Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Gemäß § 16 Abs 1 AußStrG findet im außerstreitigen Verfahren gegen bestätigende Entscheidungen der zweiten Instanz nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof statt.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG findet im außerstreitigen Verfahren gegen bestätigende Entscheidungen der zweiten Instanz nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof statt.
Das Vorliegen einer Nichtigkeit oder einer Aktenwidrigkeit behauptet die Rekurswerberin in ihrem Rechtsmittel nicht; sie bezeichnet die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes sinngemäß deswegen als offenbar gesetzwidrig, weil über den Antrag des Sohnes des Erblassers auf Errichtung des Inventars erst auf Grund einer im Verlassenschaftsverfahren vorzunehmenden Prüfung der Rechtmäßigkeit seiner Enterbung abzusprechen sei und der Standpunkt des Rekursgerichtes, daß der Noterbe Anspruch auf Inventarisierung des Nachlasses habe, solange kein rechtskräftiges Urteil über die Rechtmäßigkeit seiner Enterbung vorliege, nicht im Gesetz gedeckt sei.
Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine offenbare Gesetzwidrigkeit im Sinne des § 16 Abs 1 AußStrG nur dann vor, wenn die für die Entscheidung maßgebende Frage im Gesetz ausdrücklich und so klar geregelt ist, daß an der Absicht des Gesetzgebers nicht gezweifelt werden kann und trotzdem anders entschieden wurde (SZ 21/10 uva, zuletzt 6 Ob 787/77).Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine offenbare Gesetzwidrigkeit im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG nur dann vor, wenn die für die Entscheidung maßgebende Frage im Gesetz ausdrücklich und so klar geregelt ist, daß an der Absicht des Gesetzgebers nicht gezweifelt werden kann und trotzdem anders entschieden wurde (SZ 21/10 uva, zuletzt 6 Ob 787/77).
Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der vom Erblasser ausdrücklich enterbte Noterbe im Verlassenschaftsverfahren die Errichtung eines Inventars verlangen kann, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Aus § 804 ABGB geht lediglich hervor, daß der Pflichtteilsberechtigte die Errichtung des Inventars verlangen kann. Gewiß hat nach § 767 ABGB der vom Erblasser rechtmäßig enterbte Noterbe keinen Pflichtteilsanspruch. § 775 ABGB räumt aber dem Noterben, der behauptet, zu Unrecht enterbt worden zu sein, ausdrücklich die Forderung des ihm gebührenden Pflichtteiles ein. Daß diese Forderung vom großjährigen Noterben nur im Rechtsweg durchgesetzt werden kann, ist unbestritten (siehe dazu Weiß in Klang2 III 866 f.). Der – nach seiner Behauptung zu Unrecht – enterbte großjährige Noterbe hat also, will er seinen Pflichtteilsanspruch durchsetzen, gar keine andere Möglichkeit als die Pflichtteilsklage; im außerstreitigen Verfahren könnte über seinen Pflichtteilsanspruch überhaupt nicht abgesprochen werden. Die Vorschriften der §§ 784 und 804 ABGB über die Rechte des Noterben auf Inventierung und Schätzung des Nachlasses haben nur den Zweck, dem Noterben eine Grundlage für die Berechnung des Pflichtteiles zu geben, ihm also die Geltendmachung seiner Pflichtteilsforderung überhaupt erst zu ermöglichen (siehe dazu SZ 47/12 und die dort angeführte Literatur).Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der vom Erblasser ausdrücklich enterbte Noterbe im Verlassenschaftsverfahren die Errichtung eines Inventars verlangen kann, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Aus Paragraph 804, ABGB geht lediglich hervor, daß der Pflichtteilsberechtigte die Errichtung des Inventars verlangen kann. Gewiß hat nach Paragraph 767, ABGB der vom Erblasser rechtmäßig enterbte Noterbe keinen Pflichtteilsanspruch. Paragraph 775, ABGB räumt aber dem Noterben, der behauptet, zu Unrecht enterbt worden zu sein, ausdrücklich die Forderung des ihm gebührenden Pflichtteiles ein. Daß diese Forderung vom großjährigen Noterben nur im Rechtsweg durchgesetzt werden kann, ist unbestritten (siehe dazu Weiß in Klang2 römisch drei 866 f.). Der – nach seiner Behauptung zu Unrecht – enterbte großjährige Noterbe hat also, will er seinen Pflichtteilsanspruch durchsetzen, gar keine andere Möglichkeit als die Pflichtteilsklage; im außerstreitigen Verfahren könnte über seinen Pflichtteilsanspruch überhaupt nicht abgesprochen werden. Die Vorschriften der Paragraphen 784 und 804 ABGB über die Rechte des Noterben auf Inventierung und Schätzung des Nachlasses haben nur den Zweck, dem Noterben eine Grundlage für die Berechnung des Pflichtteiles zu geben, ihm also die Geltendmachung seiner Pflichtteilsforderung überhaupt erst zu ermöglichen (siehe dazu SZ 47/12 und die dort angeführte Literatur).
Aus dem Zusammenhalt dieser gesetzlichen Bestimmungen läßt sich ohne weiteres die vom Rekursgericht gezogene rechtliche Schlußfolgerung ableiten, daß das Verlassenschaftsgericht im Sinne des § 804 ABGB über Antrag des – nach seiner Behauptung zu Unrecht – enterbten Noterben die Errichtung eines Inventars anzuordnen hat, solange über die Rechtmäßigkeit der Enterbung nicht im Rechtsweg rechtskräftig abgesprochen ist. Eine eindeutig gegen die Richtigkeit dieser Rechtsansicht sprechende gesetzliche Bestimmung besteht nicht. Auch die Rekurswerberin vermag mit ihren Rechtsmittelausführungen keine derartige ausdrückliche Gesetzesbestimmung aufzuzeigen. Sie versucht in Wahrheit nur, ihren Rechtsstandpunkt durch Schlußfolgerungen aus anderen Rechtsvorschriften, die gar nicht unmittelbar die hier zu lösende Rechtsfrage zum Gegenstand haben, zu untermauern.Aus dem Zusammenhalt dieser gesetzlichen Bestimmungen läßt sich ohne weiteres die vom Rekursgericht gezogene rechtliche Schlußfolgerung ableiten, daß das Verlassenschaftsgericht im Sinne des Paragraph 804, ABGB über Antrag des – nach seiner Behauptung zu Unrecht – enterbten Noterben die Errichtung eines Inventars anzuordnen hat, solange über die Rechtmäßigkeit der Enterbung nicht im Rechtsweg rechtskräftig abgesprochen ist. Eine eindeutig gegen die Richtigkeit dieser Rechtsansicht sprechende gesetzliche Bestimmung besteht nicht. Auch die Rekurswerberin vermag mit ihren Rechtsmittelausführungen keine derartige ausdrückliche Gesetzesbestimmung aufzuzeigen. Sie versucht in Wahrheit nur, ihren Rechtsstandpunkt durch Schlußfolgerungen aus anderen Rechtsvorschriften, die gar nicht unmittelbar die hier zu lösende Rechtsfrage zum Gegenstand haben, zu untermauern.
Damit kann sie aber eine offenbare Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des § 16 Abs 1 AußStrG nicht aufzeigen.Damit kann sie aber eine offenbare Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG nicht aufzeigen.
Der außerordentliche Revisionsrekurs der erblasserischen Witwe war daher zurückzuweisen.