Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Das Rekursgericht hat im Ergebnis zutreffend erkannt, daß die Eintragung der Löschung der inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Aktiengesellschaft zufolge rechtsgeschäftlicher Auflösung der Zweigniederlassung durch Einbringung des ihm zugeordnet gewesenen Betriebes in eine neu gegründete inländische Aktiengesellschaft einen Gläubiger, der im Zusammenhang mit dem Betrieb der Zweigniederlassung entstandene Forderungen behauptet, in seiner Rechtsstellung nicht unmittelbar zu berühren vermag, so daß ihm gemäß § 9 Abs 1 AußStrG keine verfahrensrechtliche Beteiligungs- und Rechtsmittelbefugnis im registergerichtlichen Verfahren über die Eintragung der Löschung zukommt. Die registergerichtliche Entscheidung, die Löschung der Zweigniederlassung einer ausländischen Aktiengesellschaft einzutragen, ist keine Entscheidung über die Durchführung oder Nichtdurchführung einer allenfalls gebotenen Abwicklung, auch nicht über eine zwingende Voraussetzung für eine solche. Der Entscheidung des Registergerichtes könnte höchstens, wenn sich das Gericht über eine ausdrückliche oder auch nur im Wege der Analogie als verbindlich zu erkennende Rechtsnorm hinweggesetzt haben sollte, die eine Löschung erst nach bestimmten Abwicklungsschritten zuließe, die unrichtige Lösung einer für seine Entscheidung wesentlichen Vorfrage anhaften.Das Rekursgericht hat im Ergebnis zutreffend erkannt, daß die Eintragung der Löschung der inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Aktiengesellschaft zufolge rechtsgeschäftlicher Auflösung der Zweigniederlassung durch Einbringung des ihm zugeordnet gewesenen Betriebes in eine neu gegründete inländische Aktiengesellschaft einen Gläubiger, der im Zusammenhang mit dem Betrieb der Zweigniederlassung entstandene Forderungen behauptet, in seiner Rechtsstellung nicht unmittelbar zu berühren vermag, so daß ihm gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AußStrG keine verfahrensrechtliche Beteiligungs- und Rechtsmittelbefugnis im registergerichtlichen Verfahren über die Eintragung der Löschung zukommt. Die registergerichtliche Entscheidung, die Löschung der Zweigniederlassung einer ausländischen Aktiengesellschaft einzutragen, ist keine Entscheidung über die Durchführung oder Nichtdurchführung einer allenfalls gebotenen Abwicklung, auch nicht über eine zwingende Voraussetzung für eine solche. Der Entscheidung des Registergerichtes könnte höchstens, wenn sich das Gericht über eine ausdrückliche oder auch nur im Wege der Analogie als verbindlich zu erkennende Rechtsnorm hinweggesetzt haben sollte, die eine Löschung erst nach bestimmten Abwicklungsschritten zuließe, die unrichtige Lösung einer für seine Entscheidung wesentlichen Vorfrage anhaften.
Durch die Beurteilung einer Vorfrage wird aber eine Person, selbst wenn eine spruchmäßige Entscheidung im Sinne der gefundenen Lösung ihre rechtlich geschützten Interessen unmittelbar berührte, noch nicht gemäß § 9 Abs 1Durch die Beurteilung einer Vorfrage wird aber eine Person, selbst wenn eine spruchmäßige Entscheidung im Sinne der gefundenen Lösung ihre rechtlich geschützten Interessen unmittelbar berührte, noch nicht gemäß Paragraph 9, Absatz eins
AußStrG beschwert, weil der Vorfragenlösung keine über eine Entscheidungsbegründung hinausreichende Bedeutung zukommt. Der Beschluß des Rekursgerichtes, die Löschung der Zweigniederlassung einzutragen, berührt weder die Rechtspersönlichkeit der von der Rechtsmittelwerberin klageweise in Anspruch genommenen ausländischen Aktiengesellschaft, ändert nichts an deren Verfügungsbefugnis über ihre der eingetragen gewesenen Zweigniederlassung zugeordneten Vermögensbestandteile und spricht vor allem nicht darüber ab, ob bestimmte Abweicklungsmaßnahmen vorzunehmen seien oder zu unterbleiben haben. Die Eintragung, die das Registergericht verfügte, kann in diesem Sinne die Rechtsstellung der Rechtsmittelwerber in keiner Weise unmittelbar berühren.
Dem Rekurs gegen den rekursgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.