Aus der Begründung:
Im gegenwärtigen Verfahrensstand ist davon auszugehen, daß dem Begehren der Klägerin auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft kein Hindernis iS des § 830 ABGB entgegensteht. Strittig ist ausschließlich die von der Klägerin geforderte Auseinandersetzungsart der gerichtlichen Feilbietung. Die für die Untunlichkeit einer körperlichen Teilung beweispflichtige Klägerin hat sich im erstinstanzlichen Verfahren nur auf die sich nach dem Grundverkehrsrecht gebotene Erhaltung der wirtschaftlichen Einheit der im Miteigentum stehenden Liegenschaft als Bauerngut nach § 5 Abs. 2 Stmk. GVG 1973 mit den sachlichen Voraussetzungen eines Erbhofes nach § 1 AnerbenG berufen, nicht aber auf eine der Realteilung widersprechende Belastung des Miteigentumsanteiles des Beklagten. Die gegenteiligen Rechtsmittelausführungen der Klägerin setzen sich darüber hinweg, daß die Berufung auf den Grundbuchsstand nicht zur Stützung von Behauptungen über die Anteilsbelastung dienen sollte; zu diesem Beweisthema unterblieb im erstinstanzlichen Verfahren jedes Parteienvorbringen. Die diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin in ihrer Berufungsmitteilung waren verfahrensrechtlich als Neuerungen zu werten. Das Berufungsgericht hat sie zum Anlaß einer Erweiterung der Tatsachengrundlagen genommen. In diesem Vorgang kann aber nur insoweit ein nach § 503 Z 2 ZPO aF erheblicher Verfahrensmangel gelegen sein, als der Beklagte mangels Bezeichnung des Beweisgegenstandes in dem in der mündlichen Berufungsverhandlung verkundeten Beschluß auf Beweisergänzung im unklaren sein mochte, welchen aus dem Grundbuchsauszug zu entnehmenden Tatsachen aus welchen rechtlichen Gesichtspunkten das Gericht Beachtlichkeit zuzubilligen gedachte; das Berufungsgericht hat die Parteien mit seiner allein als streitentscheidend erachteten Rechtsmeinung über die Anteilsbelastung die Parteien überrascht und dem Beklagten die Möglichkeit versagt, Tatumstände und Rechtsansichten vorzubringen, die ihm zu diesem neuen rechtlichen Gesichtspunkt erheblich erscheinen mochten. Diesen Mangel des Berufungsverfahrens rügt der Rechtsmittelwerber zu Recht. Dies erfordert eine Ergänzung des Verfahrens.Im gegenwärtigen Verfahrensstand ist davon auszugehen, daß dem Begehren der Klägerin auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft kein Hindernis iS des Paragraph 830, ABGB entgegensteht. Strittig ist ausschließlich die von der Klägerin geforderte Auseinandersetzungsart der gerichtlichen Feilbietung. Die für die Untunlichkeit einer körperlichen Teilung beweispflichtige Klägerin hat sich im erstinstanzlichen Verfahren nur auf die sich nach dem Grundverkehrsrecht gebotene Erhaltung der wirtschaftlichen Einheit der im Miteigentum stehenden Liegenschaft als Bauerngut nach Paragraph 5, Absatz 2, Stmk. GVG 1973 mit den sachlichen Voraussetzungen eines Erbhofes nach Paragraph eins, AnerbenG berufen, nicht aber auf eine der Realteilung widersprechende Belastung des Miteigentumsanteiles des Beklagten. Die gegenteiligen Rechtsmittelausführungen der Klägerin setzen sich darüber hinweg, daß die Berufung auf den Grundbuchsstand nicht zur Stützung von Behauptungen über die Anteilsbelastung dienen sollte; zu diesem Beweisthema unterblieb im erstinstanzlichen Verfahren jedes Parteienvorbringen. Die diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin in ihrer Berufungsmitteilung waren verfahrensrechtlich als Neuerungen zu werten. Das Berufungsgericht hat sie zum Anlaß einer Erweiterung der Tatsachengrundlagen genommen. In diesem Vorgang kann aber nur insoweit ein nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO aF erheblicher Verfahrensmangel gelegen sein, als der Beklagte mangels Bezeichnung des Beweisgegenstandes in dem in der mündlichen Berufungsverhandlung verkundeten Beschluß auf Beweisergänzung im unklaren sein mochte, welchen aus dem Grundbuchsauszug zu entnehmenden Tatsachen aus welchen rechtlichen Gesichtspunkten das Gericht Beachtlichkeit zuzubilligen gedachte; das Berufungsgericht hat die Parteien mit seiner allein als streitentscheidend erachteten Rechtsmeinung über die Anteilsbelastung die Parteien überrascht und dem Beklagten die Möglichkeit versagt, Tatumstände und Rechtsansichten vorzubringen, die ihm zu diesem neuen rechtlichen Gesichtspunkt erheblich erscheinen mochten. Diesen Mangel des Berufungsverfahrens rügt der Rechtsmittelwerber zu Recht. Dies erfordert eine Ergänzung des Verfahrens.
In rechtlicher Hinsicht wird dabei zu beachten sein: Nach einem in der Lehre (Klang in Klang[2] III 1138; Gamerith in Rummel, ABGB, Rdz. 13 zu § 830 und Rdz. 6 zu § 843; Heller-Berger-Stix, Komm. z. EO[4], 2531) und Rechtsprechung (SZ 36/49 ua.) vertretenen Leitsatz stellt eine nur den Anteil des die Möglichkeit der Realteilung geltend machenden Miteigentümers berührende Pfandbelastung "grundsätzlich" kein Hindernis für eine körperliche Teilung dar. Diese Aussage bezieht sich zunächst auf eine dem Grundsatz des § 847 ABGB gerecht werdende grundbuchstechnische Durchführbarkeit der Teilung nach den Bestimmungen des Liegenschaftsteilungsgesetzes. Materiell ergäbe sich aber für den sich einer körperlichen Teilung widersetzenden Miteigentümer die Folge, damit rechnen zu müssen, anstatt seiner (pfandfreien) ideellen Anteile am gesamten Gutsbestand Alleineigentum an einem realen Teil des Gutsbestandes zugewiesen zu erhalten, das aber zu einem ideellen Anteil simultan mit anderen seinem Teilungsgenossen zugewiesenen Liegenschaftsanteilen hypothekarisch belastet bliebe. Nach der Art einer solchen Belastung, der Möglichkeit ihrer Aufhebung einerseits, ihrer Geltendmachung und deren Folgen andererseits, könnte es für den Teilungsgenossen mit dem unbelasteten Anteil unzumutbar erscheinen, sich einen teilweise hypothekarisch belasteten realen Grundteil für seinen unbelasteten ideellen Liegenschaftsanteil aufdrängen lassen zu müssen. Das Revisionsgericht tritt der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsansicht in dem Sinne bei, daß ein nur auf dem Anteil eines Miteigentümers lastendes Pfandrecht einem anderen Miteigentümer nicht auf jeden Fall das Recht einräumt, im Auseinandersetzungsfall die Form der körperlichen Teilung abzulehnen, daß nach der Art der Belastung aber die Zuweisung auch nur teilweise mitverhaftet bleibender Grundstücke für ihn unzumutbar sein könnte. Der Teilungsgenosse muß sich nicht einer für ihn nur schwer abzuwendenden Gefahr aussetzen, daß sein (Ersatz-)Eigentum wegen Belastungen, die nicht er begrundet hat, in Zwangsversteigerung gezogen werde und er möglicherweise letztlich auf Regreßansprüche in Geld verwiesen bleibe.In rechtlicher Hinsicht wird dabei zu beachten sein: Nach einem in der Lehre (Klang in Klang[2] römisch drei 1138; Gamerith in Rummel, ABGB, Rdz. 13 zu Paragraph 830 und Rdz. 6 zu Paragraph 843,; Heller-Berger-Stix, Komm. z. EO[4], 2531) und Rechtsprechung (SZ 36/49 ua.) vertretenen Leitsatz stellt eine nur den Anteil des die Möglichkeit der Realteilung geltend machenden Miteigentümers berührende Pfandbelastung "grundsätzlich" kein Hindernis für eine körperliche Teilung dar. Diese Aussage bezieht sich zunächst auf eine dem Grundsatz des Paragraph 847, ABGB gerecht werdende grundbuchstechnische Durchführbarkeit der Teilung nach den Bestimmungen des Liegenschaftsteilungsgesetzes. Materiell ergäbe sich aber für den sich einer körperlichen Teilung widersetzenden Miteigentümer die Folge, damit rechnen zu müssen, anstatt seiner (pfandfreien) ideellen Anteile am gesamten Gutsbestand Alleineigentum an einem realen Teil des Gutsbestandes zugewiesen zu erhalten, das aber zu einem ideellen Anteil simultan mit anderen seinem Teilungsgenossen zugewiesenen Liegenschaftsanteilen hypothekarisch belastet bliebe. Nach der Art einer solchen Belastung, der Möglichkeit ihrer Aufhebung einerseits, ihrer Geltendmachung und deren Folgen andererseits, könnte es für den Teilungsgenossen mit dem unbelasteten Anteil unzumutbar erscheinen, sich einen teilweise hypothekarisch belasteten realen Grundteil für seinen unbelasteten ideellen Liegenschaftsanteil aufdrängen lassen zu müssen. Das Revisionsgericht tritt der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsansicht in dem Sinne bei, daß ein nur auf dem Anteil eines Miteigentümers lastendes Pfandrecht einem anderen Miteigentümer nicht auf jeden Fall das Recht einräumt, im Auseinandersetzungsfall die Form der körperlichen Teilung abzulehnen, daß nach der Art der Belastung aber die Zuweisung auch nur teilweise mitverhaftet bleibender Grundstücke für ihn unzumutbar sein könnte. Der Teilungsgenosse muß sich nicht einer für ihn nur schwer abzuwendenden Gefahr aussetzen, daß sein (Ersatz-)Eigentum wegen Belastungen, die nicht er begrundet hat, in Zwangsversteigerung gezogen werde und er möglicherweise letztlich auf Regreßansprüche in Geld verwiesen bleibe.
Zu der vom Berufungsgericht bisher unerörtert gelassenen Untunlichkeit einer realen Grundstücksaufteilung aus dem Gesichtspunkt der Erhaltung eines lebensfähigen Bauerngutes sind nach dem derzeitigen Verfahrensstand für das weitere Verfahren nur folgende grundsätzlichen Rechtsansichten auszusprechen: Bei der Aufhebung des Miteigentums können die Teilungsgenossen - soweit nicht aufrecht bestehende vertragliche Bindungen oder Auflagen (etwa des Erblassers gegenüber seinen Erben) entgegenstehen - jede rechtlich zulässige Verwertungsart der gemeinschaftlichen Sache in Anschlag bringen. Die von der Klägerin geltend gemachten Regelungen des Anerbenrechtes hinderten rechtsgeschäftliche Verfügungen des oder der Eigentümer über einen Erbhof in keiner Weise. Abgesehen davon, daß die Liegenschaft schon infolge des Miteigentums der beiden Streitteile keinen Erbhof nach § 1 AnerbenG darstellen kann, würden die Erbteilungsvorschriften des Anerbengesetzes einer Naturalteilung des "Geschwisterhofes" im Zuge einer Aufhebung ihres Miteigentums in keiner Weise hindernd im Wege stehen.Zu der vom Berufungsgericht bisher unerörtert gelassenen Untunlichkeit einer realen Grundstücksaufteilung aus dem Gesichtspunkt der Erhaltung eines lebensfähigen Bauerngutes sind nach dem derzeitigen Verfahrensstand für das weitere Verfahren nur folgende grundsätzlichen Rechtsansichten auszusprechen: Bei der Aufhebung des Miteigentums können die Teilungsgenossen - soweit nicht aufrecht bestehende vertragliche Bindungen oder Auflagen (etwa des Erblassers gegenüber seinen Erben) entgegenstehen - jede rechtlich zulässige Verwertungsart der gemeinschaftlichen Sache in Anschlag bringen. Die von der Klägerin geltend gemachten Regelungen des Anerbenrechtes hinderten rechtsgeschäftliche Verfügungen des oder der Eigentümer über einen Erbhof in keiner Weise. Abgesehen davon, daß die Liegenschaft schon infolge des Miteigentums der beiden Streitteile keinen Erbhof nach Paragraph eins, AnerbenG darstellen kann, würden die Erbteilungsvorschriften des Anerbengesetzes einer Naturalteilung des "Geschwisterhofes" im Zuge einer Aufhebung ihres Miteigentums in keiner Weise hindernd im Wege stehen.
Grundverkehrsrechtlichen Beschränkungen unterliegen auch Realteilungsvereinbarungen (vgl. Zedtwitz, Juridica Kurzkommentar Grundverkehrsgesetze in den Anm. B 1, S 7 und V 10; die gegenteilige, in N 2 wiedergegebene Ansicht der Grundverkehrslandeskommission beim Amt der Nö. Landesregierung beruht auf einer unzutreffenden bürgerlich-rechtlichen Wertung der Naturalteilung). Denn die Teilung ist ein Veräußerungsgeschäft (vgl. Klang in Klang[2] III 1123; Gamerith aaO Rdz. 4 zu § 841; Ehrenzweig, System[2] II/1 , 752). Daß im Falle einer Teilungsklage die Rechtsgestaltung, auf die der Miteigentümer kraft seines Anteilsrechtes Anspruch hat, durch gerichtliche Entscheidung vorgenommen wird, macht aus der Sicht der in die Vollziehung durch die Grundverkehrsbehörden gelegten öffentlichen Interessen der Grundverkehrsregelung keinen Unterschied. Nicht die Art des Rechtstitels (Vertrag oder Urteil), sondern die durch den Titel, oder besser auf Grund des Titels, vorgenommene Eigentumsübertragung sollte für die Genehmigungsbedürftigkeit nach dem Grundverkehrsrecht maßgebend sein. Eine in Ansehung von Naturalteilungsurteilen anzunehmende Gesetzeslücke in den Grundverkehrsgesetzen der einzelnen Länder sollte daher - entgegen der Entscheidung EvBl. 1960/352 und entgegen Gamerith aaO Rdz. 8 zu § 841 - durch die erweiternde Auslegung geschlossen werden, daß die Übertragung des Eigentums auf Grund einer auf Naturalteilung lautenden Gerichtsentscheidung in derselben Weise wie eine entsprechende Teilungsvereinbarung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung unterliegt.Grundverkehrsrechtlichen Beschränkungen unterliegen auch Realteilungsvereinbarungen vergleiche Zedtwitz, Juridica Kurzkommentar Grundverkehrsgesetze in den Anmerkung B 1, S 7 und römisch fünf 10; die gegenteilige, in N 2 wiedergegebene Ansicht der Grundverkehrslandeskommission beim Amt der Nö. Landesregierung beruht auf einer unzutreffenden bürgerlich-rechtlichen Wertung der Naturalteilung). Denn die Teilung ist ein Veräußerungsgeschäft vergleiche Klang in Klang[2] römisch drei 1123; Gamerith aaO Rdz. 4 zu Paragraph 841,; Ehrenzweig, System[2] II/1 , 752). Daß im Falle einer Teilungsklage die Rechtsgestaltung, auf die der Miteigentümer kraft seines Anteilsrechtes Anspruch hat, durch gerichtliche Entscheidung vorgenommen wird, macht aus der Sicht der in die Vollziehung durch die Grundverkehrsbehörden gelegten öffentlichen Interessen der Grundverkehrsregelung keinen Unterschied. Nicht die Art des Rechtstitels (Vertrag oder Urteil), sondern die durch den Titel, oder besser auf Grund des Titels, vorgenommene Eigentumsübertragung sollte für die Genehmigungsbedürftigkeit nach dem Grundverkehrsrecht maßgebend sein. Eine in Ansehung von Naturalteilungsurteilen anzunehmende Gesetzeslücke in den Grundverkehrsgesetzen der einzelnen Länder sollte daher - entgegen der Entscheidung EvBl. 1960/352 und entgegen Gamerith aaO Rdz. 8 zu Paragraph 841, - durch die erweiternde Auslegung geschlossen werden, daß die Übertragung des Eigentums auf Grund einer auf Naturalteilung lautenden Gerichtsentscheidung in derselben Weise wie eine entsprechende Teilungsvereinbarung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung unterliegt.
Das Gericht hat im Teilungsstreit eine den Grundverkehrsbehörden überantwortete Entscheidung nicht selbst zu treffen. Erachtet das Gericht aber die Erteilung der zur Durchführung einer von ihm in Erwägung gezogenen körperlichen Teilung erforderlichen Genehmigung als äußerst unwahrscheinlich, könnte darin eine Untunlichkeit dieser Auseinandersetzungsart liegen. Aller Voraussicht nach erfolglose Realteilungsversuche müssen nicht unternommen werden, um die Zulässigkeit eines Zivilteilungsbegehrens darzutun, weil dies im Ergebnis einem gesetzlich nicht vorgesehenen Aufschub der Auseinandersetzung gleichkäme.