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Entscheidung 6 Ob 77/04y×

Entscheidung 6 Ob 77/04y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob77/04y

Entscheidungsdatum

26.08.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Georg E*****, vertreten durch Dr. Michael Czinglar, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin Komm. Rat Brigitte E*****, vertreten durch Dr. Kurt Janek, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 10. Februar 2004, GZ 44 R 18/04d-39, womit infolge Rekurses des Antragstellers der Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 14. Oktober 2003, GZ 10 F 28/01i-33, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs des Antragstellers wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO).

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird gemäß Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO abgewiesen.

Text

Begründung:

Der Rechtsmittelwerber begründet die Zulässigkeit des außerordentlichen Revisionsrekurses damit, dass das Rekursgericht von der von ihm selbst bezogenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 7 Ob 1506/95 abweiche. In dieser habe der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, Schulden, die schon vor der Begründung der ehelichen Lebensgemeinschaft für die Anschaffung der (späteren) Ehewohnung und des Hausrats gemacht worden seien, seien unter den Voraussetzungen des Paragraph 82, Absatz 2, EheG ausnahmsweise dann in Anschlag zu bringen, wenn diese Sachen in die Ehe eingebracht worden seien und ein Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse auf ihre Weiterbenützung angewiesen sei. Das Rekursgericht führe jedoch unter Bezugnahme auf diese Entscheidung aus, Schulden, die bereits vor der Ehe zur Anschaffung der späteren Ehewohnung begründet worden seien, seien nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 82, Absatz 2, EheG ausnahmsweise in Anschlag zu bringen, wenn die Ehewohnung von einem Ehegatten in die Ehe eingebracht worden und der andere Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse auf ihre Weiterbenützung angewiesen sei. Nach der vom Rekursgericht bezogenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs komme es aber nicht darauf an, dass die Ehewohnung von einem Ehegatten in die Ehe eingebracht worden und der andere Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse auf ihre Weiterbenützung angewiesen sei.

Die behauptete Abweichung liegt nicht vor:

Paragraph 82, Absatz 2, EheG in der vor dem EheRÄG 1999 geltenden Fassung, die in der Entscheidung 7 Ob 1506/95 zugrunde liegenden Fall anzuwenden war und im vorliegenden Fall noch anzuwenden ist (Artikel römisch sieben, Ziffer eins und 5 EheRÄG 1999: Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz im Scheidungsverfahren am 29. 11. 1999 [10 C 7/97s-33 des Erstgerichts]) lautet:

"Die Ehewohnung sowie Hausrat, auf dessen Weiterbenützung ein Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist, sind in die Aufteilung auch dann einzubeziehen, wenn sie ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder ihm ein Dritter geschenkt hat".

Zu dieser Bestimmung judizierte der Oberste Gerichtshof, die Einschränkung "auf dessen Weiterbenützung ein Ehegatte.... angewiesen ist" beziehe sich nicht nur auf den Hausrat, sondern auch auf die Ehewohnung. Die von einem Ehegatten eingebrachte, von Todes wegen oder durch Schenkung seitens Dritter erworbene Wohnung sei daher nur dann der Aufteilung zugänglich, wenn ihre Benützung durch den anderen Teil für diesen eine Existenzfrage bildet (SZ 54/79; SZ 56/193; RIS-Justiz RS0058357).

In der Entscheidung 7 Ob 1506/95 verweist der Oberste Gerichtshof auf die Voraussetzungen des Paragraph 82, Absatz 2, EheG und geht offenkundig mit der Formulierung "wenn diese Sachen in die Ehe eingebracht wurden und ein Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse auf ihrer Weiterbenützung angewiesen ist" unter Anlehnung an den Gesetzeswortlaut von der eben genannten Rechtsprechung aus.

Paragraph 82, Absatz 2, EheG wurde durch das EheRÄG 1999 novelliert. Die neue Fassung ist am 1. 1. 2000 in Kraft getreten und im vorliegenden Fall - wie schon ausgeführt - nicht anzuwenden (Artikel römisch sieben, Ziffer eins und 5 EheRÄG 1999). Sie lautet:

"(2) Die Ehewohnung, die in Ehegatte in die Ehe eingebracht oder von Todes wegen erworben oder die ihm ein Dritter geschenkt hat, ist in die Aufteilung dann einzubeziehen, wenn der andere Ehegatte auf ihre Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist oder wenn ein gemeinsames Kind an ihrer Weiterbenützung einen berücksichtigungswürdigen Bedarf hat. Gleiches gilt für den Hausrat, wenn der andere Ehegatte auf seine Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist."

Ausweislich der Materialien Regierungsvorlage 1653 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 27 f) bringt die neue Fassung der Bestimmung die der Rechtsprechung zu ihrer alten Fassung zugrunde liegende Auffassung eindeutig zum Ausdruck und es wird gegenüber der bisherigen Formulierung "nun verdeutlicht, dass nur ein Angewiesensein des anderen Ehegatten (und nicht auch desjenigen, von dem die Ehewohnung stammt) die Einbeziehung der Ehewohnung in die Aufteilung rechtfertigt."

Rechtliche Beurteilung

Aus all dem ergibt sich, dass das Rekursgericht mit der Formulierung "wenn die Ehewohnung von einem Ehegatten in die Ehe eingebracht wurde und der andere Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse auf ihre Weiterbenützung angewiesen ist" der Rechtslage Rechnung getragen hat und von der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 7 Ob 1506/95 nicht abgewichen ist.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E74419 6Ob77.04y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0060OB00077.04Y.0826.000

Dokumentnummer

JJT_20040826_OGH0002_0060OB00077_04Y0000_000