Entscheidung 6 Ob 81/05p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
19.05.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*****, vertreten durch Saxinger Chalupsky Weber & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Linz, gegen die beklagte Partei M*****, vertreten durch Dr. Harald R. Jahn, Rechtsanwalt in Wien, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei A*****, vertreten durch Dr. Lothar Hofmann LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 307.496,23 sA und Feststellung, über die außerordentlichen Revisionen der beklagten Partei und ihrer Nebenintervenientin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 10. Februar 2005, GZ 3 R 168/04d-122, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 14. Mai 2004, GZ 23 Cg 84/00d-115, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentlichen Revisionen werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentlichen Revisionen werden gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Rechtsmittelwerber wenden sich gegen die Vertragsauslegung der Vorinstanzen, wonach die hier getroffene Vereinbarung im Sinn der sog. Baurestmassentrennungsverordnung, BGBl 1991/259, auszulegen sei. Die Beklagte hatte in Punkt 3.2 der mit der Klägerin getroffenen Vereinbarung ausdrücklich zugesichert und garantiert, dass auf den Liegenschaften keine Abfälle - sowie sonstige wie immer geartete Fremdstoffe, bei denen es unzulässig ist, sie auf den vertragsgegenständlichen Liegenschaften zu belassen - zurückgelassen werden. Sie verpflichtete sich ausdrücklich, die Klägerin hinsichtlich derartiger Ablagerungen zur Gänze schad- und klaglos zu halten und sämtliche damit im Zusammenhang stehende Ausgaben und Aufwendungen direkt abzudecken und für die ordnungsgemäße Beseitigung und Verfüllung auf eigene Kosten zu sorgen. Die Auslegung des Berufungsgerichts, wonach diese Zusage der Beklagten eine Beachtung der Baurestmassentrennungsverordnung gebiete und die Beklagte daher nur ordnungsgemäß getrennten mineralischen Bauschutt ohne die erwähnten „Fremdstoffe" (wie etwa Metall, Holz oder Kabelteile) hätte zurücklassen dürfen, ist daher nicht zu beanstanden. Im Übrigen führte die Beklagte im Sinn dieses Verständnisses selbst in ihrer Klagebeantwortung aus, sie habe die Nebenintervenientin angewiesen, nur mineralischen Bauschutt (ohne Verunreinigung durch Beton, Holz oder Metall) zur Verfüllung der Hohlräume zu verwenden, das heißt auf der Baustelle zurückzulassen und kontaminierte und/oder überschüssige Materialien abzutransportieren und gesetzesgemäß zu entsorgen. Die Nebenintervenientin habe die Einhaltung der Verordnung auch bestätigt.
Tatsächlich hat die Nebenintervenientin Verunreinigungen durch Kabel-, Holz- und Metallteile zurückgelassen, was nach den Feststellungen der Vorinstanzen zu Mehraufwendungen der Klägerin für Aushub, Trennung, Entsorgung und Hinterfüllung mit (anderem) Material führte.
Rechtliche Beurteilung
Den Ausführungen der Rechtsmittelwerber, die Klägerin sei für Höhe und adäquate Verursachung der Zusatzkosten beweispflichtig, ist zuzustimmen. Die Klägerin hatte daher den Beweis dafür zu erbringen, dass die vereinbarungswidrige Ausführung des Abbruchsauftrages zu Mehrkosten in der eingeklagten Höhe führte. Das Verfahren hat ergeben, dass die der Klägerin verrechneten Zusatzarbeiten deshalb erforderlich waren, weil die Beklagte (ihre Nebenintervenientin) eine dem Vertrag entsprechende Bodenbeschaffenheit nicht hergestellt hatte und der Klägerin durch diese Zusatzleistungen Mehrkosten in Höhe des Klagsbetrages entstanden sind. Der Sachverständige hat diese Kosten als „im Rahmen der Angemessenheit" liegend beurteilt. Dementsprechend ging auch das Berufungsgericht davon aus, dass die Klägerin nicht nur den Beweis für die Kausalität der mangelhaften Bodenbeschaffenheit, sondern auch für die Höhe ihres Schadens erbracht hat. Die weiteren - ihrem Wortsinn nach insoweit unklaren - Ausführungen des Berufungsgerichts, die Beklagte hätte beweisen müssen, dass diese Kosten unangemessen hoch waren oder rechtlich hätten abgewendet werden können, können aus dem Gesamtzusammenhang nur so verstanden werden, dass das Berufungsgericht damit auf einen allfälligen Verstoß der Klägerin gegen die Schadensminderungspflicht Bezug nehmen, nicht aber damit ausdrücken wollte, dass die Klägerin die Höhe ihres Aufwands nicht beweisen müsste. Vielmehr ging das Berufungsgericht unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Sachverständigengutachten erkennbar davon aus, dass die von der Klägerin getragenen Mehrleistungen angemessen waren und der Klägerin daher auch der Beweis für die Höhe ihres Schadens gelungen ist.
Dass die Klägerin ihrer Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen ist, weil - wie die Beklagte meint - eine Deponierung gegenüber einer Trennung des Bauschutts kostengünstiger gewesen wäre, hatte hingegen die Beklagte zu beweisen. Diesen Beweis hat sie nach den Verfahrensergebnissen nicht erbracht.
Der Einwand der Aktenwidrigkeit wurde geprüft, er ist nicht berechtigt.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO). Mangels erheblicher Rechtsfragen wird die außerordentliche Revision zurückgewiesen.Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Mangels erheblicher Rechtsfragen wird die außerordentliche Revision zurückgewiesen.
Anmerkung
E77608
6Ob81.05p
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0060OB00081.05P.0519.000
Dokumentnummer
JJT_20050519_OGH0002_0060OB00081_05P0000_000