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Entscheidung 6 Ob 80/26x×

Entscheidung 6 Ob 80/26x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob80/26x

Entscheidungsdatum

26.05.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Barovsky & Köhler Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei R*, vertreten durch Mag. Rüdiger Schneeberger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 18. März 2026, GZ 39 R 296/25f-30, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]         1. Die Unterlassung der den Mieter treffenden Pflicht zur üblichen Pflege des Bestandgegenstandes und zur Behebung auftretender Schäden bereits zu einem Zeitpunkt, bevor eine Substanzschädigung erfolgt, stellt einen erheblich nachteiligen Gebrauch vom Mietgegenstand iSd Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, erster Fall MRG dar (RS0021148). Dabei ist der sorglose Umgang mit Wasser, wenn dadurch Wasserschäden drohen, nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich als nachteiliger Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung anzusehen vergleiche RS0128773; RS0020981 [T24]; RS0067832 [T10]; 8 Ob 36/25i Rz 2; 4 Ob 209/22x Rz 6).

[2]         2. Der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, MRG setzt regelmäßig kein Verschulden des Mieters voraus; dies entspricht der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofs (RS0070243; RS0020981). Es reicht aus, dass dem Mieter das nachteilige Verhalten bewusst war oder bewusst sein musste, wobei der Maßstab eines durchschnittlichen Mieters zugrunde zu legen ist vergleiche RS0067957 [T1], RS0070433). Geisteskrankheit ist grundsätzlich kein Freibrief für unleidliches Verhalten vergleiche RS0067733 [T3]).

[3]         3. Ob ein erheblich nachteiliger Gebrauch vorliegt, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0021018; RS0068103; RS0113693) und wirft – von groben Auslegungsfehlern oder eklatanten Ermessensüberschreitungen abgesehen vergleiche RS0044088) – keine erhebliche Rechtsfrage auf (RS0068103 [T3]).

[4]              4. Der Beklagte machte für die Behebung eines Ablaufgebrechens die Wohnung erst nach wochenlanger Verzögerung zugänglich. Durch sein Verhalten unterblieb die Reparatur der undichten Küchenarmatur (letztlich durch mehr als drei Jahre hindurch). Schließlich kam es dadurch, dass er den Wasserhahn drehte, sodass – obwohl er in der Wohnung anwesend war – Wasser tagelang auf Boden und Wände gelangen konnte, zu erheblichen Schäden nicht nur in der Wohnung des Beklagten, sondern auch in der darunterliegenden Wohnung und im Stiegenhaus. Trotz des Kündigungsverfahrens veranlasste er weiterhin keine Schadensbehebung, sondern behinderte sogar Behebungsversuche.

[5]         Wenn bei dieser Sachlage die Vorinstanzen durch sein Gesamtverhalten den Kündigungsgrund des erheblich nachteiligen Gebrauchs gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, erster Fall MRG – auch vor dem Hintergrund des Bestehens einer psychischen Erkrankung – als erfüllt ansahen, bedarf dies keiner Korrektur vergleiche zu Wasserschäden, die durch eine psychisch erkrankte Mieterin verursacht worden waren 4 Ob 209/22x).

[6]              Eine mehrfach zu wiederholende Urgierungspflicht des Beklagten hat das Berufungsgericht – anders als die Revision, die über weite Strecken nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht, ausführt – seiner Entscheidung gar nicht zugrunde gelegt.

Textnummer

E147758

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0060OB00080.26X.0526.000

Im RIS seit

19.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2026

Dokumentnummer

JJT_20260526_OGH0002_0060OB00080_26X0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0020981 Rechtssatz 21.06.1966Zivilrecht
1./ Zur Herstellung des Auflösungsgrundes nach § 1118 ABGB ist in subjektiver Hinsicht kein Verschulden des Vertragspartners notwendig; es genügt vielmehr, dass sich der Mieter der Nachteiligkeit seines Gebrauches bewusst war (1 Ob 45/62 = MietSlg 9624). 2. …
RS0021018 Rechtssatz 04.10.1972Zivilrecht
Ob ein erheblich nachteiliger Gebrauch vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (so schon MietSlg 18209, 18379 ua).
RS0021148 Rechtssatz 12.11.1974Zivilrecht
Die Unterlassung der den Mieter treffenden Pflicht zur üblichen Pflege des Bestandgegenstandes und zur Behebung auftretender Schäden bereits zu einem Zeitpunkt, bevor eine Substanzschädigung erfolgt, ist als erheblich nachteiliger Gebrauch der Bestandsache …
RS0067733 Rechtssatz 21.11.1956Zivilrecht
Es kommt nicht darauf an, ob den Mieter ein Verschulden trifft, sondern darauf, ob das objektiv in Erscheinung tretende Verhalten als ein grob ungehöriges, das Zusammenwohnen verleidendes angesehen werden muss, auch wenn es etwa auf eine geistige Erkrankung …
RS0067832 Rechtssatz 24.04.1980Zivilrecht
Ein erheblich nachteiliger Gebrauch im Sinne des § 19 Abs 2 Z 3 MG liegt dann vor, wenn durch eine wiederholte, länger währende vertragswidrige Benützung des Bestandobjektes oder durch eine längere Reihe von Unterlassungen notwendige Vorkehrungen wichtige I …
RS0067957 Rechtssatz 11.04.1967Zivilrecht
Dem Mieter muss die erhebliche Nachteiligkeit des Gebrauches bewusst gewesen sein und er muss ihn dennoch fortgesetzt haben (MietSlg 9627 ua).
RS0068103 Rechtssatz 27.02.1963Zivilrecht
Die Frage, ob ein erheblich nachteiliger Gebrauch im Sinne des § 19 Abs 2 Z 4 MG vorliegt oder nicht, ist immer nach den Umständen des einzelnen Falles zu beurteilen (MietSlg 2463, 8912, 6 Ob 304/62 ua).
RS0070243 Rechtssatz 05.02.1985Zivilrecht
Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 MRG (früher: § 19 Abs 2 Z 3 MG) setzt regelmäßig kein Verschulden des Mieters voraus; dies entspricht der ständigen Judikatur des OGH.
RS0070433 Rechtssatz 09.02.1995Zivilrecht
Es reicht aus, dass dem Mieter das nachteilige Verhalten bewusst war oder bewusst sein musste.
RS0128773 Rechtssatz 21.02.2013Zivilrecht
Grundsätzlich stellt der sorglose Umgang mit Wasser, wenn dadurch Wasserschäden drohen, nachteiligen Gebrauch dar.