Aus den Entscheidungsgründen:
Es ist davon auszugehen, daß sich die Beklagte, nachdem der Kläger zunächst erklärt hatte, wegen der auch durch eine Reparatur nicht behobenen Mängel der erstgelieferten Kühltruhe von dem im Februar 1965 geschlossenen Kaufvertrag zurückzutreten, schließlich über Intervention einer dritten Stelle mit Schreiben vom 29. September 1965 bereit erklärte, dem Kläger eine neue Kühltruhe zu liefern, die sie ihm auch am 4. November 1965 zustellte und die er annahm. Soweit das Berufungsgericht darin eine Novation erblickte, kann ihm nicht beigepflichtet werden. Dazu ist gemäß § 1376 ABGB eine Verwechslung des Hauptgegenstandes erforderlich; die des Rechtsgrundes kommt hier nicht in Betracht. Eine solche Verwechslung des Hauptgegenstandes kann aber nur angenommen werden, wenn sie wirtschaftlich von Bedeutung ist, das ist dann nicht der Fall, wenn, wie vorliegend, statt der bestellten Sache nachträglich eine andere gleichartige und gleichwertige geliefert wird (Ehrenzweig[2] II/1 358). Der Kaufvertrag vom Februar 1965 wurde bereits erfüllt, sodaß eine Verwechslung des Kaufgegenstandes nicht mehr stattfinden kann. Durch das Anbot der Beklagten, eine andere Kühltruhe zu liefern, dem der Kläger durch Annahme dieser Lieferung zustimmte, kam vielmehr ein neuer Kaufvertrag zustande, wodurch der vorausgegangene Vertrag vom Februar 1965 einvernehmlich aufgelöst wurde (7 Ob 87/62). Verpflichtete sich die Beklagte zu dieser Leistung am 26. September 1965, das ist während der Anhängigkeit des am 14. April 1965 eröffneten Ausgleichsverfahrens, so handelt es sich bei dem daraus erhobenen Anspruch um eine Geschäftsführungsforderung i S des § 8 AO. Im Verhältnis der Streitteile kann dabei die Frage einer allfälligen Unwirksamkeit dieser Rechtshandlung der Beklagten als Ausgleichsschuldnerin nicht entstehen. Denn gemäß § 8 Abs 3 AO können unter den bezeichneten Voraussetzungen Rechtshandlungen des Schuldners überhaupt nur den Gläubigern gegenüber unwirksam sein. Im Verhältnis zwischen dem Schuldner und dem Dritten, das ist dem anderen Teil, dagegen bleiben selbst im Widerspruch mit den Beschränkungen der Ausgleichsordnung vorgenommene Rechtshandlungen wirksam (Bartsch - Pollak, zu § 8 AO Anm 94). Der Schuldner kann nicht die Rechtswirksamkeit eines von ihm selbst während des Ausgleichsverfahrens geschlossenen Vertrages anfechten (NotZ 1926, 109). Da es im Revisionsstadium nicht mehr strittig ist, daß der Kläger mit Recht den Kaufvertrag mit der Beklagten aufgelöst hat, ist daher die Beklagte auch zur Rückzahlung des gesamten empfangenen Kaufpreises verpflichtet. Soweit sie in ihrer Revisionsbeantwortung auf einen nunmehr mit dem Kläger geschlossenen Vergleich verweist, ist darauf als eine unzulässige und unbeachtliche Neuerung nicht einzugehen.Es ist davon auszugehen, daß sich die Beklagte, nachdem der Kläger zunächst erklärt hatte, wegen der auch durch eine Reparatur nicht behobenen Mängel der erstgelieferten Kühltruhe von dem im Februar 1965 geschlossenen Kaufvertrag zurückzutreten, schließlich über Intervention einer dritten Stelle mit Schreiben vom 29. September 1965 bereit erklärte, dem Kläger eine neue Kühltruhe zu liefern, die sie ihm auch am 4. November 1965 zustellte und die er annahm. Soweit das Berufungsgericht darin eine Novation erblickte, kann ihm nicht beigepflichtet werden. Dazu ist gemäß Paragraph 1376, ABGB eine Verwechslung des Hauptgegenstandes erforderlich; die des Rechtsgrundes kommt hier nicht in Betracht. Eine solche Verwechslung des Hauptgegenstandes kann aber nur angenommen werden, wenn sie wirtschaftlich von Bedeutung ist, das ist dann nicht der Fall, wenn, wie vorliegend, statt der bestellten Sache nachträglich eine andere gleichartige und gleichwertige geliefert wird (Ehrenzweig[2] II/1 358). Der Kaufvertrag vom Februar 1965 wurde bereits erfüllt, sodaß eine Verwechslung des Kaufgegenstandes nicht mehr stattfinden kann. Durch das Anbot der Beklagten, eine andere Kühltruhe zu liefern, dem der Kläger durch Annahme dieser Lieferung zustimmte, kam vielmehr ein neuer Kaufvertrag zustande, wodurch der vorausgegangene Vertrag vom Februar 1965 einvernehmlich aufgelöst wurde (7 Ob 87/62). Verpflichtete sich die Beklagte zu dieser Leistung am 26. September 1965, das ist während der Anhängigkeit des am 14. April 1965 eröffneten Ausgleichsverfahrens, so handelt es sich bei dem daraus erhobenen Anspruch um eine Geschäftsführungsforderung i S des Paragraph 8, AO. Im Verhältnis der Streitteile kann dabei die Frage einer allfälligen Unwirksamkeit dieser Rechtshandlung der Beklagten als Ausgleichsschuldnerin nicht entstehen. Denn gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AO können unter den bezeichneten Voraussetzungen Rechtshandlungen des Schuldners überhaupt nur den Gläubigern gegenüber unwirksam sein. Im Verhältnis zwischen dem Schuldner und dem Dritten, das ist dem anderen Teil, dagegen bleiben selbst im Widerspruch mit den Beschränkungen der Ausgleichsordnung vorgenommene Rechtshandlungen wirksam (Bartsch - Pollak, zu Paragraph 8, AO Anmerkung 94). Der Schuldner kann nicht die Rechtswirksamkeit eines von ihm selbst während des Ausgleichsverfahrens geschlossenen Vertrages anfechten (NotZ 1926, 109). Da es im Revisionsstadium nicht mehr strittig ist, daß der Kläger mit Recht den Kaufvertrag mit der Beklagten aufgelöst hat, ist daher die Beklagte auch zur Rückzahlung des gesamten empfangenen Kaufpreises verpflichtet. Soweit sie in ihrer Revisionsbeantwortung auf einen nunmehr mit dem Kläger geschlossenen Vergleich verweist, ist darauf als eine unzulässige und unbeachtliche Neuerung nicht einzugehen.