Begründung:
Der am 19. August 1972 ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung verstorbene J* S* sen. war Eigentümer der Liegenschaft EZ * KG *. Er hinterließ seine Witwe, die Beklagte, und sieben großjährige eheliche Kinder, darunter den Kläger. Im Verlassenschaftsverfahren 1 A 674/72 des Bezirksgerichtes Mödling erklärten alle sieben Kinder, „auf ihre Erbrechte zu Gunsten der erbl. Witwe ... vorbehalten zu verzichten“. Die erbl. Witwe gab auf Grund des Gesetzes die unbedingte Erbserklärung zum gesamten Nachlaß ab. Mit Einantwortungsurkunde vom 21. November 1972 wurde ihr der Nachlaß nach ihrem verstorbenen Gatten eingeantwortet. Die Einverleibung ihres Eigentumsrechtes an der oben genannten Liegenschaft wurde mit Beschluß vom 23. Juli 1975 angeordnet und am 29. Juli 1975 vollzogen.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Einwilligung in die Einverleibung seines Eigentumsrechtes ob der genannten Liegenschaft unter der Bedingung, daß auf dieser Liegenschaft zu Gunsten der Beklagten „das Wohnrecht am gesamten ‚alten Hause‘, die Mitbenützung des Gartens auf Lebensdauer – vollkommen unentgeltlich – sowie die Verpflegung und Betreuung in kranken, alten Tagen und vollständige Übernahme der Begräbniskosten und Grabbetreuung eingeräumt werde“.
Der Kläger stützte dieses Begehren im wesentlichen darauf, daß es anläßlich der im eingangs erwähnten Verlassenschaftsverfahren am 27. Oktober 1972 in der Kanzlei des Gerichtskommissärs stattgefundenen Tagsatzung zwischen ihm und der Beklagten dahingehend zu einer Einigung gekommen sei, daß ihm die Beklagte das Eigentumsrecht an der erwähnten Liegenschaft unter der Bedingung übertragen habe, daß er ihr ein Wohnrecht am gesamten alten Haus und die Mitbenützung des Gartens auf Lebensdauer – vollkommen unentgeltlich – einräume und sich zur Verpflegung und Betreuung der Beklagten in kranken, alten Tagen, verpflichte. Nur deswegen sei der Kläger bereit gewesen, eine „Erbverzichtserklärung“ zu Gunsten der Beklagten abzugeben. Nunmehr weigere sich die Beklagte, dem Kläger vereinbarungsgemäß das Eigentum an der Liegenschaft zu übertragen.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und wendete im wesentlichen ein, daß es niemals zu der vom Kläger behaupteten Einigung über die Übergabe der Liegenschaft gekommen sei. Die im Verlassenschaftsverfahren am 27. Oktober 1972 von dem die Tagsatzung leitenden Notarsubstituten aufgenommene Information stelle keine bindende Vereinbarung dar, sondern nur den Auftrag an den Notar, einen Übergabsvertrag zu entwerfen. Über den Inhalt eines solchen Übergabsvertrages sei es aber nicht einmal zu einem Besprechungstermin gekommen. Der Wert der vom Kläger übernommenen Leistungen stehe zu dem der übernommenen Liegenschaft in einem krassen Mißverhältnis. Vorsichtshalber werde daher, sollte das Zustandekommen einer mündlichen Vereinbarung angenommen werden, Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes eingewendet. Eine Schenkung liege nicht vor, weil dafür der entsprechende Schenkungswille fehle. Darüber hinaus wäre ohne wirkliche Übergabe ein Notariatsakt erforderlich. Die Beklagte spreche nur sehr schlecht deutsch. Sie sei daher nicht in der Lage, einen mündlichen Kaufvertrag in deutscher Sprache abzuschließen, weil ihr die Bedeutung der Worte in dieser Sprache nicht so geläufig sei, daß es zu einer Willensübereinstimmung kommen könne.
Das Erstgericht erkannte die Beklagte schuldig, in die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Klägers ob der Liegenschaft EZ * KG *, bestehend aus den Grundstücken Nr * Baufläche, Bauplatz * und Nr *, Baufläche, unter der Bedingung zu willigen, daß auf dieser Liegenschaft zu Gunsten der Beklagten die Reallast des Ausgedinges, bestehend aus dem Recht auf Bewohnung des alten Hauses und der Mitbenützung des Gartens, beides auf Lebenszeit, der Verpflegung und Betreuung in alten und kranken Tagen sowie der Übernahme der Begräbniskosten und der Grabpflege einverleibt wird.
Das Erstgericht stellte zu dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt im wesentlichen noch folgendes fest:
Auf der Liegenschaft EZ * KG * befindet sich ein altes Haus, in dem J* S* sen. mit seiner Gattin, der Beklagten, wohnte. In den Jahren vor seinem Tod hatte er seinem Sohn, dem Kläger erlaubt, auf dieser Liegenschaft ein weiteres (neues) Haus zu bauen.
Schon vor der im Verlassenschaftsverfahren vor dem Gerichtskommissär abgehaltenen Tagsatzung vom 27. Oktober 1972 einigten sich die Beklagte und ihre Kinder darauf, daß alle zu Gunsten des Klägers auf ihr Erbrecht verzichten werden, wogegen der Kläger der Mutter das unentgeltliche Wohnrecht am alten Haus und die Benützung des ganzen Gartens auf Lebenszeit einzuräumen und die Verpflichtung, sie in alten und kranken Tagen zu pflegen, sowie ihre Begräbniskosten und die Grabpflege zu übernehmen habe. Mit dem Wohnrecht sollte die übliche Erhaltung des alten Hauses verbunden sein; die Pflege sollte den individuellen Bedürfnissen der Beklagten entsprechen.
Die Beklagte ist Analphabetin; ihre Muttersprache ist ungarisch. Sie ist jedoch der deutschen Sprache mächtig und versteht so gut wie alles auf deutsch, bedient sich jedoch zur präziseren Ausdrucksweise immer wieder ungarischer Wörter. Alle ihre Kinder sprechen deutsch, der Kläger und sein Bruder M* zusätzlich auch noch ungarisch.
Die Beklagte wußte am 27. Oktober 1972 bereits, daß ihr eine Witwenpension zugesprochen werden wird. Als dem die Tagsatzung leitenden Notarsubstituten Dr. Peter Svoboda der genannte Vorschlag unterbreitet wurde, erklärte er wegen der für ihn einfacheren Abwicklung durch vorhandene Vertragsschablonen für die Einantwortung und den Leibrentenvertrag, es sei aus steuerlichen Gründen günstiger, daß sich alle zunächst zu Gunsten der Beklagten der Erbschaft entschlagen und daß die Beklagte dann zu den genannten Bedingungen die Liegenschaft dem Kläger übertrage. Der Kläger erklärte sich damit nur einverstanden, wenn er auch etwas Schriftliches über die Übertragung der Liegenschaft bekomme. Dr. Svoboda verfaßte dann nachstehende Information:
„Übergeberin: A* S* ...
Übernehmer: J* S* …
Gegenstand: EZ * KG *.
An* S*, Haushalt, ebendort.
Eigentümerin auf Grund der erst zu erfolgenden Einantwortungsurkunde in der Verlassenschaft nach J* S*, 1 A 674/72 des BG Mödling. Gegen Einräumung eines Wohnungsrechtes am gesamten alten Haus, Mitbenützung des Gartens, auf Lebensdauer, vollkommen unentgeltlich.
Verpflegung und Betreuung in kranken, alten Tagen.
Termin wird bekanntgegeben.“
Dr. Svoboda erklärte, daß er die Vereinbarung der Streitteile nach dem Verzicht der übrigen Kinder und der erfolgten Einantwortung der Beklagten in einer einverleibungsfähigen Urkunde festhalten und die Streitteile und die Gattin des Klägers vorladen werde. Auf dessen Vorschlag, die Gattin des Klägers An* S* solle diesen Vertrag mitunterfertigen, erwiderte die Beklagte, dies sei gar nicht notwendig, sie sei sich mit dem Kläger einig, ihre Schwiegertochter nehme sie schon. Die Kinder entschlugen sich dann „der Erbschaft zu Gunsten der Mutter“, der Sohn M* erklärte der Mutter den Inhalt dieser Vereinbarung sicherheitshalber nochmals auf ungarisch und sie war damit einverstanden. Sie war sich über das Ausmaß des vorgeschlagenen Ausgedinges mit dem Kläger einig. Zwischen beiden Parteien gab es keine offenen Punkte, die eine weitere Besprechung notwendig gemacht hätten.
Nach der Einantwortung des Nachlasses kam es zu Differenzen. Die Gattin des Klägers erklärte ihrer Schwägerin J* K*, sie dürfe ihr Elternhaus nicht mehr betreten. Ihre Schwägerin A* F* bezeichnete sie als Drecksau und ihrem Schwager P* S* gegenüber erklärte sie, er müsse ausziehen, obwohl er mit dem Kläger vereinbart hatte, daß er noch fünf Jahre bei seiner Mutter im alten Haus wohnen könne. Über Empfehlung der letztgenannten Kinder unterfertigte dann die Beklagte den entworfenen Übergabsvertrag nicht.
Aufforderungen des Klägers an die Beklagte zur Unterfertigung eines verbücherungsfähigen Übergabsvertrages blieben vergeblich.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß die festgestellte Vereinbarung der Streitteile vom 27. Oktober 1972 als eine Art Ausgedingsvertrag zu beurteilen sei, der durch die gleichzeitig vereinbarte grundbücherliche Eintragung auch dingliche Wirkung hätte erhalten sollen. Es handle sich um einen Innominatkontrakt, bei dem die Einhaltung einer besonderen Form nicht notwendig sei. Die Vereinbarung der Streitteile sei so weit gediehen, daß es keiner neuerlichen Willenseinigung bei schriftlicher Festlegung bedurft hätte. Der Bindungswille der Beklagten werde auch dadurch dokumentiert, daß sie die Information Beilage D unterfertigt habe. Die vom Kläger übernommenen Gegenleistungen seien inhaltlich genügend präzisiert worden. Bei formlosen Verträgen sei im Zweifel eine Abrede, die nicht mehr zu den Vertragsverhandlungen zähle, bereits als Hauptvertrag und nicht als Vorvertrag anzusehen. Auch dann, wenn eine bestimmte Vertragsform für die Wirksamkeit des Vertrages nicht Voraussetzung, aber aus anderen Gründen, etwa wegen der Verbücherung, notwendig sei, müsse die formlose Vereinbarung als endgültiger Vertrag und nicht als Vorvertrag angesehen werden. Es handle sich beim Ausgedinge um einen entgeltlichen Vertrag und um einen Glücksvertrag. Das Entgelt gegenüber der Beklagten bestehe auch im „Erbverzicht“ der übrigen sechs Kinder zu Gunsten des Klägers. Falls es nicht zu einer Einigung der Miterben gekommen wäre, wäre der Beklagten lediglich ein geringfügiger Miteigentumsanteil zugekommen, der gegenüber der Sicherheit einer Pflege in alten und kranken Tagen als geringwertiger angesetzt werden müsse.
Der gegen dieses Urteil gerichteten Berufung des Beklagten gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil keine Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 50.000,-- S übersteigt.
Das Berufungsgericht übernahm die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen als unbedenklich.
In rechtlicher Hinsicht führte es aus, daß es Feststellungen über den Wert der Liegenschaft nicht bedürfe, weil es sich bei dem zwischen den Streitteilen am 27. Oktober 1972 geschlossenen Vertrag um einen Glücksvertrag handle und bei einem solchen eine Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes nicht stattfinde. Daß die Parteien eine bestimmte Form ihres Übereinkommens (etwa die Schriftform) vereinbart hätten, könne schon mangels diesbezüglicher Parteienbehauptung nicht zugrunde gelegt werden. Gemäß § 883 ABGB sei daher auch der mündlich geschlossene Vertrag verbindlich, sofern alle übrigen Voraussetzungen gegeben seien. Da nach den getroffenen Feststellungen zwischen den Parteien Willensübereinstimmung hinsichtlich aller Vertragspunkte geherrscht habe, müsse es auch dahingestellt bleiben, aus welchem Grund der Notarsubstitut seinen Vermerk als „Information“ bezeichnet und warum er einen weiteren Termin für die Unterfertigung des schriftlichen Vertrages bestimmt habe, weil davon die Tatsache der vorangegangenen Willenseinigung nicht berührt werde. Auch die dem Kläger obliegende Gegenleistung sei hinlänglich präzisiert worden. Die Bestimmtheit eines Vertragsinhaltes sei schon dann gegeben, wenn er auch nur mit Hilfe der allgemeinen Auslegungsregeln festgestellt werden könne. Dies treffe insbesonders dann zu, wenn es sich um ein zwischen Familienangehörigen geschlossenes Übereinkommen handle. Es habe schon im Hinblick auf § 521 ABGB keiner besonderen Erwähnung bedurft, ob das eingeräumte Wohnungsrecht nur für den persönlichen Bedarf der Beklagten oder auch für deren nahe Angehörige gelte und ob sich dies auch auf die Mitbenützung des Gartens erstrecke. Auch die Frage, ob die Verpflegung und Betreuung in alten und kranken Tagen oder bereits in alten Tagen allein verlangt werden könne und ab wann von „alten Tagen“ gesprochen werden könne, sei nach den allgemeinen Vertragsauslegungsregeln (insbesondere § 914 ABGB) zu lösen, zumal die Wertung dieser Ausdrücke nach der Übung des redlichen Verkehrs üblicherweise dem Parteiwillen entspreche.In rechtlicher Hinsicht führte es aus, daß es Feststellungen über den Wert der Liegenschaft nicht bedürfe, weil es sich bei dem zwischen den Streitteilen am 27. Oktober 1972 geschlossenen Vertrag um einen Glücksvertrag handle und bei einem solchen eine Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes nicht stattfinde. Daß die Parteien eine bestimmte Form ihres Übereinkommens (etwa die Schriftform) vereinbart hätten, könne schon mangels diesbezüglicher Parteienbehauptung nicht zugrunde gelegt werden. Gemäß Paragraph 883, ABGB sei daher auch der mündlich geschlossene Vertrag verbindlich, sofern alle übrigen Voraussetzungen gegeben seien. Da nach den getroffenen Feststellungen zwischen den Parteien Willensübereinstimmung hinsichtlich aller Vertragspunkte geherrscht habe, müsse es auch dahingestellt bleiben, aus welchem Grund der Notarsubstitut seinen Vermerk als „Information“ bezeichnet und warum er einen weiteren Termin für die Unterfertigung des schriftlichen Vertrages bestimmt habe, weil davon die Tatsache der vorangegangenen Willenseinigung nicht berührt werde. Auch die dem Kläger obliegende Gegenleistung sei hinlänglich präzisiert worden. Die Bestimmtheit eines Vertragsinhaltes sei schon dann gegeben, wenn er auch nur mit Hilfe der allgemeinen Auslegungsregeln festgestellt werden könne. Dies treffe insbesonders dann zu, wenn es sich um ein zwischen Familienangehörigen geschlossenes Übereinkommen handle. Es habe schon im Hinblick auf Paragraph 521, ABGB keiner besonderen Erwähnung bedurft, ob das eingeräumte Wohnungsrecht nur für den persönlichen Bedarf der Beklagten oder auch für deren nahe Angehörige gelte und ob sich dies auch auf die Mitbenützung des Gartens erstrecke. Auch die Frage, ob die Verpflegung und Betreuung in alten und kranken Tagen oder bereits in alten Tagen allein verlangt werden könne und ab wann von „alten Tagen“ gesprochen werden könne, sei nach den allgemeinen Vertragsauslegungsregeln (insbesondere Paragraph 914, ABGB) zu lösen, zumal die Wertung dieser Ausdrücke nach der Übung des redlichen Verkehrs üblicherweise dem Parteiwillen entspreche.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten. Sie bekämpft es seinem gesamten Inhalt nach wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Eintrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Der Kläger beantragt, der Revision keine Folge zu geben.