Begründung:
[1] Die Klägerin begehrt von der Beklagten an Werklohn 33.136,46 EUR. Die Beklagte bestritt, erachtete eine Rechnung in Höhe von 1.364,82 EUR als nicht berechtigt, wandte 12.404,90 EUR als Gegenforderung ein (zusammen 13.769,72 EUR) und erklärte im Übrigen, einen aushaftenden Betrag von 19.366,74 EUR (das ist die Differenz zum Klagsbetrag) zur Anweisung zu bringen.
[2] In der Tagsatzung vom 16. 1. 2026 erklärte der Beklagtenvertreter, die Klagsforderung in Höhe von 19.366,74 EUR nicht zu bestreiten und ausdrücklich anzuerkennen. Der Klagevertreter beantragte daraufhin die Fällung eines Teilanerkenntnisurteils, mit dem die Beklagte zur Zahlung verpflichtet werde. Der Beklagtenvertreter bestritt dies (ohne eine bereits erfolgte Zahlung zu behaupten). Die Erstrichterin erörterte, dass ein dreigliedriger Urteilsspruch zu erfolgen habe, weil eine Gegenforderung eingewendet worden sei, sodass der Urteilsspruch nicht wie beantragt möglich sei. Möglich wäre allenfalls ein Teilurteil hinsichtlich der Klagsforderung. Daraufhin verkündete sie ein Teilanerkenntnisurteil, wonach die Klagsforderung mit 19.366,74 EUR zu Recht bestehe und die Entscheidung über die Gegenforderung sowie die Kosten dem Endurteil vorbehalten bleibe.
[3] Der Klagevertreter beantragte nach der Verkündung des Teilanerkenntnisurteils die „Urteilsausfertigung“ und schränkte das Klagebegehren „um das Anerkenntnis ein“, sodass das Klagebegehren auf Zahlung von 13.769,72 EUR samt Zinsen zu lauten habe. Der Beklagtenvertreter bestritt.
[4] Das Berufungsgericht wies die Berufung der Klägerin gegen das Teilanerkenntnisurteil, mit der sie dessen Nichtigkeit geltend macht bzw dass die Beklagte zur Zahlung verpflichtet werden hätte müssen, mangels Beschwer zurück. Das erhobene Rechtsmittel könne seinen eigentlichen Zweck nicht mehr erreichen. Die Abänderung bzw Aufhebung des Teilanerkenntnisurteils würde keine Wirkung (mehr) entfalten, weil der anerkannte Teil der Hauptforderung durch die Klagseinschränkung aus dem Prozess ausgeschieden und das angefochtene Urteil im Umfang der Zurücknahme (Einschränkung) der Klage ex lege (§ 483 Abs 3 ZPO) wirkungslos geworden sei. Das Berufungsgericht wies die Berufung der Klägerin gegen das Teilanerkenntnisurteil, mit der sie dessen Nichtigkeit geltend macht bzw dass die Beklagte zur Zahlung verpflichtet werden hätte müssen, mangels Beschwer zurück. Das erhobene Rechtsmittel könne seinen eigentlichen Zweck nicht mehr erreichen. Die Abänderung bzw Aufhebung des Teilanerkenntnisurteils würde keine Wirkung (mehr) entfalten, weil der anerkannte Teil der Hauptforderung durch die Klagseinschränkung aus dem Prozess ausgeschieden und das angefochtene Urteil im Umfang der Zurücknahme (Einschränkung) der Klage ex lege (Paragraph 483, Absatz 3, ZPO) wirkungslos geworden sei.
[5] Der von der Beklagten beantwortete „ordentliche Revisionsrekurs“ der Klägerin, mit dem sie im Ergebnis erkennbar die Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses anstrebt, ist richtig als Rekurs zu werten, zumal die unrichtige Benennung eines Rechtsmittels nicht dessen Behandlung in einer dem Gesetz entsprechenden Weise hindert (RS0036258). Der Rekurs ist gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO jedenfalls zulässig (RS0098745 [T3]). Er ist auch berechtigt. Der von der Beklagten beantwortete „ordentliche Revisionsrekurs“ der Klägerin, mit dem sie im Ergebnis erkennbar die Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses anstrebt, ist richtig als Rekurs zu werten, zumal die unrichtige Benennung eines Rechtsmittels nicht dessen Behandlung in einer dem Gesetz entsprechenden Weise hindert (RS0036258). Der Rekurs ist gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO jedenfalls zulässig (RS0098745 [T3]). Er ist auch berechtigt.