Der Revisionsrekurs ist gerechtfertigt.
Gemäß § 126 Abs 1 AußStrG muß gegen den Vertragserben, welcher einen mit den erforderlichen Förmlichkeiten versehenen Vertrag für sich hat, dessen Echtheit nicht widersprochen wird, zur Bestreitung des Erbrechtes jedermann, dessen Anspruch sich nur auf eine letzte Willenserklärung oder auf die gesetzliche Erbfolge stützt, gegen den Erben aus einer in der gehörigen Form errichteten und hinsichtlich ihrer Echtheit unbestrittenen letzten Willenserklärung jedermann, dessen Ansprüche nur auf der gesetzlichen Erbfolge beruhen, als Kläger auftreten. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung („für sich hat“) kommt es nicht darauf an, daß die Erbserklärung auf einen solchen Titel gestützt wird, sondern ausschließlich darauf, ob der Inhalt des Titels die Erbserklärung rechtfertigt. Das Abhandlungsgericht hat daher zu prüfen, ob der im Zusammenhang mit der Erbserklärung behauptete Anspruch durch den geltend gemachten Titel gedeckt ist (2 Ob 1003/52). Ist die Auslegung des Erbvertrages oder des Testamentes zweifelhaft, so muß klagen, wer den Wortlaut gegen sich hat (Gschnitzer, Lehrbuch, Erbrecht 55). Wendet man diese Grundsätze auf den Notariatsakt vom 18. Februar 1956 an, dann ist die darauf gestützte Erbserklärung der Witwe M* K* durch dessen Wortlaut nicht gedeckt. Denn Punkt 2.) dieses Notariatsaktes setzt für die Berufung des überlebenden Gatten als Erben sowohl hinsichtlich des darin enthaltenen Erbvertrages als auch des Testamentes voraus, daß der Erblasser ohne Hinterlassung ehelicher Nachkommen verstirbt oder diese nicht erben können oder wollen, während im Falle des Ablebens eines Eheteiles mit Hinterlassung ehelicher Nachkommen die gesetzliche Erbfolge einzutreten hat. Da unbestritten ist, daß der Erblasser eine eheliche Tochter hinterlassen hat, welche auch eine Erbserklärung abgegeben hat, spricht der Wortlaut des Notariatsaktes gegen das Bestehen des Erbrechtes der erblasserischen Witwe auf Grund dieses Vertrages. Die Behauptung der Witwe des Erblassers, die Bestimmung des Punktes 2.) des Notariatsaktes sei mit Rücksicht darauf, daß die Tochter J* G* damals bereits geboren war, nur für den Fall eingefügt worden, daß außer dieser Tochter noch weitere eheliche Nachkommen geboren werden sollten, kann dagegen erst im Erbrechtsstreit geprüft werden.Gemäß Paragraph 126, Absatz eins, AußStrG muß gegen den Vertragserben, welcher einen mit den erforderlichen Förmlichkeiten versehenen Vertrag für sich hat, dessen Echtheit nicht widersprochen wird, zur Bestreitung des Erbrechtes jedermann, dessen Anspruch sich nur auf eine letzte Willenserklärung oder auf die gesetzliche Erbfolge stützt, gegen den Erben aus einer in der gehörigen Form errichteten und hinsichtlich ihrer Echtheit unbestrittenen letzten Willenserklärung jedermann, dessen Ansprüche nur auf der gesetzlichen Erbfolge beruhen, als Kläger auftreten. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung („für sich hat“) kommt es nicht darauf an, daß die Erbserklärung auf einen solchen Titel gestützt wird, sondern ausschließlich darauf, ob der Inhalt des Titels die Erbserklärung rechtfertigt. Das Abhandlungsgericht hat daher zu prüfen, ob der im Zusammenhang mit der Erbserklärung behauptete Anspruch durch den geltend gemachten Titel gedeckt ist (2 Ob 1003/52). Ist die Auslegung des Erbvertrages oder des Testamentes zweifelhaft, so muß klagen, wer den Wortlaut gegen sich hat (Gschnitzer, Lehrbuch, Erbrecht 55). Wendet man diese Grundsätze auf den Notariatsakt vom 18. Februar 1956 an, dann ist die darauf gestützte Erbserklärung der Witwe M* K* durch dessen Wortlaut nicht gedeckt. Denn Punkt 2.) dieses Notariatsaktes setzt für die Berufung des überlebenden Gatten als Erben sowohl hinsichtlich des darin enthaltenen Erbvertrages als auch des Testamentes voraus, daß der Erblasser ohne Hinterlassung ehelicher Nachkommen verstirbt oder diese nicht erben können oder wollen, während im Falle des Ablebens eines Eheteiles mit Hinterlassung ehelicher Nachkommen die gesetzliche Erbfolge einzutreten hat. Da unbestritten ist, daß der Erblasser eine eheliche Tochter hinterlassen hat, welche auch eine Erbserklärung abgegeben hat, spricht der Wortlaut des Notariatsaktes gegen das Bestehen des Erbrechtes der erblasserischen Witwe auf Grund dieses Vertrages. Die Behauptung der Witwe des Erblassers, die Bestimmung des Punktes 2.) des Notariatsaktes sei mit Rücksicht darauf, daß die Tochter J* G* damals bereits geboren war, nur für den Fall eingefügt worden, daß außer dieser Tochter noch weitere eheliche Nachkommen geboren werden sollten, kann dagegen erst im Erbrechtsstreit geprüft werden.
Was aber das Testament vom 19. Mai 1970 anlangt, so wurde von der Witwe des Erblassers nicht nur behauptet, daß dieser im Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes testierunfähig gewesen sei und das Testament unter Beeinflussung durch den von H* F* beauftragten Notar Dr. Kellermann und unter Druck und Zwang errichtet worden sei, sondern auch, daß die Unterschrift des Erblassers nicht echt wäre. Nach Lehre und Rechtsprechang (Rintelen Grundriß S 64; Gschnitzer a.a.O.; Ehrenzweig System2 II/2 Seite 612 FN 34; SZ 23/285; SZ 23/360; 5 Ob 191/70 ua) genügt es jedoch zur Verschiebung der Parteirollen im Erbrechtsstreit nicht, daß die Echtheit der letztwilligen Verfügung im Sinne des § 126 Abs 1, zweiter Halbsatz AußStrG bestritten wird, sondern es müssen objektiv begründete Bedenken gegen die Echtheit bestehen, welche diese zweifelhaft erscheinen lassen. Im vorliegenden Fall wurde nun das Testament von einem Notar und zwei weiteren Personen als Zeugen unterfertigt. Die bloße Behauptung, dieser Notar habe bereits in anderen Fällen Unterschriften beglaubigt, die nie vor ihm geleistet worden seien, genügt ebensowenig, Bedenken gegen die vorliegende Unterschrift zu erwecken, wie die Ausführungen des Rekursgerichtes, es sei auch ihm bekannt, daß es im Zusammenhang mit von Notar Dr. Kellermann beglaubigten Unterschriften „zumindest in einem Fall zu Unzukömmlichkeiten gekommen sein soll“. Was aber die Unterschiede in der Schreibweise der Unterschrift des Erblassers auf den Testamenten vom 29. September 1962 und 19. Mai 1970 anlangt, so bestehen zwar solche, doch verweist der Revisionsrekurs mit Recht auf die lange dazwischen liegende Zeitspanne und den Umstand, daß die Deutlichkeit einer Unterschrift („zittern“) von den verschiedensten Ursachen abhängig ist und mit dem körperlichen und seelischen Zustand des Unterschreibenden eng zusammenhängt. Aus der teilweisen Verschiedenheit der beiden Unterschriften allein können daher noch keine begründeten Bedenken gegen die Echtheit des Testaments vom 19. Mai 1970 abgeleitet werden.Was aber das Testament vom 19. Mai 1970 anlangt, so wurde von der Witwe des Erblassers nicht nur behauptet, daß dieser im Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes testierunfähig gewesen sei und das Testament unter Beeinflussung durch den von H* F* beauftragten Notar Dr. Kellermann und unter Druck und Zwang errichtet worden sei, sondern auch, daß die Unterschrift des Erblassers nicht echt wäre. Nach Lehre und Rechtsprechang (Rintelen Grundriß S 64; Gschnitzer a.a.O.; Ehrenzweig System2 II/2 Seite 612 FN 34; SZ 23/285; SZ 23/360; 5 Ob 191/70 ua) genügt es jedoch zur Verschiebung der Parteirollen im Erbrechtsstreit nicht, daß die Echtheit der letztwilligen Verfügung im Sinne des Paragraph 126, Absatz eins,, zweiter Halbsatz AußStrG bestritten wird, sondern es müssen objektiv begründete Bedenken gegen die Echtheit bestehen, welche diese zweifelhaft erscheinen lassen. Im vorliegenden Fall wurde nun das Testament von einem Notar und zwei weiteren Personen als Zeugen unterfertigt. Die bloße Behauptung, dieser Notar habe bereits in anderen Fällen Unterschriften beglaubigt, die nie vor ihm geleistet worden seien, genügt ebensowenig, Bedenken gegen die vorliegende Unterschrift zu erwecken, wie die Ausführungen des Rekursgerichtes, es sei auch ihm bekannt, daß es im Zusammenhang mit von Notar Dr. Kellermann beglaubigten Unterschriften „zumindest in einem Fall zu Unzukömmlichkeiten gekommen sein soll“. Was aber die Unterschiede in der Schreibweise der Unterschrift des Erblassers auf den Testamenten vom 29. September 1962 und 19. Mai 1970 anlangt, so bestehen zwar solche, doch verweist der Revisionsrekurs mit Recht auf die lange dazwischen liegende Zeitspanne und den Umstand, daß die Deutlichkeit einer Unterschrift („zittern“) von den verschiedensten Ursachen abhängig ist und mit dem körperlichen und seelischen Zustand des Unterschreibenden eng zusammenhängt. Aus der teilweisen Verschiedenheit der beiden Unterschriften allein können daher noch keine begründeten Bedenken gegen die Echtheit des Testaments vom 19. Mai 1970 abgeleitet werden.
Bei der Verteilung der Parteirollen ist dem Erbanwärter die Beklagtenrolle zuzuweisen, für den die größere Wahrscheinlichkeit des Erbrechtes spricht (SZ 42/22; JBl 1969 S 42 ua). Da einerseits die Erbserklärung der Witwe des Erblassers weder hinsichtlich des Erbvertrages noch auch des Testamentes durch den Wortlaut des Notariatsaktes vom 18. Februar 1956 gedeckt ist, andererseits aber gegen die Echtheit des Testaments vom 19. Mai 1970 keine so gewichtigen Bedenken sprechen, daß dessen Echtheit bereits als erschüttert angesehen werden könnte, ist der Witwe des Erblassers die Klägerrolle zuzuweisen.
In Stattgebung des Revisionsrekurses war daher der Beschluß des Rekursgerichtes in seinem aufhebenden Teil dahin abzuändern, daß der Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt wurde.