Begründung:
Die Streitteile sind Brüder. Ihr Vater starb am 12. November 1974. Eine Verlassenschaftsabhandlung fand mangels Vermögens nicht statt. Die Eltern der Streitteile haben mit Vertrag vom 3. Juli 1969 dem Beklagten die Liegenschaft EZ ***** KatGem. D***** geschenkt. Den Gutsbestand dieser Liegenschaft bildeten die Bauparzelle 3082 mit dem Wohnhaus in der G***** und das Gartengrundstück 8948/8. Anlässlich dieser Schenkung erhielt der Kläger 50.000,-- S.
Mit der am 7. November 1977 angebrachten Klage begehrt der Kläger von seinem Bruder den Betrag von 75.000,-- S als Schenkungspflichtteil. Der Beklagte wendet ein, dass sich der Kläger am 23. Juni 1969 mit der damals eingehend erörterten Schenkung unter der Voraussetzung einverstanden erklärt habe, dass ihm ein Abfindungsbetrag von 50.000,-- S bezahlt würde, den Eltern das unentgeltliche lebenslange Wohnrecht an der Parterrewohnung des Hauses vorbehalten bliebe und die Eltern gepflegt würden. Der Beklagte habe dem Kläger durch den Vertragsverfasser schriftlich mitgeteilt, dass er zur Zahlung des Betrages von 50.000,-- S bereit sei, sofern der Kläger ihm gegenüber auf jede Anfechtung des in Aussicht genommenen Schenkungsvertrages verzichte und keinerlei Ansprüche auf das Haus und den dazugehörenden Garten geltend mache. Der Kläger habe sich im Schreiben vom 1. Juli 1969 damit ausdrücklich einverstanden erklärt. Da der Beklagte nicht nur seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Kläger nachgekommen sei, sondern auch den Eltern das lebenslängliche, unentgeltliche Wohnrecht an der Parterrewohnung eingeräumt und auch die Pflege des Vaters besorgt habe, stünden dem Kläger aus dem Schenkungsvertrag keinerlei Ansprüche zu. Im Übrigen macht der Beklagte geltend, dass er im Sommer 1977 einen Hälfteanteil der seinerzeit geschenkten Liegenschaft an seine Ehefrau übertragen habe. Außerdem bemängelte er die vom Kläger zugrunde gelegte Bewertung der Liegenschaft mit 1,4 Mill. S als eine wesentlich überhöhte Bemessungsgrundlage für die Ausmittlung des Schenkungspflichtteils.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht hob dieses Urteil unter Rechtskraftvorbehalt
auf.
Es legte dabei folgenden wesentlichen Sachverhalt als nicht mehr strittig zugrunde:
Der Vater der Streitteile war Eigentümer eines Hälfteanteils der Liegenschaft EZ ***** KatGem. D*****. Der weitere Hälfteanteil stand im Eigentum der Mutter der Streitteile. Der Beklagte wohnt seit 1955 im Obergeschoß des auf der genannten Liegenschaft errichteten Hauses. Dieses war nicht voll ausgebaut und ergänzungsbedürftig. Der Beklagte beabsichtigte daher größere Investitionen. Der Kläger lebte in Niederösterreich, hatte am elterlichen Haus keine eigenen Interessen und drängte auf eine Übergabe des Hauses an den Beklagten. Dabei verlangte er nur, dass den Eltern ein Wohnrecht in ihrem Haus zugesichert bliebe und der Beklagte ihm 50.000,-- S zahle. Die Streitteile waren die einzigen Kinder ihrer Eltern. Diese waren zu einer Übergabe ihrer Liegenschaft an den Beklagten bereit. Im April 1969 beauftragte der Beklagte einen Rechtsanwalt mit der Abfassung des Schenkungsvertrages. Dieser Rechtsanwalt regte eine Besprechung der beabsichtigten Liegenschaftsübergabe mit dem Kläger an. Am 23. Juni 1969 fand in der Rechtsanwaltskanzlei eine Besprechung statt, an der beide Streitteile und ihre beiden Eltern teilnahmen. Dabei brachte der Kläger erneut zum Ausdruck, dass er sich - abgesehen von der Einräumung eines Wohnungsrechtes zugunsten der Eltern - mit 50.000,-- S begnüge und damit auf jede Anfechtung des Schenkungsvertrages verzichte und keinerlei Ansprüche auf das Haus in der G*****straße ***** und den dazugehörenden Garten geltend mache. Der Bregenzer Rechtsanwalt richtete an den Kläger das mit 24. Juni 1969 datierte Schreiben laut Beilage 2. Darin heißt es wörtlich:
"Ich nehme Bezug auf Ihren Besuch in meiner Kanzlei vom 23. 6. 1969.
Mit Rücksicht auf diese Unterredung erklärt sich mein Mandant .. (der
Beklagte) ... damit einverstanden, Ihnen einen Betrag von S 50.000,--
in der Form zu bezahlen, dass...
Sie verzichten gegenüber Ihrem Bruder... (dem Beklagten) ... auf
jegliche Anfechtung eines eventuell zu errichtenden Schenkungsvertrages, machen keinerlei Ansprüche auf das Haus Dornbirn, G*****straße ***** und den dazugehörigen Garten geltend.
..."
Der Kläger beantwortete dieses Schreiben mit dem an den Rechtsanwalt gerichteten Brief vom 1. 7. 1969 laut Beilage 3. Darin heißt es wörtlich:
"Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 24. 6. 1969 teile ich Ihnen mit, dass ich mit der mir vorgeschlagenen Zahlung von öS 50.000,-- rein netto, einverstanden bin.
Weiters erkläre ich mich auch mit den anderen Punkten Ihres Schreibens vollinhaltlich einverstanden. ..."
Der daraufhin am 3. Juli 1969 unterschriebene Schenkungsvertrag wurde noch im Jahr 1969 grundbücherlich durchgeführt. Gleichzeitig räumte der Beklagte seinen Eltern das lebenslange, unentgeltliche Wohnungsrecht in Ansehung der im Parterre des Hauses gelegenen Räume, der Keller- und Dachbodenanteile und des Gartens ein. Der Beklagte zahlte dem Kläger den vereinbarten Betrag von 50.000,-- S. Das Erstgericht erachtete den geltend gemachten Anspruch auf den Schenkungspflichtteil wegen der Verzichtserklärung des Klägers dem Grunde nach als unberechtigt. Es unterließ daher Beweisaufnahmen und Feststellungen über die strittigen Umstände zur Anspruchshöhe. Das Berufungsgericht ging davon aus, dass ein formgültiger Verzichtsvertrag zwischen dem Kläger und seinem Vater nicht einmal behauptet, geschweige denn festgestellt worden sei, dass aber ein noch zu Lebzeiten des Erblassers gegenüber dem Beklagten abgegebener Verzicht auf den Pflichtteil im Sinn des § 879 Abs 2 Z 3 ABGB nichtig wäre. Der Kläger habe auf seinen grundsätzlich anzuerkennenden Pflichtteilsergänzungsanspruch nicht wirksam verzichtet. Daher sei das erstgerichtliche Verfahren in Ansehung der Anspruchshöhe ergänzungsbedürftig.Der daraufhin am 3. Juli 1969 unterschriebene Schenkungsvertrag wurde noch im Jahr 1969 grundbücherlich durchgeführt. Gleichzeitig räumte der Beklagte seinen Eltern das lebenslange, unentgeltliche Wohnungsrecht in Ansehung der im Parterre des Hauses gelegenen Räume, der Keller- und Dachbodenanteile und des Gartens ein. Der Beklagte zahlte dem Kläger den vereinbarten Betrag von 50.000,-- S. Das Erstgericht erachtete den geltend gemachten Anspruch auf den Schenkungspflichtteil wegen der Verzichtserklärung des Klägers dem Grunde nach als unberechtigt. Es unterließ daher Beweisaufnahmen und Feststellungen über die strittigen Umstände zur Anspruchshöhe. Das Berufungsgericht ging davon aus, dass ein formgültiger Verzichtsvertrag zwischen dem Kläger und seinem Vater nicht einmal behauptet, geschweige denn festgestellt worden sei, dass aber ein noch zu Lebzeiten des Erblassers gegenüber dem Beklagten abgegebener Verzicht auf den Pflichtteil im Sinn des Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 3, ABGB nichtig wäre. Der Kläger habe auf seinen grundsätzlich anzuerkennenden Pflichtteilsergänzungsanspruch nicht wirksam verzichtet. Daher sei das erstgerichtliche Verfahren in Ansehung der Anspruchshöhe ergänzungsbedürftig.
Der Beklagte ficht den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Hauptantrag auf Aufhebung dieses Beschlusses und dem hilfsweise gestellten Antrag auf seine Abänderung durch eine Bestätigung des erstinstanzlichen Urteiles an.
Der Rekurswerber bekämpft die dem angefochtenen Beschluss zugrunde gelegte Rechtsansicht, dass ein von einem Noterben gegenüber den anderen, vom Erblasser beschenkten Noterben noch zu Lebzeiten des Geschenkgebers abgegebener Verzicht auf Ansprüche aus einer Pflichtteilsverkürzung aus dem Grund des § 879 Abs 2 Z 3 ABGB nichtig sei.Der Rekurswerber bekämpft die dem angefochtenen Beschluss zugrunde gelegte Rechtsansicht, dass ein von einem Noterben gegenüber den anderen, vom Erblasser beschenkten Noterben noch zu Lebzeiten des Geschenkgebers abgegebener Verzicht auf Ansprüche aus einer Pflichtteilsverkürzung aus dem Grund des Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 3, ABGB nichtig sei.