Entscheidung 6 Ob 81/08t
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
08.05.2008
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Scott F*****, vertreten durch Popp & Strauss Rechtsanwälte OG in Gratwein, gegen die beklagte Partei Wolfgang U*****, vertreten durch Mag. Martin Kranich und Mag. A. Konstantino Huber, Rechtsanwälte in Wien, wegen 105.054,81 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 15. Februar 2008, GZ 5 R 23/08t-25, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionswerberin zeigt eine im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage nicht auf:Die Revisionswerberin zeigt eine im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage nicht auf:
1. Die Frage, ob der „Verkauf der Rechtsposition des Pächters" eines Unternehmens der Verkauf eines Unternehmens ist, stellt sich nicht, hat doch die Beklagte nach dem festgestellten Inhalt des mit dem Kläger geschlossenen Vertrags nicht ihre „Rechtsposition eines (Sub-)Pächters" veräußert.
2. Welchen Wert die „begleitende Beratung" des Klägers durch den Geschäftsführer der Beklagten im Zug der Betriebsübergabe hatte, ist eine nicht revisible Tatfrage.
Anmerkung
E87311
6Ob81.08t
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0060OB00081.08T.0508.000
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008
Dokumentnummer
JJT_20080508_OGH0002_0060OB00081_08T0000_000