Aus der Begründung:
§ 1 Abs. 3 KSchG bedarf einer teleologischen Reduktion. Grundsätzlich wird derjenige, der den Betrieb seines Unternehmens noch nicht aufgenommen hat, wegen der typischerweise vorausgesetzten fehlenden allgemeinen Geschäftserfahrung sowie besonderen Branchenkunde vom Gesetzgeber noch als schutzwürdig angesehen (vgl. EB zu § 1 Punkt I Z. 2 RV, 744 BlgNR, XIV. GP, 16). Die vorausgesetzte Unterlegenheit eines Unternehmers vor der Betriebsaufnahme muß aber dann verneint werden, wenn der Betriebsinhaber Rechtsgeschäfte zur Schaffung der Voraussetzung für die Betriebsaufnahme eines Unternehmens schließt, das demselben Geschäftszweig angehört wie ein von ihm bereits allein oder in Gesellschaft mit anderen betriebenes Unternehmen. § 1 Abs. 3 KSchG gilt nicht zugunsten von Personen, die bereits allein oder in Gesellschaft mit anderen ein Unternehmen desselben Geschäftszweiges betreiben, dem auch jenes angehört, dessen Betriebsaufnahme vorbereitet werden soll. Das war aber bei Abschluß des der Klage zugrunde liegenden Kaufes für den Revisionsrekurswerber nach seiner eigenen Aussage der Fall.Paragraph eins, Absatz 3, KSchG bedarf einer teleologischen Reduktion. Grundsätzlich wird derjenige, der den Betrieb seines Unternehmens noch nicht aufgenommen hat, wegen der typischerweise vorausgesetzten fehlenden allgemeinen Geschäftserfahrung sowie besonderen Branchenkunde vom Gesetzgeber noch als schutzwürdig angesehen vergleiche EB zu Paragraph eins, Punkt römisch eins Ziffer 2, RV, 744 BlgNR, römisch vierzehn. GP, 16). Die vorausgesetzte Unterlegenheit eines Unternehmers vor der Betriebsaufnahme muß aber dann verneint werden, wenn der Betriebsinhaber Rechtsgeschäfte zur Schaffung der Voraussetzung für die Betriebsaufnahme eines Unternehmens schließt, das demselben Geschäftszweig angehört wie ein von ihm bereits allein oder in Gesellschaft mit anderen betriebenes Unternehmen. Paragraph eins, Absatz 3, KSchG gilt nicht zugunsten von Personen, die bereits allein oder in Gesellschaft mit anderen ein Unternehmen desselben Geschäftszweiges betreiben, dem auch jenes angehört, dessen Betriebsaufnahme vorbereitet werden soll. Das war aber bei Abschluß des der Klage zugrunde liegenden Kaufes für den Revisionsrekurswerber nach seiner eigenen Aussage der Fall.
Aus diesem Grund kann die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung oder einer Vereinbarung des Erfüllungsortes im vorliegenden Fall durch Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes keinesfalls berührt werden, so daß die Frage der Anwendbarkeit des § 14 KSchG auf Vereinbarungen des Gerichtsstandes oder des Erfüllungsortes in Verträgen, die vor dem 1. Oktober 1979 abgeschlossen wurden und kein dem RatG 1961 unterliegendes Rechtsgeschäft betreffen (vgl. § 40 Abs. 1 KSchG), in Rechtsstreitigkeiten über Klagen, die erst nach diesem Stichtag anhängig gemacht werden, unerörtert bleiben kann.Aus diesem Grund kann die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung oder einer Vereinbarung des Erfüllungsortes im vorliegenden Fall durch Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes keinesfalls berührt werden, so daß die Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 14, KSchG auf Vereinbarungen des Gerichtsstandes oder des Erfüllungsortes in Verträgen, die vor dem 1. Oktober 1979 abgeschlossen wurden und kein dem RatG 1961 unterliegendes Rechtsgeschäft betreffen vergleiche Paragraph 40, Absatz eins, KSchG), in Rechtsstreitigkeiten über Klagen, die erst nach diesem Stichtag anhängig gemacht werden, unerörtert bleiben kann.
Es ist also zu prüfen, ob die von der Klägerin behaupteten, vom Rekurswerber aber bestrittenen Zuständigkeitstatbestände erfüllt wurden. Der urkundliche Nachweis eines vereinbarten Erfüllungsortes Wien fehlte. Der urkundliche Nachweis der Gerichtsstandsvereinbarung Wien konnte - entgegen der erstrichterlichen Ansicht - bis zur Beschlußfassung über die Unzuständigkeitseinrede nachgetragen werden (Fasching I, 504 in Anm. 10 zu § 104 JN; SZ 12/282; ZBl. 1932/152; SZ 26/146; RZ 1966, 165 u. a.). Der in § 104 Abs. 1 JN geforderte urkundliche Nachweis ist in der Form einer Abschrift oder Ablichtung der Originalurkunde nicht grundsätzlich ausgeschlossen (arg: § 299 ZPO), wenn er erst in der Verhandlung über die Unzuständigkeitseinrede angetreten wurde und der Beklagte - wie im vorliegenden Fall - die Echtheit seiner Unterschrift anerkennt.Es ist also zu prüfen, ob die von der Klägerin behaupteten, vom Rekurswerber aber bestrittenen Zuständigkeitstatbestände erfüllt wurden. Der urkundliche Nachweis eines vereinbarten Erfüllungsortes Wien fehlte. Der urkundliche Nachweis der Gerichtsstandsvereinbarung Wien konnte - entgegen der erstrichterlichen Ansicht - bis zur Beschlußfassung über die Unzuständigkeitseinrede nachgetragen werden (Fasching römisch eins, 504 in Anmerkung 10 zu Paragraph 104, JN; SZ 12/282; ZBl. 1932/152; SZ 26/146; RZ 1966, 165 u. a.). Der in Paragraph 104, Absatz eins, JN geforderte urkundliche Nachweis ist in der Form einer Abschrift oder Ablichtung der Originalurkunde nicht grundsätzlich ausgeschlossen (arg: Paragraph 299, ZPO), wenn er erst in der Verhandlung über die Unzuständigkeitseinrede angetreten wurde und der Beklagte - wie im vorliegenden Fall - die Echtheit seiner Unterschrift anerkennt.
Selbst wenn man daher die Einwendung der Unzuständigkeit, soweit sie auf Rechtzeitigkeit und Form des urkundlichen Nachweises der Zuständigkeitsvereinbarung gestützt werden könnte, nicht - wie dies das Rekursgericht unter Berufung auf Fasching III, 167 in Anm. 3 zu § 240 ZPO tat - als präkludiert erachtete, weil es sich um aktenkundige Umstände handelt, erweist sie sich als nicht stichhältig.Selbst wenn man daher die Einwendung der Unzuständigkeit, soweit sie auf Rechtzeitigkeit und Form des urkundlichen Nachweises der Zuständigkeitsvereinbarung gestützt werden könnte, nicht - wie dies das Rekursgericht unter Berufung auf Fasching römisch drei, 167 in Anmerkung 3 zu Paragraph 240, ZPO tat - als präkludiert erachtete, weil es sich um aktenkundige Umstände handelt, erweist sie sich als nicht stichhältig.