I) Zum Revisionsrekurs der klagenden Partei:römisch eins) Zum Revisionsrekurs der klagenden Partei:
Dieser Revisionsrekurs ist unzulässig.
Das Erstgericht hat den Antrag der klagenden Partei auf Ergänzung des Urteiles im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen daß der von der klagenden Partei gestellte Zwischenantrag auf Feststellung unzulässig sei; da somit ein ergänzender Abspruch über diesen Zwischenfeststellungsantrag in Urteilsform nicht mehr in Frage kam, wies das Erstgericht den Ergänzungsantrag der klagenden Partei ab. Das Rekursgericht vertrat im wesentlichen den gleichen Rechtsstandpunkt wie das Erstgericht und kam auf Grund dessen zu dem Ergebnis, daß der Ergänzungsantrag der klagenden Partei unter diesen Umständen mit Recht abgewiesen worden sei und daß der diesbezügliche Ausspruch des Erstgerichtes zu bestätigen sei. Allerdings müsse dieser Ausspruch des Erstgerichtes noch dahin ergänzt werden, daß der Zwischenfeststellungsantrag der klagenden Partei ausdrücklich zurückgewiesen werde, weil ansonsten über diesen Zwischenfeststellungsantrag nicht ausdrücklich abgesprochen sei.
Das Rekursgericht hat damit nichts anderes getan, als daß es die Entscheidung des Erstgerichtes über den Ergänzungsantrag der klagenden Partei vollinhaltlich bestätigte und nur die sich aus der mit dem Erstgericht im wesentlichen übereinstimmenden Rechtsansicht ergebende Konsequenz zog, daß es nämlich den Zwischenfeststellungsantrag der klagenden Partei nicht nur implicite (wie sich dies aus der Begründung des Erstgerichtes ergibt), sondern ausdrücklich zurückwies.
Es liegen hier in Wahrheit völlig übereinstimmende Entscheidungen im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO vor, gegen die ein weiterer Rechtszug nach dieser Gesetzesstelle ausgeschlossen ist. Auch rein formell betrachtet haben die Vorinstanzen zumindest darüber, ob das Urteil des Erstgerichtes durch einen Abspruch über den Zwischenfeststellungsantrag der klagenden Partei zu ergänzen sei, übereinstimmend ablehnend entschieden und insoweit kann zufolge der Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 1 ZPO eine andere Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofes nicht erfolgen. Damit kommt aber ein positiver Abspruch über den Zwischenfeststellungsantrag der klagenden Partei, den diese mit ihrem Rechtsmittel herbeiführen will, nicht mehr in Betracht.Es liegen hier in Wahrheit völlig übereinstimmende Entscheidungen im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vor, gegen die ein weiterer Rechtszug nach dieser Gesetzesstelle ausgeschlossen ist. Auch rein formell betrachtet haben die Vorinstanzen zumindest darüber, ob das Urteil des Erstgerichtes durch einen Abspruch über den Zwischenfeststellungsantrag der klagenden Partei zu ergänzen sei, übereinstimmend ablehnend entschieden und insoweit kann zufolge der Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO eine andere Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofes nicht erfolgen. Damit kommt aber ein positiver Abspruch über den Zwischenfeststellungsantrag der klagenden Partei, den diese mit ihrem Rechtsmittel herbeiführen will, nicht mehr in Betracht.
Der Revisionsrekurs der klagenden Partei war daher als unzulässig zurückzuweisen.
II) Zum Revisionsrekurs der erstbeklagten Partei: Dieser Revisionsrekurs ist zulässig, weil hier eine abändernde Entscheidung des Rekursgerichtes vorliegt.römisch zwei) Zum Revisionsrekurs der erstbeklagten Partei: Dieser Revisionsrekurs ist zulässig, weil hier eine abändernde Entscheidung des Rekursgerichtes vorliegt.
Sachlich ist er aber nicht gerechtfertigt.
Die Klage wurde unter anderem gegen die Firma S* KG, also eine Personalhandelsgesellschaft, eingebracht, die für den vorliegenden Rechtsstreit einem Rechtsanwalt Prozeßvollmacht erteilte. Die Partei- und Prozeßfähigkeit einer solchen Personalhandelsgesellschaft steht in Lehre und Rechtsprechung außer Zweifel und wird auch im Rechtsmittel der erstbeklagten Partei nicht bestritten. Im übrigen hat das Rekursgericht durchaus zutreffend ausgeführt, daß die Auflösung einer Personalhandelsgesellschaft und die Löschung ihrer Firma im Handelsregister solange ihre Partei- und Prozeßfähigkeit nicht beeinträchtigt, als ihre Rechtsverhältnisse gegenüber Dritten noch nicht abgewickelt sind. Behauptet nun die klagende Partei unter anderem gegen die erstbeklagte Partei einen Anspruch auf Einwilligung in die Ausfolgung des hier in Frage stehenden Gerichtserlages, so bildet die während des Rechtsstreites erfolgte Auflösung der erstbeklagten Personalhandelsgesellschaft kein Hindernis gegen die Fortsetzung des Rechtsstreites gegen sie. Auch die Weitergeltung der Prozeßvollmacht für den Rechtsstreit wird dadurch nicht berührt (Fasching Kommentar II 286). Es bestand daher, wie das Rekursgericht zuteffend ausgeführt hat, kein Anlaß und keine rechtliche Möglichkeit für die vom Erstgericht vorgenommene Änderung der Bezeichnung der beklagten Parteien durch Ausscheidung der erstbeklagten Personalhandelsgesellschaft.
Der Revisionsrekurs der erstbeklagten Partei erweist sich unter diesen Umständen als unberechtigt.
III) Zu den Revisionen der zweit- und der drittbeklagten Partei:römisch drei) Zu den Revisionen der zweit- und der drittbeklagten Partei:
Zu diesen beiden Rechtsmitteln kann gemeinsam Stellung genommen werden, weil sie inhaltlich übereinstimmen.
Beide Revisionen sind – entgegen der von der klagenden Partei in ihren Revisionsbeantwortungen vertretenen Meinung – rechtzeitig und zulässig. Sie wurden innerhalb offener Revisionsfrist erhoben. Eine Bewertung des Streitgegenstandes durch das Berufungsgericht im Sinne des § 500 Abs 2 ZPO hatte nicht stattzufinden. Ist nämlich das Klagebegehren auf Einwilligung in die Ausfolgung einer bestimmten bei Gericht erlegten Geldsumme gerichtet, dann ist diese Geldsumme als Streitgegenstand im Sinne des § 500 Abs 2 ZPO anzusehen und es hat keine Bewertung durch das Berufungsgericht im Sinne dieser Gesetzesstelle zu erfolgen (Fasching Kommentar IV 231; SZ 15/102 ua). Da die Klage vor dem 1. April 1976 eingebracht wurde, ist im Sinne des Art XXXV der Wertgrenzennovelle 1976 (BGBl 1976/91) die Revision gegen das bestätigende Urteil des Berufungsgerichtes zulässig, weil der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, S 50.000,– übersteigt.Beide Revisionen sind – entgegen der von der klagenden Partei in ihren Revisionsbeantwortungen vertretenen Meinung – rechtzeitig und zulässig. Sie wurden innerhalb offener Revisionsfrist erhoben. Eine Bewertung des Streitgegenstandes durch das Berufungsgericht im Sinne des Paragraph 500, Absatz 2, ZPO hatte nicht stattzufinden. Ist nämlich das Klagebegehren auf Einwilligung in die Ausfolgung einer bestimmten bei Gericht erlegten Geldsumme gerichtet, dann ist diese Geldsumme als Streitgegenstand im Sinne des Paragraph 500, Absatz 2, ZPO anzusehen und es hat keine Bewertung durch das Berufungsgericht im Sinne dieser Gesetzesstelle zu erfolgen (Fasching Kommentar römisch vier 231; SZ 15/102 ua). Da die Klage vor dem 1. April 1976 eingebracht wurde, ist im Sinne des Artikel römisch 35 , der Wertgrenzennovelle 1976 (BGBl 1976/91) die Revision gegen das bestätigende Urteil des Berufungsgerichtes zulässig, weil der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, S 50.000,– übersteigt.
Aber auch der Umstand, daß die erstbeklagte Partei gegen das klagsstattgebende Urteil des Erstgerichtes kein Rechtsmittel erhoben hat, macht entgegen der Rechtsmeinung der klagenden Partei die Revisionen der zweit- und der drittbeklagten Partei nicht unzulässig. Es kann in diesem Zusammenhang unerörtert bleiben, ob das Urteil des Erstgerichtes gegenüber der erstbeklagten Partei überhaupt wirksam wurde. Zwischen den einzelnen Erlagsgegnern besteht aber jedenfalls weder das Verhältnis einer einheitlichen Streitpartei im Sinne des § 14 ZPO, noch ist die erstbeklagte Partei mit der zweit- oder drittbeklagten Partei ident. Diesbezüglich kann auf die obigen Ausführungen zum Revisionsrekurs der erstbeklagten Partei verwiesen werden.Aber auch der Umstand, daß die erstbeklagte Partei gegen das klagsstattgebende Urteil des Erstgerichtes kein Rechtsmittel erhoben hat, macht entgegen der Rechtsmeinung der klagenden Partei die Revisionen der zweit- und der drittbeklagten Partei nicht unzulässig. Es kann in diesem Zusammenhang unerörtert bleiben, ob das Urteil des Erstgerichtes gegenüber der erstbeklagten Partei überhaupt wirksam wurde. Zwischen den einzelnen Erlagsgegnern besteht aber jedenfalls weder das Verhältnis einer einheitlichen Streitpartei im Sinne des Paragraph 14, ZPO, noch ist die erstbeklagte Partei mit der zweit- oder drittbeklagten Partei ident. Diesbezüglich kann auf die obigen Ausführungen zum Revisionsrekurs der erstbeklagten Partei verwiesen werden.
Die Revisionen der zweit- und der drittbeklagten Partei sind somit zulässig und rechtzeitig, sachlich aber nicht berechtigt.
Auszugehen ist davon, daß der zu 2 Nc 11/72 des Bezirksgerichtes Döbling angenommene Gerichtserlag der E* H*, wie sich aus ihrem Erlagsvorbringen ganz eindeutig ergibt, gegenüber den angeführten Erlagsgegnern (klagende Partei, erstbeklagte Partei und H* S*) aus verschiedenen Erlagsgründen erfolgte. Während gegenüber der klagenden Partei nur der Erlagsgrund des § 1425 ABGB in Frage kam, lag gegenüber den beiden anderen Erlagsgegnern nur der Erlagsgrund des § 385 Abs 2 EO vor. Dies ergibt sich ganz eindeutig aus dem Erlagsvorbringen der E* H*.Auszugehen ist davon, daß der zu 2 Nc 11/72 des Bezirksgerichtes Döbling angenommene Gerichtserlag der E* H*, wie sich aus ihrem Erlagsvorbringen ganz eindeutig ergibt, gegenüber den angeführten Erlagsgegnern (klagende Partei, erstbeklagte Partei und H* S*) aus verschiedenen Erlagsgründen erfolgte. Während gegenüber der klagenden Partei nur der Erlagsgrund des Paragraph 1425, ABGB in Frage kam, lag gegenüber den beiden anderen Erlagsgegnern nur der Erlagsgrund des Paragraph 385, Absatz 2, EO vor. Dies ergibt sich ganz eindeutig aus dem Erlagsvorbringen der E* H*.
Der Erlagszweck und die Wirkung des Erlages ist aber in diesen beiden Fällen streng zu trennen. Zweck des Erlages nach § 1425 ABGB ist die Zahlung, die Tilgung einer Schuld. Dem steht der Erlag nach § 385 Abs 2 EO nicht gleich. Er bedeutet nicht Zahlung einer Schuld, sondern nur deren Sicherung und die Sicherung des Drittschuldners vor einander ausschließenden Ansprüchen. Die einstweilige Verfügung, die der äußere Anlaß für den Erlag nach § 385 Abs 2 EO war, gibt der gefährdeten Partei kein Recht auf den gesperrten Gegenstand bzw den gesperrten Geldbetrag. Der Erlag des Drittschuldners kann daher in diesem Fall keinen weiteren Zweck verfolgen als den der Sicherung der gefährdeten Partei mit Ausschaltung einer persönlichen Obsorge des Drittschuldners. Zahlungszweck ist also mit dem Erlag nach § 385 Abs 2 EO nicht verbunden, wohl aber mit einem Erlag nach § 1425 ABGB (Heller-Berger-Stix Kommentar III 2753; SZ 7/282).Der Erlagszweck und die Wirkung des Erlages ist aber in diesen beiden Fällen streng zu trennen. Zweck des Erlages nach Paragraph 1425, ABGB ist die Zahlung, die Tilgung einer Schuld. Dem steht der Erlag nach Paragraph 385, Absatz 2, EO nicht gleich. Er bedeutet nicht Zahlung einer Schuld, sondern nur deren Sicherung und die Sicherung des Drittschuldners vor einander ausschließenden Ansprüchen. Die einstweilige Verfügung, die der äußere Anlaß für den Erlag nach Paragraph 385, Absatz 2, EO war, gibt der gefährdeten Partei kein Recht auf den gesperrten Gegenstand bzw den gesperrten Geldbetrag. Der Erlag des Drittschuldners kann daher in diesem Fall keinen weiteren Zweck verfolgen als den der Sicherung der gefährdeten Partei mit Ausschaltung einer persönlichen Obsorge des Drittschuldners. Zahlungszweck ist also mit dem Erlag nach Paragraph 385, Absatz 2, EO nicht verbunden, wohl aber mit einem Erlag nach Paragraph 1425, ABGB (Heller-Berger-Stix Kommentar römisch drei 2753; SZ 7/282).
Erfolgt ein Gerichtserlag im Sinne des § 1425 ABGB zugunsten mehrerer Personen, dann wird der Erlag nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes einem Erlagsgegner nur dann ausgefolgt, wenn alle anderen Erlagsgegner der Ausfolgung zustimmen oder der die Ausfolgung begehrende Erlagsgegner die mangelnde Zustimmung der anderen Erlagsgegner durch Vorlage einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ersetzt. Einer besonderen Zustimmung des Erlegers zur Ausfolgung bedarf es in solchen Fällen nicht, weil der Erleger ohnehin zugunsten der mehreren Prätendenten erlegt und damit sein Einverständnis zur Ausfolgung kundgetan hat (SZ 35/84; SZ 39/123 ua).Erfolgt ein Gerichtserlag im Sinne des Paragraph 1425, ABGB zugunsten mehrerer Personen, dann wird der Erlag nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes einem Erlagsgegner nur dann ausgefolgt, wenn alle anderen Erlagsgegner der Ausfolgung zustimmen oder der die Ausfolgung begehrende Erlagsgegner die mangelnde Zustimmung der anderen Erlagsgegner durch Vorlage einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ersetzt. Einer besonderen Zustimmung des Erlegers zur Ausfolgung bedarf es in solchen Fällen nicht, weil der Erleger ohnehin zugunsten der mehreren Prätendenten erlegt und damit sein Einverständnis zur Ausfolgung kundgetan hat (SZ 35/84; SZ 39/123 ua).
Zieht man nun im vorliegenden Fall in Betracht, daß nur zugunsten eines Erlagsgegners, nämlich der klagenden Partei, ein Gerichtserlag nach § 1425 ABGB erfolgte, während bezüglich der übrigen Erlagsgegner, nämlich der Firma S* KG und des H* S*, ein Erlag nach § 385 Abs 2 EO vorlag, dann führt dies zu dem Ergebnis, daß der Erlag der klagenden Partei auszufolgen ist, wenn nicht irgendwelche Rechte der beklagten Parteien dem entgegenstehen. Dies bedeutet nicht, wie die Zweitbeklagte in ihrer Revision vermeint, eine ungerechtfertigte Bevorzugung der klagenden Partei; es ist vielmehr einfach eine Folge des Umstandes, daß die Erlegerin im Sinne obiger Rechtsausführungen durch ihren Erlag der klagenden Partei gegenüber Zahlung leisten wollte, während dem Erlag gegenüber den übrigen Erlagsgegnern nur der dargestellte Sicherungszweck zukommen konnte.Zieht man nun im vorliegenden Fall in Betracht, daß nur zugunsten eines Erlagsgegners, nämlich der klagenden Partei, ein Gerichtserlag nach Paragraph 1425, ABGB erfolgte, während bezüglich der übrigen Erlagsgegner, nämlich der Firma S* KG und des H* S*, ein Erlag nach Paragraph 385, Absatz 2, EO vorlag, dann führt dies zu dem Ergebnis, daß der Erlag der klagenden Partei auszufolgen ist, wenn nicht irgendwelche Rechte der beklagten Parteien dem entgegenstehen. Dies bedeutet nicht, wie die Zweitbeklagte in ihrer Revision vermeint, eine ungerechtfertigte Bevorzugung der klagenden Partei; es ist vielmehr einfach eine Folge des Umstandes, daß die Erlegerin im Sinne obiger Rechtsausführungen durch ihren Erlag der klagenden Partei gegenüber Zahlung leisten wollte, während dem Erlag gegenüber den übrigen Erlagsgegnern nur der dargestellte Sicherungszweck zukommen konnte.
Daß nun die zweit- und drittbeklagten Parteien materielle Rechte am Erlagsbetrag erworben hätten; vermögen sie auch in ihren Revisionsausführungen nicht darzutun. Das Vorliegen eines rechtskräftigen Exekutionstitels gegen M* E* gibt ihnen noch keine materiellen Rechte an dem von der Drittschuldnerin erlegten Betrag.
Zu prüfen bleibt daher nur noch, ob der dargestellte Sicherungszweck der einstweiligen Verfügung des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 5. Juli 1972, 28 C 615/72-4, und des aus Anlaß dieser einstweiligen Verfügung erfolgten Gerichtserlages der Ausfolgung des Erlages an die klagende Partei entgegensteht. Dies ist, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, schon deswegen zu verneinen, weil die genannte einstweilige Verfügung ausdrücklich für die Zeit, bis die gefährdeten Parteien ihren Anspruch durch Zwangsvollstreckung oder Exekution zur Sicherstellung geltend machen können, längstens jedoch bis zum 30. Juni 1973, erlassen wurde. Die Wirksamkeit der an den Gegner der gefährdeten Parteien bzw an den Drittschuldner gerichteten Verbote war somit nach dem Inhalt dieser einstweiligen Verfügung eindeutig mit spätestens 30. Juni 1973 begrenzt; eine Verlängerung dieser Frist wurde von den gefährdeten Parteien nicht beantragt und erfolgte auch nicht.
Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, daß auch die Wirkung der erwähnten einstweiligen Verfügung die Ausfolgung des Gerichtserlages an die klagende Partei nicht mehr hindern kann. Die in Lehre und Rechtsprechung (siehe dazu Heller-Berger-Stix Kommentar III 2842 und die dort zitierte Judikatur) in anderem Zusammenhang vertretene Ansicht, daß eine einstweilige Verfügung nicht von selbst mit dem Ablauf der in ihr genannten Frist erlösche, daß es vielmehr dazu eines Aufhebungsbeschlusses bedürfe, besagt nicht, daß ein in einer einstweiligen Verfügung ausdrücklich zeitlich befristet ausgesprochenes Verbot auch auf einen Zeitraum ausgedehnt werden könnte, der vom ausdrücklichen Wortlaut der einstweiligen Verfügung nicht umfaßt wird. Daß die einstweilige Verfügung auch nach Ablauf des Endigungstermines nicht zu bestehen aufhört, es vielmehr einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf, kann nur bedeuten, daß etwa für Zuwiderhandeln vor Ablauf des Endigungstermines auch nachträglich noch die Exekution bewilligt werden kann, so lange die einstweilige Verfügung nicht aufgehoben wurde. Bei anderer Auffassung wäre die Fristsetzung in der einstweiligen Verfügung sinnlos und irreführend. Die Wirksamkeit eines in einer einstweiligen Verfügung ausgesprochenen Verbotes endet mit dem in der einstweiligen Verfügung genannten Tag (EvBl 1967/140).
Daraus folgt aber, daß im vorliegenden Fall die Wirkung der in der einstweiligen Verfügung vom 5. Juli 1972 ausgesprochenen Verbote an den Gegner der gefährdeten Parteien und an den Drittschuldner mit 30. Juni 1973 endete. Eine Fristverlängerung haben die gefährdeten Parteien weder beantragt noch erhalten. Wenn die Firma S* KG und M* S* – nach Ablauf der erwähnten einstweiligen Verfügung – einen Exekutionstitel zur Durchsetzung ihrer Forderung gegen M* E* erlangten (Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 27. Mai 1974, 21 Cg 1595/73-14), so ändert dies nicht daran, daß zu diesem Zeitpunkt die Wirksamkeit der in der einstweiligen Verfügung zeitlich befristet ausgesprochenen Verbote abgelaufen war und daß nach der Aktenlage diese Parteien auch in der Folge nichts unternahmen, um Pfand- oder Befriedigungsrechte an der behaupteten Forderung ihres Prozeßgegners gegen die Drittschuldnerin E* H* zu erlangen.
Unter diesen Umständen bestehen aber, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, keine Rechte der beklagten Parteien an dem hier strittigen Gerichtserlag, die dessen Ausfolgung an die klagende Partei zu hindern geeignet wären.
Der Einwand der Revisionswerber, daß der klagenden Partei die Klagslegitimation fehle, ist im Hinblick darauf, daß der Gerichtserlag auch zu ihren Gunsten als Erlagsgegnerin erfolgte, nicht verständlich.
Die Revisionswerber vermögen somit einen dem Berufungsgericht unterlaufenen Rechtsirrtum nicht aufzuzeigen; ihren Rechtsmitteln mußte daher der Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 41, 50 ZPO. Die klagende Partei und die erstbeklagte Partei haben die Kosten ihrer erfolglosen Revisionsrekurse ebenso selbst zu tragen wie die zweit- und die drittbeklagte Partei die Kosten ihrer erfolglosen Revisionen. Hingegen gebührt der klagenden Partei der Ersatz der Kosten der zweckentsprechenden Beteiligung am Revisionsverfahren. Da allerdings die Erstattung von zwei getrennten Revisionsbeantwortungen nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war – beide Revisionen wurden dem Klagevertreter am gleichen Tag zugestellt –, waren der klagenden Partei nur die Kosten einer Revisionsbeantwortung mit dem entsprechenden Streitgenossenzuschlag zuzusprechen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40, 41, 50, ZPO. Die klagende Partei und die erstbeklagte Partei haben die Kosten ihrer erfolglosen Revisionsrekurse ebenso selbst zu tragen wie die zweit- und die drittbeklagte Partei die Kosten ihrer erfolglosen Revisionen. Hingegen gebührt der klagenden Partei der Ersatz der Kosten der zweckentsprechenden Beteiligung am Revisionsverfahren. Da allerdings die Erstattung von zwei getrennten Revisionsbeantwortungen nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war – beide Revisionen wurden dem Klagevertreter am gleichen Tag zugestellt –, waren der klagenden Partei nur die Kosten einer Revisionsbeantwortung mit dem entsprechenden Streitgenossenzuschlag zuzusprechen.