Entscheidung 6 Ob 82/25i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
07.10.2025
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Mag. Pertmayr als Vorsitzenden sowie die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, die Hofräte MMag. Sloboda und Dr. Weber sowie die Hofrätin Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*, vertreten durch Salburg Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei lic. oec. (HSG) J*, Tschechien, vertreten durch Beer & Steinmair Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 206.094,08 EUR sA, infolge der Rückziehung der Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 23. Jänner 2025, GZ 3 R 166/24i-71, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 31. Juli 2024, GZ 63 Cg 6/21h-65, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 3.135,17 EUR (darin enthalten 522,53 EUR an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Beklagte zog seine Revision mit Schriftsatz vom 1. 8. 2025 zurück (siehe 6 Ob 82/25i vom 13. 8. 2025). Über den aus der Zurückziehung der Revision resultierenden Kostenersatzanspruch ist aufgrund des rechtzeitig (vgl § 484 Abs 3 iVm § 513 ZPO) gestellten Kostenbestimmungsantrags ohne Weiteres zu entscheiden und es sind dem Kläger die Kosten der Revisionsbeantwortung und des Kostenbestimmungsantrags zuzusprechen (8 Ob 139/24k). [1] Der Beklagte zog seine Revision mit Schriftsatz vom 1. 8. 2025 zurück (siehe 6 Ob 82/25i vom 13. 8. 2025). Über den aus der Zurückziehung der Revision resultierenden Kostenersatzanspruch ist aufgrund des rechtzeitig vergleiche Paragraph 484, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 513, ZPO) gestellten Kostenbestimmungsantrags ohne Weiteres zu entscheiden und es sind dem Kläger die Kosten der Revisionsbeantwortung und des Kostenbestimmungsantrags zuzusprechen (8 Ob 139/24k).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0060OB00082.25I.1007.000
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2025
Dokumentnummer
JJT_20251007_OGH0002_0060OB00082_25I0000_000