Entscheidungsgründe:
Das Begehren des klagenden Baumeisters ist nach dem letzten Stand des Verfahrens (S.111/112 und S.152) auf Verurteilung der beklagten Partei - der Firma Franz B*****'s Söhne, "Eisen- und Drahtgewerke", ***** - zur Bezahlung des restlichen Entgeltes von 243.729,42 S samt 9 % Zinsen seit 21.2.1959 für die vom Kläger geleisteten Tiefbauarbeiten zum Einbau einer neuen Turbinenanlage in der Eisenwarenfabrik der beklagten Partei gerichtet.
Aus dem Akteninhalt geht hervor, daß der Kläger über Aufforderung der
Beklagten am 15.3.1958 (Beilage 9)
ein Anbot über 342.277,35 S
und am 8.2.1959 laut Bei-
lage 33 ein Anbot über 9.352,47 S
insgesamt also über 351.629,82 S
erstellte.
Am 23.2.1959 - Datum außer Streit
gestellt auf S.199 - kam der beklagten Partei
die Schlußrechnung (Beilage 33) über einen
Betrag von 528.007,35 S
zu, laut welcher die Anbote um den
Betrag von 176.377,53 S
überschritten wurden.
Die beklagte Partei hatte folgende, in der Schlußrechnung (Beilage 33) angeführte (siehe auch S.112) Teilzahlungen geleistet:
laut Teilrechnung vom 31.5.1958
(Beilage 53) 96.826,- S,
laut Teilrechnung vom
30.6.1958 (Beilage 54) 129.097,- S,
laut Teilrechnung vom
31.7.1958 (Beilage 55) 47.334,27 S
zusammen also 273.257,27 S.
Dies ergibt gegenüber dem Betrag
der Schlußrechnung (Beilage 33) von 528.007,35 S
einen Betrag von 254.750,08 S
als noch unberichtigt.
Das Klagebegehren in seiner letzten Fassung (S.111, 112 bzw.
hinsichtlich der Zinsen S.152) lautet aber
nur auf 243.729,42 S
samt 9 % Zinsen seit 21.2.1959, weil die klagende Partei laut Schriftsatz ON 27 (S.112) verschiedene kleinere Beträge in Abzug gebracht hat.
Die Beklagte bestritt die Klagsforderung aus dem Grunde des § 1170 a Abs 2 ABGB, weil der Kläger es unterlassen habe, ihr die Unvermeidlichkeit der Anbotüberschreitung anzuzeigen, wodurch er jeden über die bereits geleisteten Zahlungen hinausgehenden Anspruch verloren habe.Die Beklagte bestritt die Klagsforderung aus dem Grunde des Paragraph 1170, a Absatz 2, ABGB, weil der Kläger es unterlassen habe, ihr die Unvermeidlichkeit der Anbotüberschreitung anzuzeigen, wodurch er jeden über die bereits geleisteten Zahlungen hinausgehenden Anspruch verloren habe.
Das Erstgericht gab dem auf Zahlung
von insgesamt 243.729,42 S
samt 9 % Zinsen seit 21.2.1959
gerichteten Klagebegehren
hinsichtlich des Betrages von 36.977,64 S
samt 9 % hievon seit 24.2.1959
statt und wies das Mehrbegehren von 106.751,78 S
samt 9 % Zinsen hievon seit 21.2.1959 und das weitere Zinsenbegehren
in der Höhe von 9 % aus dem zugesprochenen Betrage von 136.977,64 S
für die Zeit vom 21.2.1959 bis 23.2.1959 ab. Die Prozeßkosten hob es
gegenseitig auf.
Die klagende Partei berief gegen die Abweisung
eines Mehrbegehrens in der Höhe von 106.751,68 S
samt 9 % Zinsen seit 24.2.1959.
Da das abgewiesene Mehrbegehren 106.751,78 S
betrug, blieb die Abweisung von --,10 S
vermutlich infolge eines Schreib- oder Rechenfehlers unangefochten.
Ebenso blieb das erstgerichtliche Urteil hinsichtlich der Abweisung des Zinsenmehrbegehrens für die Zeit vom 21.2.1959 bis 23.2.1959 seitens der klagenden Partei unangefochten.
Die beklagte Partei berief nicht gegen
den gesamten Zuspruch von 136.977,64 S,
sondern nur gegen den Zuspruch eines
Betrages von 65.359,59 S,
sodaß der Zuspruch eines weiteren
Betrages von 71.618,05 S
samt 9 % Zinsen ab 24.2.1959 von ihr unangefochten blieb. Die beklagte Partei berief aber noch gegen den Zinsenzuspruch insofern, als der klagenden Partei Zinsen für einen Zeitraum, der weniger als drei Monate vor Einlangen der Schlußrechnung liegt, zugesprochen wurden.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei keine, der Berufung der beklagten Partei teilweise Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil - das in Ansehnung der Abweisung des Zinsenbegehrens für die Zeit vom 21.2. bis 23.2.1959 und des Zuspruches von 71.618,05 S samt 9 % Zinsen seit 24.2.1959 als nicht angefochten unberührt blieb - dahin ab, daß auch das weitere Mehrbegehren von 65.359,59 S samt 9 % Zinsen seit 24.2.1959 abgewiesen und der Kläger schuldig erkannt wurde, der Beklagten 5/12 der Verfahrenskosten erster Instanz zu ersetzen. Der weiteren Berufung der beklagten Partei hinsichtlich des Zinsenzuspruches gab das Berufungsgericht keine Folge. Die beklagte Partei ließ diesen ihre Berufung abweisenden Teil des zweitinstanzlichen Urteiles unangefochten.
Die klagende Partei bekämpft mit ihrer auf § 503 Z 2, 3 und 4 ZPO
gestützten Revision das Urteil des Berufungsgerichtes insofern, als
es außer dem bereits vom Erstgericht abgewiesenen Mehrbegehren
von 106.751,68 S
noch einen weiteren Betrag von 65.359,59 S,
insgesamt also ein Mehrbegehren von 172.111,27 S
samt 9 % Zinsen - jedoch laut Revisionsantrag nicht schon ab
24.2.1959, sondern erst ab 24.9.1959 - abgewiesen hatte.
Beantragt wird Abänderung dahingehend, daß der klagenden Partei außer
dem unangefochten zugesprochenen Betrag von 71.618,05 S
noch ein weiterer Betrag von 172.111,27 S,
insgesamt also ein Betrag von 243.729,32 S
zugesprochen werde, wobei sich
die Differenz von 10 Groschen
gegenüber den Klagsbetrag von 243.729,42 S
daraus ergibt, daß die klagende
Partei die Abweisung dieses
Betrages - wie bereits oben
gesagt wurde - nicht bekämpft hat.
An Zinsen werden aber laut Revisionsantrag hinsichtlich des Betrages von 172.111,27 S nur 9 % ab 24.9.1959 begehrt, sodaß die Abweisung des Begehrens auf Zuspruch von 9 % Zinsen aus 172.111,27 S für die Zeit vom 24.2.1959 bis 23.9.1959 unangefochten bleibt. Allenfalls wird Aufhebung im Rahmen der Anfechtung und Rückverweisung der Sache in diesem Umfange an die zweite oder erste Instanz beantragt.
Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision keine Folge zu geben.