Entscheidung 6 Ob 81/12y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.05.2012
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. B***** F*****, vertreten durch Dr. Stefan Geiler und andere, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei P***** L*****, vertreten durch Dr. Clemens Pichler, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 5. März 2012, GZ 1 R 44/12x-23, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Feldkirch vom 2. Dezember 2011, GZ 8 C 80/11z-18, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Berufungsgericht mit dem Auftrag übermittelt, seine Entscheidung um einen Ausspruch nach § 502 Abs 2 und 3 ZPO zu ergänzen.Der Akt wird dem Berufungsgericht mit dem Auftrag übermittelt, seine Entscheidung um einen Ausspruch nach Paragraph 502, Absatz 2 und 3 ZPO zu ergänzen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Eine Streitigkeit iSd § 502 Abs 5 Z 2 ZPO liegt zwar (auch) dann vor, wenn beim Streit über eine „Räumung“ (wenn auch nur als Vorfrage) über das Dauerschuldverhältnis selbst und seine wirksame Beendigung zu entscheiden, also zu beurteilen ist, ob das Dauerschuldverhältnis noch aufrecht oder entsprechend dem Vorbringen des Klägers bereits wirksam beendet wurde, etwa durch eine außergerichtliche Kündigung (jüngst 6 Ob 75/12s). Im vorliegenden Verfahren wurde jedoch - nach dem maßgeblichen Vorbringen der Klägerin - das ursprünglich zwischen deren verstorbener Mutter und dem Beklagten abgeschlossene Bestandverhältnis mit 30. 6. 2010 einvernehmlich beendet; dies entspricht im Übrigen auch dem Standpunkt des Beklagten und den Feststellungen der Vorinstanzen. Strittig ist zwischen den Parteien vielmehr der Abschluss eines Kaufvertrags zwischen ihnen im Juli 2010; der Beklagte verweigert im Hinblick darauf die Räumung des ursprünglichen Bestandobjekts, die Klägerin behauptet titellose Benützung.Eine Streitigkeit iSd Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO liegt zwar (auch) dann vor, wenn beim Streit über eine „Räumung“ (wenn auch nur als Vorfrage) über das Dauerschuldverhältnis selbst und seine wirksame Beendigung zu entscheiden, also zu beurteilen ist, ob das Dauerschuldverhältnis noch aufrecht oder entsprechend dem Vorbringen des Klägers bereits wirksam beendet wurde, etwa durch eine außergerichtliche Kündigung (jüngst 6 Ob 75/12s). Im vorliegenden Verfahren wurde jedoch - nach dem maßgeblichen Vorbringen der Klägerin - das ursprünglich zwischen deren verstorbener Mutter und dem Beklagten abgeschlossene Bestandverhältnis mit 30. 6. 2010 einvernehmlich beendet; dies entspricht im Übrigen auch dem Standpunkt des Beklagten und den Feststellungen der Vorinstanzen. Strittig ist zwischen den Parteien vielmehr der Abschluss eines Kaufvertrags zwischen ihnen im Juli 2010; der Beklagte verweigert im Hinblick darauf die Räumung des ursprünglichen Bestandobjekts, die Klägerin behauptet titellose Benützung.
Damit liegt aber keine privilegierte Bestandstreitigkeit iSd § 502 Abs 5 Z 2 JN vor, weshalb das Berufungsgericht eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands vorzunehmen gehabt hätte. Dies wird es nunmehr nachzuholen haben. Sollte es den Entscheidungsgegenstand zwar mit einem 5.000 EUR, nicht jedoch 30.000 EUR übersteigenden Betrag bewerten, wird es zugleich auch eine Entscheidung nach § 508 ZPO zu treffen haben.Damit liegt aber keine privilegierte Bestandstreitigkeit iSd Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, JN vor, weshalb das Berufungsgericht eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands vorzunehmen gehabt hätte. Dies wird es nunmehr nachzuholen haben. Sollte es den Entscheidungsgegenstand zwar mit einem 5.000 EUR, nicht jedoch 30.000 EUR übersteigenden Betrag bewerten, wird es zugleich auch eine Entscheidung nach Paragraph 508, ZPO zu treffen haben.
Schlagworte
Zivilverfahrensrecht
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:0060OB00081.12Y.0524.000
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014
Dokumentnummer
JJT_20120524_OGH0002_0060OB00081_12Y0000_000
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