Der Revisionsrekurs ist aus den vom Rekursgericht genannten Gründen zulässig, aber nicht berechtigt.
Der Rechtsmittelwerber hat vorgebracht, seine Geschäftsführerbefugnis zurückgelegt zu haben und die Kopie eines Klagsentwurfes mit dem Urteilsbegehren vorgelegt, die beklagte Gesellschaft (im Hinblick auf die erklärte Zurücklegung der Geschäftsführerbefugnis) zu verpflichten, die Löschung des Klägers als Geschäftsführer der GesmbH im Firmenbuch des Landesgerichtes Eisenstadt anzumelden.
In der Entscheidung SZ 58/181 = JBl 1986, 242 hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß auch der einzige Geschäftsführer einer GmbH seine Funktion jederzeit zurücklegen kann. Setzt die GmbH nach dem Ausscheiden ihres einzigen Geschäftsführers keine Schritte zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers und zur Durchführung der Löschung des ausgeschiedenen Geschäftsführers im Handelsregister (Firmenbuch), so hat dieser das Recht, zur Durchführung seiner Löschung im Handelsregister (nunmehr Firmenbuch) die Bestellung eines Notgeschäftsführers gemäß § 15a GmbHG zu beantragen. Nach dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt hatte das Erstgericht auf Grund des Antrages der ausgeschiedenen Geschäftsführerin, die nicht auch Gesellschafterin der GmbH war, die Gesellschafter mit Beschluß bei sonstiger Verhängung einer Ordnungsstrafe aufgefordert, einen neuen Geschäftsführer zu bestellen und für dessen Anmeldung und für die Löschung der ausgeschiedenen Geschäftsführerin Sorge zu tragen, sowie nach einer Auskunft der Kammer der gewerblichen Wirtschaft, daß die Gesellschaft keinerlei Tätigkeit mehr ausübe, auch das Verfahren zur amtswegigen Löschung wegen Vermögenslosigkeit eingeleitet, welche in der Folge allerdings an einem Widerspruch des Finanzamtes scheiterte.In der Entscheidung SZ 58/181 = JBl 1986, 242 hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß auch der einzige Geschäftsführer einer GmbH seine Funktion jederzeit zurücklegen kann. Setzt die GmbH nach dem Ausscheiden ihres einzigen Geschäftsführers keine Schritte zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers und zur Durchführung der Löschung des ausgeschiedenen Geschäftsführers im Handelsregister (Firmenbuch), so hat dieser das Recht, zur Durchführung seiner Löschung im Handelsregister (nunmehr Firmenbuch) die Bestellung eines Notgeschäftsführers gemäß Paragraph 15 a, GmbHG zu beantragen. Nach dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt hatte das Erstgericht auf Grund des Antrages der ausgeschiedenen Geschäftsführerin, die nicht auch Gesellschafterin der GmbH war, die Gesellschafter mit Beschluß bei sonstiger Verhängung einer Ordnungsstrafe aufgefordert, einen neuen Geschäftsführer zu bestellen und für dessen Anmeldung und für die Löschung der ausgeschiedenen Geschäftsführerin Sorge zu tragen, sowie nach einer Auskunft der Kammer der gewerblichen Wirtschaft, daß die Gesellschaft keinerlei Tätigkeit mehr ausübe, auch das Verfahren zur amtswegigen Löschung wegen Vermögenslosigkeit eingeleitet, welche in der Folge allerdings an einem Widerspruch des Finanzamtes scheiterte.
Im vorliegenden Fall ist der ausgeschiedene Geschäftsführer zugleich auch Gesellschafter der GmbH, dem auf Grund seines Geschäftsanteiles jedenfalls die Minderheitenrechte nach § 37 GmbHG zustehen. Die Bestellung eines Notgeschäftsführers durch das Firmenbuchgericht nach § 15a GmbHG stellt einen einschneidenden Eingriff in die Willensbildung der Gesellschaftsorgane dar und wird daher vom Gesetzgeber auf dringende Fälle beschränkt. Dies kann nur so verstanden werden, daß die Notbestellung durch das Gericht erst letztes und äußerstes Mittel sein soll und die Beteiligten zunächst zu versuchen haben, die Vertretung der GmbH durch Anwendung der übrigen zur Verfügung stehenden Vorschriften zu erreichen. Die Voraussetzungen für die gerichtliche Bestellung müssen daher eng ausgelegt werden und sind nur dann gegeben, wenn glaubhaft gemacht wird, daß ohne unverzügliche Abhilfe erhebliche Nachteile für die Gesellschaft, ihre Gesellschafter oder für Dritte drohen (Kostner-Umfahrer, GmbH4 Rz 196; Wünsch, Der Notgeschäftsführer iSd § 15a GmbHG in GesRZ 1985, 157; Schiemer 2.2 zu § 76 AktienG, dem § 15a GmbhG nachgebildet ist). Ein dringender Fall ist daher dann nicht anzunehmen, wenn die Gesellschaftsorgane in der Lage sind, den Mangel in angemessener Frist zu beseitigen (vgl auch Schneider in Scholz dGmbHG8 Rz 40 und 41 zu § 6 und EvBl 1986/39). Der erkennende Senat teilt daher die Ansicht des Rekursgerichtes, daß ein ausgetretener Geschäftsführer, der auch Gesellschafter ist, zunächst durch die ihm zustehenden und zumutbaren gesellschaftsrechtlichen Mittel eine Behebung des Mangels versuchen muß, zumindest aber unter Anlegung eines strengen Maßstabes die Aussichtslosigkeit solcher Schritte und die Dringlichkeit im Einzelfall zu bescheinigen hat. Hiezu aber hat der Rechtsmittelwerber, der nach seinem Ausscheiden als Geschäftsführer immerhin noch weiter Gesellschafter ist und auf dem Standpunkt steht, es sei unmaßgeblich, aus welchem Grund Geschäftsführer fehlen und ob Anstrengungen zur Neubestellung eines Geschäftsführers unternommen worden seien, keinerlei Vorbringen erstattet. Er hat keine Bescheinigungsmittel angeboten, welche Hindernisse einer ordnungsgemäßen Bestellung eines neuen Geschäftsführers entgegenstehen und auch eine besondere Dringlichkeit nicht aufgezeigt.Im vorliegenden Fall ist der ausgeschiedene Geschäftsführer zugleich auch Gesellschafter der GmbH, dem auf Grund seines Geschäftsanteiles jedenfalls die Minderheitenrechte nach Paragraph 37, GmbHG zustehen. Die Bestellung eines Notgeschäftsführers durch das Firmenbuchgericht nach Paragraph 15 a, GmbHG stellt einen einschneidenden Eingriff in die Willensbildung der Gesellschaftsorgane dar und wird daher vom Gesetzgeber auf dringende Fälle beschränkt. Dies kann nur so verstanden werden, daß die Notbestellung durch das Gericht erst letztes und äußerstes Mittel sein soll und die Beteiligten zunächst zu versuchen haben, die Vertretung der GmbH durch Anwendung der übrigen zur Verfügung stehenden Vorschriften zu erreichen. Die Voraussetzungen für die gerichtliche Bestellung müssen daher eng ausgelegt werden und sind nur dann gegeben, wenn glaubhaft gemacht wird, daß ohne unverzügliche Abhilfe erhebliche Nachteile für die Gesellschaft, ihre Gesellschafter oder für Dritte drohen (Kostner-Umfahrer, GmbH4 Rz 196; Wünsch, Der Notgeschäftsführer iSd Paragraph 15 a, GmbHG in GesRZ 1985, 157; Schiemer 2.2 zu Paragraph 76, AktienG, dem Paragraph 15 a, GmbhG nachgebildet ist). Ein dringender Fall ist daher dann nicht anzunehmen, wenn die Gesellschaftsorgane in der Lage sind, den Mangel in angemessener Frist zu beseitigen vergleiche auch Schneider in Scholz dGmbHG8 Rz 40 und 41 zu Paragraph 6 und EvBl 1986/39). Der erkennende Senat teilt daher die Ansicht des Rekursgerichtes, daß ein ausgetretener Geschäftsführer, der auch Gesellschafter ist, zunächst durch die ihm zustehenden und zumutbaren gesellschaftsrechtlichen Mittel eine Behebung des Mangels versuchen muß, zumindest aber unter Anlegung eines strengen Maßstabes die Aussichtslosigkeit solcher Schritte und die Dringlichkeit im Einzelfall zu bescheinigen hat. Hiezu aber hat der Rechtsmittelwerber, der nach seinem Ausscheiden als Geschäftsführer immerhin noch weiter Gesellschafter ist und auf dem Standpunkt steht, es sei unmaßgeblich, aus welchem Grund Geschäftsführer fehlen und ob Anstrengungen zur Neubestellung eines Geschäftsführers unternommen worden seien, keinerlei Vorbringen erstattet. Er hat keine Bescheinigungsmittel angeboten, welche Hindernisse einer ordnungsgemäßen Bestellung eines neuen Geschäftsführers entgegenstehen und auch eine besondere Dringlichkeit nicht aufgezeigt.
Die Vorinstanzen haben den Antrag des ausgeschiedenen Geschäftsführers der GesmbH, einen Notgeschäftsführer für diese zu bestellen, zu Recht abgewiesen. Sie haben auch zutreffend ausgeführt, daß in einem außerstreitigen Verfahren außer den im Gesetz besonders genannten Fällen ein Kostenersatz grundsätzlich nicht stattfindet.