Begründung:
Die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Salzburg beantragte am 26. 7. 1983 gemäß § 2 Abs 1 des Amtslöschungsgesetzes unter Hinweis auf gepflogene Erhebungen die Löschung der „G*****“ *****-Gesellschaft mbH (künftig kurz Gesellschaft genannt) wegen Vermögenslosigkeit. Die Antragstellerin behauptete, an dem vom Unternehmen angegebenen Standort existiere kein Betrieb, wodurch auch die Vermögenslosigkeit indiziert sei.Die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Salzburg beantragte am 26. 7. 1983 gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Amtslöschungsgesetzes unter Hinweis auf gepflogene Erhebungen die Löschung der „G*****“ *****-Gesellschaft mbH (künftig kurz Gesellschaft genannt) wegen Vermögenslosigkeit. Die Antragstellerin behauptete, an dem vom Unternehmen angegebenen Standort existiere kein Betrieb, wodurch auch die Vermögenslosigkeit indiziert sei.
Das Erstgericht setzte der Gesellschaft eine Frist von drei Monaten zur Erhebung eines allfälligen Widerspruchs gegen die beabsichtigte amtswegige Löschung.
Die Gesellschaft sprach sich gegen die Löschung aus und brachte vor, es sei keineswegs richtig, dass sie vermögenslos sei. Sie erziele vielmehr durch den internationalen Vertrieb des Films „Egon Schiele-Exzesse“ Einnahmen und plane, einen weiteren Film herzustellen. Irgend welche Beweise für diese Behauptungen wurden nicht angeboten.
In der über Aufforderung des Erstgerichts erstatteten Äußerung führte die Handelskammer Salzburg aus, dass nach wie vor nicht erwiesen sei, ob die Gesellschaft Vermögen besitze oder nicht und auch keinerlei Beweismittel für die von der Gesellschaft angeführten Behauptungen angegeben worden seien. Als Indiz für die Vermögenslosigkeit könne jedoch auch die Tatsache, dass das Unternehmen keine Gewerbeberechtigung besitze und daher den Filmverleih, die Filmproduktion und die Synchronisation jedenfalls nicht gewerbsmäßig ausübe, dienen.
Das Erstgericht verwarf den Widerspruch der Gesellschaft. Es bejahte aufgrund der Erhebungen der Handelskammer Salzburg die Vermögenslosigkeit der Gesellschaft.
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht dem Rekurs der Gesellschaft nicht Folge. Auch das Rekursgericht ging davon aus, dass die Gesellschaft vermögenslos sei. Es führte aus, aufgrund der Erhebungen der Handelskammer hätten sich gewichtige Indizien dafür ergeben, dass die Gesellschaft über kein Vermögen verfüge. Es wäre an der Gesellschaft gelegen gewesen, diese Indizien zu entkräften. Die bloße Behauptung, die Gesellschaft besitze Vermögen, genüge zur Entkräftung nicht.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Gesellschaft mit dem Antrag, den Beschluss dahin abzuändern, dass der Antrag auf amtswegige Löschung abgewiesen werde.