Rechtstracker.at
Entscheidung 6 Ob 81/22p×

Entscheidung 6 Ob 81/22p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob81/22p

Entscheidungsdatum

18.05.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Dr. Nowotny als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. N*, vertreten durch Dr. Christiane Bobek, Rechtsanwältin in Wien, als Erwachsenenvertreterin, und 2. F*, vertreten durch MMag. Dr. Johannes Neumayer und andere, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei A*, vertreten durch Dr. Bertram Broesigke, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung eines Mietverhältnisses, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 24. Februar 2022, GZ 40 R 192/21p-15, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]           Der Vater der Kläger wollte für seine Kinder nach der Scheidung eine sichere Wohnmöglichkeit schaffen. Nachdem er dem Rechtsvorgänger des Beklagten 170.000 ATS gezahlt hatte, wurden die beiden damals noch minderjährigen Kläger neben ihrer Mutter als Mitmieter in den Mietvertrag aufgenommen. Die Mutter unterfertigte den Mietvertrag auch als deren gesetzliche Vertreterin.

[2]           Das Erstgericht stellte fest, dass die Kläger Mitmieter sind.

[3]           Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Rechtliche Beurteilung

[4]           Die dagegen erhobene außerordentliche Revision ist nicht zulässig:

[5] 1. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass – wie vom Berufungsgericht ausgeführt – in der Feststellungsklage und der (auf den Einwand des Beklagten, es seien die Kläger damals minderjährig gewesen) ausdrücklich erklärten Genehmigung des Vertrags in der Replik eine schriftliche Erklärung iSd Paragraph 168, Satz 1 ABGB vorliegt.

[6] 2. Es stellen sich auch keine erheblichen Rechtsfragen zu einer „im Gedanken der Rechtssicherheit“ vom Revisionswerber geforderten zeitlichen Begrenzung, binnen der ein schwebend rechts(un-)wirksames Rechtsgeschäft bzw ein unvollkommener („hinkender“) Vertrag vom volljährig Gewordenen genehmigt werden können soll, zumal das Gesetz es dem Rechtsgeschäftspartner des zwischenzeitig volljährig Gewordenen ja selbst in die Hand gibt, die Dauer des Schwebezustands dadurch kurz zu halten, dass er seinen (nun erwachsenen) Geschäftspartner rasch nach Eintritt der Volljährigkeit auffordert, zu erklären, ob er das Rechtsgeschäft genehmigt. Die Bestimmung des Paragraph 168, ABGB bezweckt den Schutz des volljährig gewordenen Kindes vergleiche ErläutRV 296 BlgNR 21.Gesetzgebungsperiode 60, [damals noch zu Paragraph 154, ABGB in der Fassung BGBl I 2000/135]). Den langen Schwebezustand hätte der Beklagte schon längst durch eine an die Kläger gerichtete Aufforderung zu einer Erklärung nach Paragraph 168, Satz 1 ABGB beenden können vergleiche Paragraph 168, Satz 2 ABGB).

Textnummer

E135085

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0060OB00081.22P.0518.000

Im RIS seit

15.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2022

Dokumentnummer

JJT_20220518_OGH0002_0060OB00081_22P0000_000