Entscheidung 6 Ob 77/26f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
30.06.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P* GmbH, *, vertreten durch Brauneis Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei A* GmbH, *, vertreten durch DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 11. März 2026, GZ 39 R 242/25i-46, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
[1] Die Klägerin begehrte die Feststellung des Bestehens eines im einzelnen beschriebenen Mietverhältnisses über Hotelräumlichkeiten.
[2] Das Erstgericht wies die Klage ab und legte die Akten dem Berufungsgericht vor.
[3] Mit Beschluss vom 13. 2. 2026 verhängte das Amtsgericht *, Deutschland, zu AZ * im Verfahren über den Antrag der (hier) Beklagten auf Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens vorläufige Maßnahmen gemäß § 21 dInsO und bestellte einen Rechtsanwalt mit Sitz in Deutschland zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Mit Beschluss vom 13. 2. 2026 verhängte das Amtsgericht *, Deutschland, zu AZ * im Verfahren über den Antrag der (hier) Beklagten auf Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens vorläufige Maßnahmen gemäß Paragraph 21, dInsO und bestellte einen Rechtsanwalt mit Sitz in Deutschland zum vorläufigen Insolvenzverwalter.
[4] Mit Urteil vom 11. 3. 2026 gab das Berufungsgericht der Berufung der Klägerin nicht Folge. Das Berufungsgericht legte die Akten mit der außerordentlichen Revision der Klägerin am 6. 5. 2026 dem Obersten Gerichtshof vor.
[5] Mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 22. 5. 2026, AZ *, wurde über das Vermögen der Beklagten das Insolvenzverfahren als Partikularinsolvenzverfahren im Sinn der EuInsVO eröffnet.
Rechtliche Beurteilung
[6] Gemäß § 7 Abs 1 IO werden durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Schuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme einer (hier nicht vorliegenden) Streitigkeit iSd § 6 Abs 3 IO unterbrochen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und ihre Wirkungen sind auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (RS0036752 [T12, T32]). Eine Entscheidung über die Revision ist erst nach Fortsetzung des Verfahrens zulässig (RS0036996 [insb T13]). Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, IO werden durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Schuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme einer (hier nicht vorliegenden) Streitigkeit iSd Paragraph 6, Absatz 3, IO unterbrochen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und ihre Wirkungen sind auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (RS0036752 [T12, T32]). Eine Entscheidung über die Revision ist erst nach Fortsetzung des Verfahrens zulässig (RS0036996 [insb T13]).
[7] Da das Revisionsverfahren derzeit unterbrochen ist, sind die Akten dem Erstgericht zurückzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0060OB00077.26F.0630.000
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2026
Dokumentnummer
JJT_20260630_OGH0002_0060OB00077_26F0000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung