Der Rekurs ist teilweise berechtigt.
Die Beurteilung des Streitfalles nach inländischem Recht begegnet nach § 36 IPR-Gesetz keinen Bedenken.Die Beurteilung des Streitfalles nach inländischem Recht begegnet nach Paragraph 36, IPR-Gesetz keinen Bedenken.
Der Kläger stützte sein Feststellungs- und sein Zahlungsbegehren auf die (von der Beklagten bestrittene) Zusage, für gewisse Linienflüge Flugscheine für die erste Klasse zum Preis einer niedrigeren Kategorie zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte hat unter anderem die Nichtigkeit einer solchen Vereinbarung wegen Verstoßes gegen das Rabattgesetz eingewendet.
Nach § 1 RabattG dürfen unter anderem bei Ausführung gewerblicher Leistungen des täglichen Bedarfes für den letzten Verbraucher Preisnachlässe zum Zwecke des Wettbewerbes nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Rabattgesetzes gewährt werden. Vorsätzliches oder fahrlässiges Zuwiderhandeln gegen eine der Vorschriften des Rabattgesetzes ist nach dessen § 11 strafbar.Nach Paragraph eins, RabattG dürfen unter anderem bei Ausführung gewerblicher Leistungen des täglichen Bedarfes für den letzten Verbraucher Preisnachlässe zum Zwecke des Wettbewerbes nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Rabattgesetzes gewährt werden. Vorsätzliches oder fahrlässiges Zuwiderhandeln gegen eine der Vorschriften des Rabattgesetzes ist nach dessen Paragraph 11, strafbar.
Die zum Klagsgrund erhobene Abrede hat die Gewährung von Preisnachlässen durch ein Luftbeförderungsunternehmen an einen Fluggast zum Gegenstand. Sollte der Unternehmer das vom Kläger behauptete Versprechen nicht anders als durch gleichzeitige Erfüllung eines Straftatbestandes zuhalten können, wäre die Erfüllung der Zusage nicht erzwingbar, weil nach der Einheit der Rechtsordnung staatlicher Zwang zur Begehung einer strafbaren Handlung ausgeschlossen erscheint. In einem solchen Falle wäre nicht bloß davon auszugehen, daß das Gesetz das Klagerecht zur Eintreibung der Forderung versage (§ 1432, dritter Fall ABGB), sondern daß die verbotene Preisabrede gemäß § 879 Abs.1 ABGB nichtig sei. Es ist nämlich nicht einzusehen, daß die Bewirkung des verpönten Erfolges durch die Rabattgewährung, also durch Erfüllung des Vertrages, geeignet wäre, den Vertrag wie bei einem bloß formunwirksamen Versprechen zu sanieren. Dem stünde allerdings nicht entgegen, dem Unternehmer, dem keine Nutznießung aus seinem strafbaren Verhalten zugebilligt werden dürfte, als einem rechtsgrundlos Verkürzten einen sein eigenes Preisanbot übersteigenden Kondiktionsanspruch zu verweigern. Ein derartiges Begehren verstieße nämlich gegen den Zweck des Verbotes und wäre sittenwidrig. Die zum Klagsgrund erhobene Abrede hat die Gewährung von Preisnachlässen durch ein Luftbeförderungsunternehmen an einen Fluggast zum Gegenstand. Sollte der Unternehmer das vom Kläger behauptete Versprechen nicht anders als durch gleichzeitige Erfüllung eines Straftatbestandes zuhalten können, wäre die Erfüllung der Zusage nicht erzwingbar, weil nach der Einheit der Rechtsordnung staatlicher Zwang zur Begehung einer strafbaren Handlung ausgeschlossen erscheint. In einem solchen Falle wäre nicht bloß davon auszugehen, daß das Gesetz das Klagerecht zur Eintreibung der Forderung versage (Paragraph 1432,, dritter Fall ABGB), sondern daß die verbotene Preisabrede gemäß Paragraph 879, Absatz eins, ABGB nichtig sei. Es ist nämlich nicht einzusehen, daß die Bewirkung des verpönten Erfolges durch die Rabattgewährung, also durch Erfüllung des Vertrages, geeignet wäre, den Vertrag wie bei einem bloß formunwirksamen Versprechen zu sanieren. Dem stünde allerdings nicht entgegen, dem Unternehmer, dem keine Nutznießung aus seinem strafbaren Verhalten zugebilligt werden dürfte, als einem rechtsgrundlos Verkürzten einen sein eigenes Preisanbot übersteigenden Kondiktionsanspruch zu verweigern. Ein derartiges Begehren verstieße nämlich gegen den Zweck des Verbotes und wäre sittenwidrig.
Für das Feststellungsbegehren ist es daher erheblich, ob die Beklagte durch Zuhaltung der vom Kläger behaupteten Vereinbarung im Sinne des § 11 RabattG straffällig würde. Das Berufungsgericht hat dazu angenommen, daß es sich bei einer Fluglinienbeförderung in der e r s t e n Klasse nicht um eine gewerbliche Leistung des täglichen Bedarfes , sondern um einen LuxusaufwandFür das Feststellungsbegehren ist es daher erheblich, ob die Beklagte durch Zuhaltung der vom Kläger behaupteten Vereinbarung im Sinne des Paragraph 11, RabattG straffällig würde. Das Berufungsgericht hat dazu angenommen, daß es sich bei einer Fluglinienbeförderung in der e r s t e n Klasse nicht um eine gewerbliche Leistung des täglichen Bedarfes , sondern um einen Luxusaufwand
handle.
Die Rechtsprechung begreift unter den gesetzlichen Ausdrücken von Waren oder gewerblichen Leistungen "des täglichen Bedarfs" keinesfalls bloß lebensnotwendige Gegenstände (oder Leistungen), sondern legt diese Begriffe (ungeachtet der Kritik in der Rechtslehre) weit aus.
Für den Fluglinienverkehr ist die Betriebspflicht nach § 113 Abs.2 LuftFG und die Abschlußpflicht nach § 113 Abs.1 LuftFG des Luftbeförderungsunternehmers ein entscheidendes Kriterium dafür, welche Bedeutung der Gesetzgeber einer Beförderung im Fluglinienverkehr beimißt. Betriebs- und Kontrahierungspflicht weisen auf eine Anerkennung eines allgemeinen Interesses an der Beförderungsleistung und das schließt es aus. die Beförderung im Fluglinienverkehr als Luxus vom Begriff der gewerblichen Leistung des täglichen Bedarfes nach § 1 Abs.1 RabattG auszunehmen. Da die Art der Leistung und nicht der Preis den Ausschlag gibt, ist es entgegen der berufungsgerichtlichen Ansicht nicht angezeigt, zwischen der Beförderung in den einzelnen Preisklassen zu unterscheiden. Bei Abschluß eines Luftbeförderungsvertrages zwischen einem Fluglinienunternehmer und einem Fluggast unterliegt die Preisgestaltung den Bestimmungen nach dem Rabattgesetz. Nach der vom Kläger behaupteten Abrede, die ihm nur ein befristetes Bezugsrecht, aber keine Abnahmepflicht in Ansehung von näher beschriebenen Flugstrecken hätte gewähren sollen, könnten weder die Voraussetzungen für einen Mengenrabatt nach § 8 RabattG noch für einen Sondernachlaß gemäß § 9 Z 2 RabattG erfüllt sein. Aus diesen Erwägungen folgt, daß dem Kläger auch bei Zutreffen seiner, von der Beklagten bestrittenen, Tatsachenbehauptungen kein Anspruch auf Erfüllung der Zusage zuzubilligen wäre, näher bezeichnete Flugscheine erster Klasse für Linienflüge der Beklagten zum Preis der Economy-Klasse zu beziehen. Aus diesem Grund hat das Erstgericht das Feststellungsbegehren zu Punkt I/2 und das Zahlungsbegehren zu Punkt III mit Recht abgewiesen; der vom Berufungsgericht für erforderlich erachteten Verfahrensergänzung bedarf es diesbezüglich nicht.Für den Fluglinienverkehr ist die Betriebspflicht nach Paragraph 113, Absatz 2, LuftFG und die Abschlußpflicht nach Paragraph 113, Absatz eins, LuftFG des Luftbeförderungsunternehmers ein entscheidendes Kriterium dafür, welche Bedeutung der Gesetzgeber einer Beförderung im Fluglinienverkehr beimißt. Betriebs- und Kontrahierungspflicht weisen auf eine Anerkennung eines allgemeinen Interesses an der Beförderungsleistung und das schließt es aus. die Beförderung im Fluglinienverkehr als Luxus vom Begriff der gewerblichen Leistung des täglichen Bedarfes nach Paragraph eins, Absatz eins, RabattG auszunehmen. Da die Art der Leistung und nicht der Preis den Ausschlag gibt, ist es entgegen der berufungsgerichtlichen Ansicht nicht angezeigt, zwischen der Beförderung in den einzelnen Preisklassen zu unterscheiden. Bei Abschluß eines Luftbeförderungsvertrages zwischen einem Fluglinienunternehmer und einem Fluggast unterliegt die Preisgestaltung den Bestimmungen nach dem Rabattgesetz. Nach der vom Kläger behaupteten Abrede, die ihm nur ein befristetes Bezugsrecht, aber keine Abnahmepflicht in Ansehung von näher beschriebenen Flugstrecken hätte gewähren sollen, könnten weder die Voraussetzungen für einen Mengenrabatt nach Paragraph 8, RabattG noch für einen Sondernachlaß gemäß Paragraph 9, Ziffer 2, RabattG erfüllt sein. Aus diesen Erwägungen folgt, daß dem Kläger auch bei Zutreffen seiner, von der Beklagten bestrittenen, Tatsachenbehauptungen kein Anspruch auf Erfüllung der Zusage zuzubilligen wäre, näher bezeichnete Flugscheine erster Klasse für Linienflüge der Beklagten zum Preis der Economy-Klasse zu beziehen. Aus diesem Grund hat das Erstgericht das Feststellungsbegehren zu Punkt I/2 und das Zahlungsbegehren zu Punkt römisch drei mit Recht abgewiesen; der vom Berufungsgericht für erforderlich erachteten Verfahrensergänzung bedarf es diesbezüglich nicht.
Das Feststellungsbegehren zu Punkt I/1 der Klage hat die Grundlagen der Verrechnung aller gegenseitigen Leistungen im Zeitraum ab 23.März 1981 zum Gegenstand. Ein Feststellungsinteresse ist dabei in Ansehung der vom Kläger bei der Beklagten nach dem 14. März 1979 zur Beförderung in der Economy-Klasse zu den Preisen dieser Klasse gekauften Flugscheine nach dem Tatsachenvorbringen der Parteien allerdings nicht schlüssig dargetan. Zwischen den Streitteilen herrscht ein offenkundiger Auffassungsunterschied über die Berechnung jener Flugleistungen, die nach Ansicht des Klägers unter die von ihm behauptete, von der Beklagten aber bestrittene Preisabsprache gefallen seien. Rechnerisch wirkt sich dieser Meinungsstreit nach den Parteienstandpunkten dahin aus, daß auf die unbestrittenen A-conto-Zahlungen des Klägers von zusammen 800.000 S der Kläger ein Guthaben zu seinen Gunsten von 196.340 S, die Beklagte aber einen Nachforderungsanspruch von 173.000 S für sich in Anspruch nehmen. Bei dieser Sachlage müßte eine Leistungsklage des Klägers auf den Betrag des von ihm behaupteten Guthabens beschränkt bleiben und könnte daher zu keiner bindenden Absprache über das von der Beklagten behauptete Nachzahlungsbegehren führen. Deshalb kann ein Feststellungsinteresse des Klägers nicht verneint werden. Es wurde bereits oben dargelegt, daß zwar ein Erfüllungsanspruch auf Gewährung eines nach dem Rabattgesetz unter Strafdrohung verbotenen Preisnachlasses nicht bestehen kann (vgl. auch Baumbach-Hefermehl Wettbewerbsrecht 14 S 1886 in Anm 5 zu § 12 RabattG), daß aber andererseits in Ansehung bereits gewährter Nachlässe ungeachtet deren Rechtswidrigkeit und bereits eingetretener Straffälligkeit des Unternehmers diesem kein Nachzahlungsanspruch zugebilligt werden darf.Das Feststellungsbegehren zu Punkt I/1 der Klage hat die Grundlagen der Verrechnung aller gegenseitigen Leistungen im Zeitraum ab 23.März 1981 zum Gegenstand. Ein Feststellungsinteresse ist dabei in Ansehung der vom Kläger bei der Beklagten nach dem 14. März 1979 zur Beförderung in der Economy-Klasse zu den Preisen dieser Klasse gekauften Flugscheine nach dem Tatsachenvorbringen der Parteien allerdings nicht schlüssig dargetan. Zwischen den Streitteilen herrscht ein offenkundiger Auffassungsunterschied über die Berechnung jener Flugleistungen, die nach Ansicht des Klägers unter die von ihm behauptete, von der Beklagten aber bestrittene Preisabsprache gefallen seien. Rechnerisch wirkt sich dieser Meinungsstreit nach den Parteienstandpunkten dahin aus, daß auf die unbestrittenen A-conto-Zahlungen des Klägers von zusammen 800.000 S der Kläger ein Guthaben zu seinen Gunsten von 196.340 S, die Beklagte aber einen Nachforderungsanspruch von 173.000 S für sich in Anspruch nehmen. Bei dieser Sachlage müßte eine Leistungsklage des Klägers auf den Betrag des von ihm behaupteten Guthabens beschränkt bleiben und könnte daher zu keiner bindenden Absprache über das von der Beklagten behauptete Nachzahlungsbegehren führen. Deshalb kann ein Feststellungsinteresse des Klägers nicht verneint werden. Es wurde bereits oben dargelegt, daß zwar ein Erfüllungsanspruch auf Gewährung eines nach dem Rabattgesetz unter Strafdrohung verbotenen Preisnachlasses nicht bestehen kann vergleiche auch Baumbach-Hefermehl Wettbewerbsrecht 14 S 1886 in Anmerkung 5 zu Paragraph 12, RabattG), daß aber andererseits in Ansehung bereits gewährter Nachlässe ungeachtet deren Rechtswidrigkeit und bereits eingetretener Straffälligkeit des Unternehmers diesem kein Nachzahlungsanspruch zugebilligt werden darf.
In Ansehung des Feststellungsbegehrens zu Punkt I/1 der Klage bedarf es der vom Berufungsgericht aufgetragenen Verfahrensergänzung; dabei wird erforderlichenfalls nach dem Inhalt der Beilage F auch zu klären sein, in welcher Weise die Verrechnung der Einzelflugleistungen zwischen den Streitteilen ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart und auch tatsächlich gepflogen worden ist, um beurteilen zu können, wann die vom Kläger jeweils bezogenen Flugscheine als bezahlt - und allfällige Preisnachlässe dabei als gewährt - zu gelten hatten.
Das Begehren auf Ausstellung von näher bezeichneten Flugscheinen (nach Punkt II des Klagebegehrens) stützte der Kläger auf die von ihm behaupteten Zusagen von Freiflügen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Gewährung der nach dem Vorbringen des Klägers angebotenen Freiflüge den Verbotstatbestand nach § 1 ZugabenG erfüllte (weil die Beklagte nicht nur dem Kläger allein, sondern in ähnlicher Weise auch einem größeren Kreis von Personen gleichartige Leistungen gewährte). Denn nach den Angaben des Klägers seien die Freiflugzusagen nicht Bestandteil eines bestimmten einzelnen Beförderungsvertrages oder doch eines wirksamen Rahmenvertrages gewesen, sondern von einem bestimmten Vertragsabschluß unabhängige Versprechen unentgeltlicher Leistungen (sei es aus dem Motiv der Anerkennung für erwiesene Kundentreue, sei es aus dem Motiv der Werbung, sei es aus beiden Motiven). Das Erstgericht hat zutreffend erkannt, daß solche Versprechen mangels wirklicher Übergabe im Sinne des § 1 Abs.1 lit.d NotZwG formgebunden wären. Die vom Kläger behaupteten Freiflugzusagen wären formunwirksam. Auch in dieser Hinsicht bedarf es keiner Verfahrensergänzung.Das Begehren auf Ausstellung von näher bezeichneten Flugscheinen (nach Punkt römisch zwei des Klagebegehrens) stützte der Kläger auf die von ihm behaupteten Zusagen von Freiflügen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Gewährung der nach dem Vorbringen des Klägers angebotenen Freiflüge den Verbotstatbestand nach Paragraph eins, ZugabenG erfüllte (weil die Beklagte nicht nur dem Kläger allein, sondern in ähnlicher Weise auch einem größeren Kreis von Personen gleichartige Leistungen gewährte). Denn nach den Angaben des Klägers seien die Freiflugzusagen nicht Bestandteil eines bestimmten einzelnen Beförderungsvertrages oder doch eines wirksamen Rahmenvertrages gewesen, sondern von einem bestimmten Vertragsabschluß unabhängige Versprechen unentgeltlicher Leistungen (sei es aus dem Motiv der Anerkennung für erwiesene Kundentreue, sei es aus dem Motiv der Werbung, sei es aus beiden Motiven). Das Erstgericht hat zutreffend erkannt, daß solche Versprechen mangels wirklicher Übergabe im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, NotZwG formgebunden wären. Die vom Kläger behaupteten Freiflugzusagen wären formunwirksam. Auch in dieser Hinsicht bedarf es keiner Verfahrensergänzung.
In Stattgebung des gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß erhobenen Rekurses war das klagsabweisende Urteil erster Instanz wiederherzustellen (§ 519 Abs.2 letzter Satz ZPO). Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPOIn Stattgebung des gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß erhobenen Rekurses war das klagsabweisende Urteil erster Instanz wiederherzustellen (Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO). Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO