 EheG ist die Aufteilung nach Billigkeit vorzunehmen. Dabei ist besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens Bedacht zu nehmen. Die Vorinstanzen haben die Beiträge der Parteien wohl abgewogen, sodaß gegen die Annahme, daß sie etwa gleich groß waren, keine Bedenken bestehen. Die Behauptung der Antragsgegnerin, die Ehe sei aus dem Verschulden des Antragstellers geschieden worden, ist aktenwidrig, weil die Scheidung aus dem Grunde des § 50 EheG ausgesprochen wurde. Mit dem Vorbringen, der Antragsteller überspiele seine "zweifellos vorhandenen psychopatischen Anlagen" und baue "auf den damit verbundenen Freibrief", entfernt die Antragsgegnerin sich von den Feststellungen der Vorinstanzen, wonach der Antragsteller an einem schwerwiegenden Defektsyndrom leide, das durch eine Persönlichkeitsveränderung gekennzeichnet sei.Gemäß Paragraph 83, Absatz eins, EheG ist die Aufteilung nach Billigkeit vorzunehmen. Dabei ist besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens Bedacht zu nehmen. Die Vorinstanzen haben die Beiträge der Parteien wohl abgewogen, sodaß gegen die Annahme, daß sie etwa gleich groß waren, keine Bedenken bestehen. Die Behauptung der Antragsgegnerin, die Ehe sei aus dem Verschulden des Antragstellers geschieden worden, ist aktenwidrig, weil die Scheidung aus dem Grunde des Paragraph 50, EheG ausgesprochen wurde. Mit dem Vorbringen, der Antragsteller überspiele seine "zweifellos vorhandenen psychopatischen Anlagen" und baue "auf den damit verbundenen Freibrief", entfernt die Antragsgegnerin sich von den Feststellungen der Vorinstanzen, wonach der Antragsteller an einem schwerwiegenden Defektsyndrom leide, das durch eine Persönlichkeitsveränderung gekennzeichnet sei.
Aus dem Gebot der Bedachtnahme auf die Billigkeit folgt, daß etwa bei der Regelung des Rechtsverhältnisses an der Ehewohnung auch die Möglichkeiten zu berücksichtigen sind, die jedem Ehegatten zur Befriedigung seiner Wohnbedürfnisse zur Verfügung stehen. Überhaupt soll der Richter dabei beachten, daß die Folgen der Scheidung in wirtschaftlicher Hinsicht in einer für die Ehegatten möglichst ausgelichenen Weise geregelt werden (JA 916 Blg.Nr XIV.GP, 15; JBl 1981, 429 u. a.). Eine Ausgleichszahlung ist dann in Betracht zu ziehen, wenn die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse zu einem für einen Ehegatten unbilligen Ergebnis führen. Das trifft gerade auf Fälle zu, bei welchen eine gerechte Verteilung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse durch Sachzuteilung nicht möglich ist (§ 94 EheG). Das gesamte in die nacheheliche Aufteilung einzubeziehende Vermögen der Parteien besteht - sieht man von der geringwertigen Einrichtung der Ehewohnung ab - in dem Haus, in dem allerdings neben der Ehewohnung auch noch eine zweite, bisher durch Vermietung genützte Wohnung untergebracht ist, so daß auch die Aufrechterhaltung des Miteigentums der Parteien und eine Benützungsregelung durch Zuweisung je einer Wohnung an den Antragsteller und an die Antragsgegnerin zur alleinigen Benützung oder die Begründung von Wohnungseigentum in Betracht kämen. Dennoch ist den Vorinstanzen auch darin beizupflichten, daß sie die der Antragsgegnerin zugeschriebene Liegenschaftshälfte dem Antragsteller ins Eigentum zugewiesen haben. Die vorher aufgezeigten Möglichkeiten widersprechen dem Grundsatz, die Aufteilung sei so vorzunehmen, daß sich die Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten künftig möglichst wenig berühren (§ 84 EheG). Diese Bestimmung ist zwar nur eine Sollvorschrift, die Ausnahmen gestattet, wenn anders eine billige Aufteilung nicht erzielt werden kann (JA aaO 15). Ein Abgehen von diesem Grundsatz rechtfertigen schon die tiefgreifenden persönlichen Differenzen zwischen den Parteien nicht. Gerade wegen des dem Antragsteller infolge seiner psychischen Erkrankung nicht als Verschulden zurechenbaren Verhaltens war die Antragsgegnerin genötigt, aus der Ehewohnung auszuziehen. Eine solche Aufteilung böte umso weniger Gewähr für eine einigermaßen reibungslose gemeinsame Benützung des Hauses, als gewisse Liegenschaftsteile (etwa die Hauszufahrt und die nicht bebauten Grundstücksflächen) kaum derart aufgeteilt werden könnten, daß damit mögliche Konfliktsituationen ausgeschaltet wären.Aus dem Gebot der Bedachtnahme auf die Billigkeit folgt, daß etwa bei der Regelung des Rechtsverhältnisses an der Ehewohnung auch die Möglichkeiten zu berücksichtigen sind, die jedem Ehegatten zur Befriedigung seiner Wohnbedürfnisse zur Verfügung stehen. Überhaupt soll der Richter dabei beachten, daß die Folgen der Scheidung in wirtschaftlicher Hinsicht in einer für die Ehegatten möglichst ausgelichenen Weise geregelt werden (JA 916 Blg.Nr römisch vierzehn.GP, 15; JBl 1981, 429 u. a.). Eine Ausgleichszahlung ist dann in Betracht zu ziehen, wenn die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse zu einem für einen Ehegatten unbilligen Ergebnis führen. Das trifft gerade auf Fälle zu, bei welchen eine gerechte Verteilung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse durch Sachzuteilung nicht möglich ist (Paragraph 94, EheG). Das gesamte in die nacheheliche Aufteilung einzubeziehende Vermögen der Parteien besteht - sieht man von der geringwertigen Einrichtung der Ehewohnung ab - in dem Haus, in dem allerdings neben der Ehewohnung auch noch eine zweite, bisher durch Vermietung genützte Wohnung untergebracht ist, so daß auch die Aufrechterhaltung des Miteigentums der Parteien und eine Benützungsregelung durch Zuweisung je einer Wohnung an den Antragsteller und an die Antragsgegnerin zur alleinigen Benützung oder die Begründung von Wohnungseigentum in Betracht kämen. Dennoch ist den Vorinstanzen auch darin beizupflichten, daß sie die der Antragsgegnerin zugeschriebene Liegenschaftshälfte dem Antragsteller ins Eigentum zugewiesen haben. Die vorher aufgezeigten Möglichkeiten widersprechen dem Grundsatz, die Aufteilung sei so vorzunehmen, daß sich die Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten künftig möglichst wenig berühren (Paragraph 84, EheG). Diese Bestimmung ist zwar nur eine Sollvorschrift, die Ausnahmen gestattet, wenn anders eine billige Aufteilung nicht erzielt werden kann (JA aaO 15). Ein Abgehen von diesem Grundsatz rechtfertigen schon die tiefgreifenden persönlichen Differenzen zwischen den Parteien nicht. Gerade wegen des dem Antragsteller infolge seiner psychischen Erkrankung nicht als Verschulden zurechenbaren Verhaltens war die Antragsgegnerin genötigt, aus der Ehewohnung auszuziehen. Eine solche Aufteilung böte umso weniger Gewähr für eine einigermaßen reibungslose gemeinsame Benützung des Hauses, als gewisse Liegenschaftsteile (etwa die Hauszufahrt und die nicht bebauten Grundstücksflächen) kaum derart aufgeteilt werden könnten, daß damit mögliche Konfliktsituationen ausgeschaltet wären.
Auch die Zuweisung der Liegenschaftshälfte der Antragsgegnerin an den Antragsteller begegnet aus den schon vom Rekursgericht zutreffend gewürdigten Umständen keinen Bedenken, zumal dem Antragsteller wegen seiner psychischen Verfassung eine Änderung seines Lebensbereiches weit weniger zugemutet werden kann als der Antragsgegnerin, die - wenngleich ohne ihr Verschulden - schon seit Jahren woanders wohnt. Bei dieser Sachlage entspricht die von den Vorinstanzen vorgenommene Aufteilung, mit der die gemeinsame Liegenschaft (samt der dazugehörigen Einrichtung) dem Antragsteller zugewiesen und eine Ausgleichszahlung auferlegt wurde, der Billigkeit. Der gleichwertige Beitrag der Antragsgegnerin rechtfertigt eine Ausgleichszahlung, der eine Aufteilung des gesamten Vermögens zu gleichen Teilen zugrunde liegt. Bei der Bewertung des Hauses für die Zwecke der nachehelichen Aufteilung ist zu berücksichtigen, daß es weiterhin als Wohnstätte des Antragstellers dient und nicht der Verwertung auf dem Immobilienmarkt zugeführt werden soll. Schon deshalb entspräche es nicht der Billigkeit, der Aufteilung bloß den Verkehrswert zugrunde zu legen. Auch die angemessene Berücksichtigung des Ertragswerts durch Mittelung der beiden vom Sachverständigen unbekämpft geschätzten Wertgrößen (Verkehrs- und Ertragswert) erscheint nicht unbillig (6 Ob 802/82); im übrigen wird der Antragsteller bei der Aufbringung der Mittel für die Ausgleichszahlung auch auf die Erträgnisse der zweiten Wohnung angewiesen sein.
Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, er müsse - ähnlich wie der Anerbe - bei der Aufteilung wohl bestehen können, ist ihm entgegenzuhalten, daß die bei der Ausmessung der Ausgleichszahlung nach § 94 Abs 1 EheG zu beachtende Billigkeit auch darauf Rücksicht zu nehmen hat, daß für beide Teile eine entsprechende wirtschaftliche Grundlage bei nunmehr getrennter Lebensführung gesichert bleiben soll. Deshalb ist als Ausgleichszahlung nicht etwa der Betrag festzusetzen, den der Zahlungspflichtige bequem aufbringen kann; vielmehr muß derjenige, der die Übernahme eines Vermögenswertes anstrebt, seine Kräfte entsprechend anspannen. Dabei ist ihm auch die äußerste Einschränkung der Lebensbedürfnisse zumutbar (7 Ob 573/82). Es darf auch nicht übersehen werden, daß der Antragsteller die zweite Wohnung auch einer kommerziellen Verwertung zuführen kann; die Antragsgegnerin erzielte aus der Vermietung von Fremdenzimmern einen durchschnittlichen jährlichen Erlös von S 30.000 (AS 108). Die erst im Revisionsrekurs des Antragstellers aufgezeigte Möglichkeit der Aufteilung dahin, daß das Miteigentum aufrechterhalten und dem Antragsteller ein Wohnungs- oder Mietrecht auch an der der Antragsgegnerin zur Benützung zugewiesenen Wohnung gegen ein laufendes monatliches Entgelt eingeräumt werde, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der der Antragsgegnerin zustehende Ausgleich für die Zuweisung der Liegenschaft an den Antragsteller ungebührlich weit hinausgeschoben werden würde.Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, er müsse - ähnlich wie der Anerbe - bei der Aufteilung wohl bestehen können, ist ihm entgegenzuhalten, daß die bei der Ausmessung der Ausgleichszahlung nach Paragraph 94, Absatz eins, EheG zu beachtende Billigkeit auch darauf Rücksicht zu nehmen hat, daß für beide Teile eine entsprechende wirtschaftliche Grundlage bei nunmehr getrennter Lebensführung gesichert bleiben soll. Deshalb ist als Ausgleichszahlung nicht etwa der Betrag festzusetzen, den der Zahlungspflichtige bequem aufbringen kann; vielmehr muß derjenige, der die Übernahme eines Vermögenswertes anstrebt, seine Kräfte entsprechend anspannen. Dabei ist ihm auch die äußerste Einschränkung der Lebensbedürfnisse zumutbar (7 Ob 573/82). Es darf auch nicht übersehen werden, daß der Antragsteller die zweite Wohnung auch einer kommerziellen Verwertung zuführen kann; die Antragsgegnerin erzielte aus der Vermietung von Fremdenzimmern einen durchschnittlichen jährlichen Erlös von S 30.000 (AS 108). Die erst im Revisionsrekurs des Antragstellers aufgezeigte Möglichkeit der Aufteilung dahin, daß das Miteigentum aufrechterhalten und dem Antragsteller ein Wohnungs- oder Mietrecht auch an der der Antragsgegnerin zur Benützung zugewiesenen Wohnung gegen ein laufendes monatliches Entgelt eingeräumt werde, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der der Antragsgegnerin zustehende Ausgleich für die Zuweisung der Liegenschaft an den Antragsteller ungebührlich weit hinausgeschoben werden würde.
Geht man von der zu billigenden Mittelung des vom Sachverständigen geschätzten Verkehrs- und Ertragswertes aus (S 1,267.190) und zieht man die noch auf der Liegenschaft haftenden, vom Antragsteller zur Alleinzahlung zu übernehmenden Schulden von S 150.000 ab, errechnet sich der dem Antragsteller verbleibende Vermögenswert mit S 1,117.190. Angesichts der gleichwertigen Beiträge beider Parteien gebührt der Antragsgegnerin somit - unter Einschluß des Ausgleiches für die Wohnungseinrichtung, der nicht mehr weiter bekämpft wird - eine Ausgleichszahlung von S 500.000. Dabei wurde auch angemessen berücksichtigt, daß der Antragsteller einen Teil der Grundfläche in die Ehe eingebracht, davon der Antragstellerin jedoch nur einen Hälfteanteil geschenkt hat.
Um es dem Antragsteller zu ermöglichen, diese für ihn gewiß sehr beträchtlichen Mittel rechtzeitig aufzubringen, war die Ausgleichszahlung angemessen zu stunden (§ 94 Abs 2 EheG); einen nicht allzu sehr ins Gewicht fallenden Teil der Ausgleichszahlung wird er allerdings verhältnismäßig rasch aufbringen können. Diese Teilzahlung erscheint notwendig, um der Antragsgegnerin dringende Anschaffungen zu ermöglichen. Wegen der verhältnismäßig kurzfristigen Stundung ist auch die von der Antragsgegnerin begehrte Wertsicherung der Ausgleichszahlung entbehrlich.Um es dem Antragsteller zu ermöglichen, diese für ihn gewiß sehr beträchtlichen Mittel rechtzeitig aufzubringen, war die Ausgleichszahlung angemessen zu stunden (Paragraph 94, Absatz 2, EheG); einen nicht allzu sehr ins Gewicht fallenden Teil der Ausgleichszahlung wird er allerdings verhältnismäßig rasch aufbringen können. Diese Teilzahlung erscheint notwendig, um der Antragsgegnerin dringende Anschaffungen zu ermöglichen. Wegen der verhältnismäßig kurzfristigen Stundung ist auch die von der Antragsgegnerin begehrte Wertsicherung der Ausgleichszahlung entbehrlich.
Bei dieser Art der Aufteilung, bei der im Ergebnis dem Standpunkt beider Parteien gleichermaßen Rechnung getragen wurde, erscheint es gerechtfertigt, die Kosten des gesamten Verfahrens gegeneinander aufzuheben.