Rechtstracker.at
Entscheidung 6 Ob 8/26h×

Entscheidung 6 Ob 8/26h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung aus anderen Gründen

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob8/26h

Entscheidungsdatum

28.01.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Firmenbuchsache der zu FN * im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien eingetragenen F* GmbH mit dem Sitz in * Wien, *, wegen Offenlegung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2023, hier wegen Verfahrenshilfe, über den Revisionsrekurs der Gesellschaft gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 12. November 2025, GZ 6 R 364/25f-37, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 17. Oktober 2025, GZ 75 Fr 26156/24z-32, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]           Im Firmenbuch ist zu FN * die F* GmbH (Gesellschaft) eingetragen.

[2]           Das Rekursgericht bestätigte die Abweisung des Antrags der Gesellschaft auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch das Erstgericht.

Rechtliche Beurteilung

[3]           Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs der Gesellschaft ist unzulässig:

[4] Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz über die Verfahrenshilfe sind gemäß Paragraph 15, Absatz eins, FBG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG jedenfalls unzulässig (6 Ob 194/25k; vergleiche RS0017155). Solche Beschlüsse sind absolut unanfechtbar und damit einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RS0052781; RS0036078).

[5]                  Der Revisionsrekurs der Gesellschaft ist daher als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.

Textnummer

E146921

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0060OB00008.26H.0128.001

Im RIS seit

21.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2026

Dokumentnummer

JJT_20260128_OGH0002_0060OB00008_26H0000_001

Rechtssätze aus dieser Entscheidung