Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil vom 6. April 1959 aus dem Verschulden des damaligen und auch nunmehrigen Beklagten geschieden. Anläßlich der Ehescheidung schlossen die Streitteile am 6. April 1959 einen Unterhaltsvergleich ab, der folgenden Wortlaut hat:
"Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin zu deren eigenen Handen mit Wirksamkeit vom 1. Mai 1959 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 200 S bei Exekution jeweils monatlich im vorhinein zu leisten, und zwar auch im Fall geänderter Verhältnisse."
Mit der vorliegenden Klage begehrte die Beklagte vom Kläger an Stelle des vergleichsweise vereinbarten Unterhaltes von 200 S ab Klagstag einen Unterhalt von 1000 S monatlich im wesentlichen mit der Begründung, die Lebenshaltungskosten seien seit Vergleichsabschluß so gestiegen, daß ein Betrag von 200 S heute einem solchen von 1000 S entspreche. Eine Aufwertung des vergleichsweise vereinbarten Unterhaltes sei trotz des Ausschlusses der Umstandsklausel zulässig.
Der Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen und wendete ein, dem Begehren stehe der Ausschluß der Umstandsklausel entgegen. Die Klägerin besitze überdies ein ausreichendes eigenes Einkommen, während der Beklagte für seine nur teilzeitbeschäftigte Gattin und zwei Kinder sorgepflichtig sei.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren teilweise Folge und verurteilte den Beklagten ab Klagstag zur Bezahlung eines Unterhaltsbetrages von 526 S monatlich an Stelle des mit Vergleich vereinbarten Unterhaltsbetrages von 200 S und wies das Mehrbegehren auf Zahlung von weiteren 474 S monatlich ab. Es stellte folgen den wesentlichen Sachverhalt fest: Zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses befand sich die Klägerin nach einer Herzoperation in sehr schlechtem Gesundheitszustand und ging keiner Erwerbstätigkeit nach. Vor Vergleichsabschluß errechnete der Richter an Hand der ihm vorliegenden Gehaltsauskunft einen über dem Betrag von 200 S liegenden, vom Beklagten zu leistenden Unterhaltsbetrag als der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung entsprechend. Die Klägerin erklärte jedoch, sie sei mit der Fortzahlung der vom Beklagten seit Aufhebung der Haushaltsgemeinschaft geleisteten Unterhaltszahlung von 50 S wöchentlich einverstanden, sodaß der vom Beklagten monatlich zu leistende Betrag mit 200 S festgesetzt wurde. Weder der Fall einer Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Klägerin noch der weiteren Sorgepflicht des Beklagten wurde ausdrücklich erörtert. Die Formulierung des Unterhaltsvergleiches, insbesondere der Worte "auch im Fall geänderter Verhältnisse", erfolgte durch den Richter. Der Richter belehrte den Beklagten dahingehend, daß eine Änderung seiner Einkommensverhältnisse keine Auswirkungen auf die Höhe seiner Unterhaltsverpflichtung haben könne. Die Auswirkung einer Geldentwertung auf die Unterhaltsbemessung wurde nicht erörtert. Der Verbraucherpreisindex II (1958 = 100) betrug für den April 1959 99.8, die verkettete Vergleichsziffer für Jänner 1980 262.4. Der Geldwert des Betrages von 200 S im April 1959 entspricht demnach einem solchen von 526 im Jänner 1980.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren teilweise Folge und verurteilte den Beklagten ab Klagstag zur Bezahlung eines Unterhaltsbetrages von 526 S monatlich an Stelle des mit Vergleich vereinbarten Unterhaltsbetrages von 200 S und wies das Mehrbegehren auf Zahlung von weiteren 474 S monatlich ab. Es stellte folgen den wesentlichen Sachverhalt fest: Zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses befand sich die Klägerin nach einer Herzoperation in sehr schlechtem Gesundheitszustand und ging keiner Erwerbstätigkeit nach. Vor Vergleichsabschluß errechnete der Richter an Hand der ihm vorliegenden Gehaltsauskunft einen über dem Betrag von 200 S liegenden, vom Beklagten zu leistenden Unterhaltsbetrag als der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung entsprechend. Die Klägerin erklärte jedoch, sie sei mit der Fortzahlung der vom Beklagten seit Aufhebung der Haushaltsgemeinschaft geleisteten Unterhaltszahlung von 50 S wöchentlich einverstanden, sodaß der vom Beklagten monatlich zu leistende Betrag mit 200 S festgesetzt wurde. Weder der Fall einer Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Klägerin noch der weiteren Sorgepflicht des Beklagten wurde ausdrücklich erörtert. Die Formulierung des Unterhaltsvergleiches, insbesondere der Worte "auch im Fall geänderter Verhältnisse", erfolgte durch den Richter. Der Richter belehrte den Beklagten dahingehend, daß eine Änderung seiner Einkommensverhältnisse keine Auswirkungen auf die Höhe seiner Unterhaltsverpflichtung haben könne. Die Auswirkung einer Geldentwertung auf die Unterhaltsbemessung wurde nicht erörtert. Der Verbraucherpreisindex römisch zwei (1958 = 100) betrug für den April 1959 99.8, die verkettete Vergleichsziffer für Jänner 1980 262.4. Der Geldwert des Betrages von 200 S im April 1959 entspricht demnach einem solchen von 526 im Jänner 1980.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den Sachverhalt dahin, der Ausschluß der Umstandsklausel schließe ein Erhöhungsbegehren aus dem Grund der Geldentwertung nicht aus, zumal der innere Wert der im Jahre 1959 vereinbarten Unterhaltsleistung in krassem Mißverhältnis zum derzeitigen Wert stehe.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht der Berufung des Beklagten Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß es das Klagebegehren zur Gänze abwies. Es vertrat die Rechtsansicht, daß dann, wenn bei Vertragsabschluß eine Geldentwertung als möglich angesehen werde oder auch nur voraussehbar gewesen sei, der Unterhalt nicht gemäß der gesunkenen Kaufkraft neu festgesetzt werden könne. Andererseits sei auch bei allgemeinem Verzicht auf die clausula rebus sic stantibus ein bei Vertragsabschluß nicht bedachter Währungsverfall zu berücksichtigen. Die vor dem Ersten Weltkrieg zumindest stabil erscheinende Währung habe in der Folgezeit zur fortschreitenden Inflation geführt, so daß man geradezu vom "Jahrhundert der Inflation" gesprochen habe. Die Partei, die vor Gericht behaupten wolle, sie habe immer an die Stabilität der Währung geglaubt, werde nicht mehr ernst genommen. Sie könne nur behaupten, sie habe das Ausmaß der Inflation unrichtig eingeschätzt. Im Jahr 1959 sei der Währungsverfall seit langem im Gange gewesen, ein weiterer Verfall - wenn auch nicht unbedingt im dann eingetretenen Ausmaß - sei für Vertragspartner damals nicht nur vorhersehbar, sondern geradezu notwendig anzunehmen gewesen. Damit fehle es aber im vorliegenden Fall an den Voraussetzungen für eine Neufestsetzung des Unterhaltes gemäß der gesunkenen Kaufkraft.
Der Oberste Gerichtshof stellte über Revision der Klägerin das Urteil des Erstgerichtes wieder her.