Die beiden Klägerinnen und die Beklagte waren Gesellschafterinnen einer im Handelsregister eingetragenen offenen Handelsgesellschaft. Ein Privatgläubiger der Beklagten, dem gegen sie die Zwangsvollstreckung auf dasjenige, was ihr bei der Auseinandersetzung zukommt, bewilligt worden war, sprach die Kündigung der Gesellschaft zum 31. 12. 1981 aus.
Die Klägerinnen begehrten von der Beklagten die Mitwirkung bei der Anmeldung ihres Ausscheidens aus der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister. Dazu brachten sie vor, die Kündigung des Privatgläubigers - ebenso wie eine parellel dazu erklärte Kündigung der Beklagten selbst - zur Kenntnis genommen und die Fortsetzung der Gesellschaft unter ihnen beiden erklärt zu haben. Daraus folgerten sie ein Ausscheiden der Beklagten aus der Gesellschaft mit dem Jahresende 1981 und die Verpflichtung der Beklagten zur Mitwirkung nach § 143 Abs. 2 HGB.Die Klägerinnen begehrten von der Beklagten die Mitwirkung bei der Anmeldung ihres Ausscheidens aus der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister. Dazu brachten sie vor, die Kündigung des Privatgläubigers - ebenso wie eine parellel dazu erklärte Kündigung der Beklagten selbst - zur Kenntnis genommen und die Fortsetzung der Gesellschaft unter ihnen beiden erklärt zu haben. Daraus folgerten sie ein Ausscheiden der Beklagten aus der Gesellschaft mit dem Jahresende 1981 und die Verpflichtung der Beklagten zur Mitwirkung nach Paragraph 143, Absatz 2, HGB.
Die Beklagte führte ihre Bestreitung des Klagebegehrens konkret unter Berufung auf das ihr durch die Pfändung auferlegte Verfügungsverbot nur iS ihrer sogenannten mangelnden Passivlegitimation aus.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.
Es stellte folgenden Sachverhalt fest: Mit dem exekutionsgerichtlichen Verwertungsbeschluß vom 27. 4. 1981 wurde die betreibende Partei ermächtigt, den gepfändeten Anspruch der Verpflichteten als Gesellschafterin der offenen Handelsgesellschaft auf dasjenige, was ihr bei der Auseinandersetzung zukomme, in ihrem Namen geltend zu machen und zu diesem Zwecke die Teilung oder Einleitung des Auseinandersetzungsverfahrens zu begehren, Kündigungen vorzunehmen, insbesondere nach § 135 HGB die Gesellschaft für das Ende des nächsten Geschäftsjahres bzw. nach § 9 des Gesellschaftsvertrages zum 30. 6. oder 31. 12. eines jeden Jahres unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zu kundigen und die sonst zur Ausübung und Nutzbarmachung des gepfändeten Rechtes erforderlichen Erklärungen wirksam für die Beklagte abzugeben. Mit einem anwaltlich verfaßten, mit 15. 6. 1981 datierten, an die Erstklägerin gerichteten Schreiben erklärte die Beklagte selbst, daß sie, "ungeachtet des gerichtlich geltend gemachten Anspruches auf Geschäftsübernahme gemäß § 142 des Handelsgesetzbuches die ..... offene Handelsgesellschaft ..... gemäß § 9 lit. b des Gesellschaftsvertrages vom 7. März 1960 innerhalb offener Frist zum 31. Dezember 1981 aufkundigt". Die betreibende Gläubigerin kundigte mit ihrem an die Erstklägerin gerichteten Schreiben vom 22. 6. 1981 die Gesellschaft zum 31. 12. 1981 auf. Die Erstklägerin gab in einem an die betreibende Gläubigerin gerichteten Schreiben vom 22. 9. 1981 und die Zweitklägerin in einem ebenfalls an die betreibende Gläubigerin gerichteten Schreiben vom 30. 9. 1981 die Erklärung ab, die Kündigung zur Kenntnis zu nehmen und den Gesellschaftsanteil der Beklagten gemäß § 9 des Gesellschaftsvertrages je zu einem Hälfteanteil zu übernehmen.Es stellte folgenden Sachverhalt fest: Mit dem exekutionsgerichtlichen Verwertungsbeschluß vom 27. 4. 1981 wurde die betreibende Partei ermächtigt, den gepfändeten Anspruch der Verpflichteten als Gesellschafterin der offenen Handelsgesellschaft auf dasjenige, was ihr bei der Auseinandersetzung zukomme, in ihrem Namen geltend zu machen und zu diesem Zwecke die Teilung oder Einleitung des Auseinandersetzungsverfahrens zu begehren, Kündigungen vorzunehmen, insbesondere nach Paragraph 135, HGB die Gesellschaft für das Ende des nächsten Geschäftsjahres bzw. nach Paragraph 9, des Gesellschaftsvertrages zum 30. 6. oder 31. 12. eines jeden Jahres unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zu kundigen und die sonst zur Ausübung und Nutzbarmachung des gepfändeten Rechtes erforderlichen Erklärungen wirksam für die Beklagte abzugeben. Mit einem anwaltlich verfaßten, mit 15. 6. 1981 datierten, an die Erstklägerin gerichteten Schreiben erklärte die Beklagte selbst, daß sie, "ungeachtet des gerichtlich geltend gemachten Anspruches auf Geschäftsübernahme gemäß Paragraph 142, des Handelsgesetzbuches die ..... offene Handelsgesellschaft ..... gemäß Paragraph 9, Litera b, des Gesellschaftsvertrages vom 7. März 1960 innerhalb offener Frist zum 31. Dezember 1981 aufkundigt". Die betreibende Gläubigerin kundigte mit ihrem an die Erstklägerin gerichteten Schreiben vom 22. 6. 1981 die Gesellschaft zum 31. 12. 1981 auf. Die Erstklägerin gab in einem an die betreibende Gläubigerin gerichteten Schreiben vom 22. 9. 1981 und die Zweitklägerin in einem ebenfalls an die betreibende Gläubigerin gerichteten Schreiben vom 30. 9. 1981 die Erklärung ab, die Kündigung zur Kenntnis zu nehmen und den Gesellschaftsanteil der Beklagten gemäß Paragraph 9, des Gesellschaftsvertrages je zu einem Hälfteanteil zu übernehmen.
Das Erstgericht folgerte in rechtlicher Beurteilung, die Beklagte sei aus der offenen Handelsgesellschaft ausgeschieden und nach dem eindeutigen Wortlaut des § 143 HGB zur Mitwirkung bei der Anmeldung dieses Umstandes zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet. Auch im Falle einer Aufkündigung durch den Privatgläubiger des Gesellschafters nach § 135 HGB sei der Gesellschafter, nicht aber der betreibende Gläubiger zur Mitwirkung nach § 143 HGB berufen.Das Erstgericht folgerte in rechtlicher Beurteilung, die Beklagte sei aus der offenen Handelsgesellschaft ausgeschieden und nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 143, HGB zur Mitwirkung bei der Anmeldung dieses Umstandes zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet. Auch im Falle einer Aufkündigung durch den Privatgläubiger des Gesellschafters nach Paragraph 135, HGB sei der Gesellschafter, nicht aber der betreibende Gläubiger zur Mitwirkung nach Paragraph 143, HGB berufen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge und teilte die Rechtsansicht, daß die Exekutionsführung auf dasjenige, was einem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zukomme, auch wenn der betreibende Gläubiger von Kündigungsrecht nach § 135 HGB Gebrauch gemacht habe, die Berechtigung (und Verpflichtung) des Gesellschafters zur Mitwirkung nach § 143 HGB in keiner Weise berühre.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge und teilte die Rechtsansicht, daß die Exekutionsführung auf dasjenige, was einem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zukomme, auch wenn der betreibende Gläubiger von Kündigungsrecht nach Paragraph 135, HGB Gebrauch gemacht habe, die Berechtigung (und Verpflichtung) des Gesellschafters zur Mitwirkung nach Paragraph 143, HGB in keiner Weise berühre.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten nicht Folge.