Begründung:
Die am 15.1.1966 geschlossene Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 30.9.1982 aus dem Alleinverschulden des Mannes geschieden. Die eheliche Gemeinschaft ist seit dem 30.9.1982 aufgehoben. Mit Vergleich von diesem Tage hat sich der Mann verpflichtet, der Frau ab 1.10.1982 bis einschließlich März 1983 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von S 1.000 und ab 1.4.1983 einen solchen in Höhe von S 1.500 zu bezahlen. Die Streitteile sind die Eltern der am 23.11.1970 geborenen Sabine, die sich in Pflege und Erziehung der Antragsgegnerin befindet. Der Mann begehrte in erster Instanz zuletzt, jene Gegenstände die sich bereits in seiner Gewahrsame befanden, das sind die im Punkt 1 des angefochtenen Beschlusses genannten, in sein Alleineigentum zu übertragen und die Frau zu verpflichten, den Perserteppich und die Nähmaschine an ihn auszufolgen, sowie ihr einen Darlehensbetrag in der Höhe von S 80.000 zur Verzinsung und Tilgung zuzuweisen. Die Frau erklärte sich demgegenüber bereit, einen Darlehensbetrag von S 50.000 zur Verzinsung und Tilgung zu übernehmen und beantragte, das in ihrer Gewahrsame befindliche eheliche Gebrauchsvermögen - das sind die in Punkt 2
des angefochtenen Beschlusses genannten Gegenstände - in ihr Alleineigentum zu übertragen.
Das Erstgericht wies den Fotoapparat Konica FS 1 samt Teleobjektiv 135, den Radiowecker Marke Grundig Sono Clock 660, die Bettumrandung 340/90, die Bettumrandung 140/70, eine Espressomaschine sowie den PKW Marke Honda Accord, Baujahr 1979, dem Mann zu (Punkt 1 des Beschlusses), eine Schlafzimmereinrichtung, eine Wohnzimmereinrichtung, eine Kinderzimmereinrichtung, eine Kücheneinrichtung, eine Nähmaschine, einen Orientteppich, ein Fernsehgerät, einen Fotoapparat 'Kodak Instamatic 233-x', einen Kaffeefilterautomat und eine Kühltruhe der Frau zu (Punkt 2 seines Beschlusses). Die Wertpapiere übertrug es in das Alleineigentum des Antragstellers (Punkt 3 des Beschlusses). Die Verfügungsberechtigung über den Lebensversicherungsvertrag übertrug es in das Alleineigentum des Antragstellers (Punkt 4 des Beschlusses). Den von beiden Streitteilen bei der Creditanstalt-Bankverein zu Nr.430- 84/027.630 aufgenommenen Kredit wies es dem Mann zur Tilgung zu (Punkt 5), den von beiden Parteien bei der Creditanstalt-Bankverein zu Nr.430-84/037.779 aufgenommenen Kredit wies es zur Tilgung der Frau zu (Punkt 6 des Beschlusses). Es ging dabei von folgenden weiteren Feststellungen aus:
Während der Ehe haben die Parteien als eheliches Gebrauchsvermögen die in den Punkten 1) und 2) des erstgerichtlichen Beschlusses genannten Gegenstände angeschafft. Dieses eheliche Gebrauchsvermögen hatte per 30.9.1982 einen Verkehrswert von insgesamt S 241.800. Die in der Gewahrsame des Mannes befindlichen Teile des ehelichen Gebrauchsvermögens repräsentierten per 30.9.1982 einen Wert von S 76.300, die in der Gewahrsame der Frau verbliebenen einen solchen in der Höhe von S 165.500. Während der Ehe hat die Frau aus eigener Erwerbstätigkeit Ersparnisse angesammelt, die sie nach Abschluß eines Prämiensparvertrages auf ein Prämiensparbuch zur Einzahlung brachte. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses löste sie am 5.7.1982 dieses Sparbuch mit einem Einlagestand von rund S 63.000 auf. Diesen Betrag verwendete sie für die Bestreitung der Haushaltskosten, der Finanzierung einer Urlaubsreise, die sie mit ihrer Tochter nach Kärnten und Jugoslawien unternommen hat, sowie zum Ankauf von Kleidungsstücken für sich und die Tochter. Der ersparte Betrag ist aufgebraucht. Der Mann behob im November 1981 ein von ihm gespartes Guthaben in Höhe von S 35.300 und verwendete diesen Betrag zur Finanzierung von fünf Türen, die in der Ehewohnung eingebaut wurden. Der Mann hat im Jahre 1976 8 %
CA-BV-Anleihen 1976/II/A/91 steuerbegünstigt im Nominalbetrag von S 58.000
gezeichnet. Den Erwerb der Anleihen finanzierte er teilweise durch Inanspruchnahme eines Lombardkredites. Der Verkaufsgegenwert per 30.9.1982
beträgt S 50.550,17, wobei berücksichtigt ist, daß die Steuerbegünstigung zurückzuzahlen ist. Von diesem Verkaufsgegenwert ist noch der offene Kredit per 30.9.1982 in Höhe von S 15.964 in Abzug zu bringen, sodaß sich ein bereinigter Rückzahlungsbetrag per 30.9.1982 in Höhe von S 34.586,17 ergibt.
Der Mann hat zu Polizze Nr.1.333.848-3 mit der Wiener Städtischen Wechselseitigen Versicherungsanstalt einen Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen. Der Rückkaufswert per 30.9.1982 beträgt unter Berücksichtigung des Bargewinnes S 33.264. Bei Auflösung des Versicherungsvertrages ist jedoch die Steuerbegünstigung in Abzug zu bringen, sodaß sich der bereinigte Rückkaufwert per 30.9.1982 auf S 23.931 beläuft. Die Parteien haben am 6.7.1979 bei der Creditanstalt-Bankverein in Bregenz zu Nr.430- 84/027.630
einen Kredit in Höhe von S 200.000 aufgenommen, der per 30.9.1982 mit S 111.452 unberichtigt aushaftete. Die monatliche Zins- und Tilgungsrate beträgt S 3.278. Mit dem Darlehensbetrag wurden ein Fahrzeug gekauft sowie der Ankauf von Einrichtungsgegenständen und eine Urlaubsreise nach Teneriffa finanziert. Die Parteien haben weiters am 16.9.1981 bei der Creditanstalt-Bankverein in Bregenz zu Konto Nr.430-84/037.779 einen Kredit in der Höhe von S 100.000 aufgenommen. Hinsichtlich dieses Kredites betrug der offene Saldo per 30.9.1982 S 120.204, die monatliche Zins- und Tilgungsrate beträgt S 1.113. Der Kreditbetrag diente zu der im November 1981 vorgenommenen Anschaffung einer neuen Schlafzimmereinrichtung. Der Mann ist bei der Creditanstalt-Bankverein Bregenz beschäftigt und verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von S 10.841,14, das 14 mal pro Jahr ausbezahlt wird.
Darüberhinaus erhält er jährlich einmal ein Bilanzgeld, welches im März 1983
S 5.800 betrug. Darüberhinaus ist der Mann als Fußball-Schiedsrichter tätig.
Die Frau war während des Bestandes der Ehe mit Ausnahme eines Karenzjahres ständig berufstätig. Sie erzielte im Zeitraum 1966 bis September 1982 ein Gesamtnettoeinkommen in der Höhe von rund S 700.000. Neben ihrer Berufstätigkeit versorgte sie den ehelichen Haushalt und widmete sich der Pflege und Erziehung des ehelichen Kindes Sabine. Der Mann stellte bis Mitte 1976 der Frau nur ein Haushaltsgeld in Höhe von S 500 und ab diesem Zeitpunkt ein solches in der Höhe von S 1.000 zur Verfügung. Da die Haushaltsführung mit diesen monatlichen Beträgen nicht zu bewerkstelligen war, war die Antragsgegnerin gezwungen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die dabei erzielten Einkünfte wurden zur Bestreitung des Unterhalts und der Haushaltskosten verwendet.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus: Bei der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse seien die Schulden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stünden, in Anschlag zu bringen. Die Aufteilung sei nach Billigkeit vorzunehmen. Dabei sei besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse sowie auf das Wohl der Kinder Bedacht zu nehmen. Als Beitrag seien auch die Leistung des Unterhaltes, die Mitwirkung im Erwerb, soweit sie nicht anders abgegolten sei, die Führung des gemeinsamen Haushaltes, die Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder und jeder sonstige eheliche Beistand zu werten. Da der Mann während der Ehe nur ein äußerst geringfügiges Haushaltsgeld gegeben habe, sei die Frau gezwungen gewesen, neben der Führung des ehelichen Haushaltes und der Pflege und Erziehung der ehelichen Tochter einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, deren Erträgnisse zum größen Teil für die Haushaltsführung und für die Bestreitung des Lebensunterhaltes der Frau und der gemeinsamen Tochter verwendet worden sei, sei eine Aufteilung im Verhältnis von 2:1 zugunsten der Frau vorzunehmen. Das Gebrauchsvermögen repräsentiere einen Wert von S 241.800. Der vom Mann mitgenommene Teil sei S 76.300, jener der bei der Frau verbliebene sei S 165.500 wert. Unter Berücksichtigung des Aufteilungsschlüssels von 2:1 hätte daher die Frau dem Mann eine Ausgleichszahlung in Höhe von S 4.300 zu leisten.
Die ehelichen Ersparnisse ergäben sich aus der Anleihe und der Lebensversicherung im Werte von insgesamt S 58.517,17. Hievon stünden der Antragsgegnerin zwei Drittel, das seien S 39.011,45 zu. Eine Veräußerung der Anleihen und die Auflösung der Lebensversicherung erscheine im Hinblick auf die damit verbundenen Steuerrückzahlungspflichten nicht sinnvoll. Daher müßten die Wertpapiere und die Lebensversicherung beim Mann verbleiben, der Frau stünde diesbezüglich eine Ausgleichszahlung zu. Die mit einem Gesamtbetrag von S 231.656 zum 30.9.1982 aushaftenden Kredite habe der Mann zu einem Drittel, das seien S 77.218,67, die Antragstellerin zu zwei Dritteln, das seien S 154.437,33 zur Verzinsung und Tilgung zu übernehmen. Rein rechnerisch habe daher der Mann an die Frau eine Ausgleichszahlung in Höhe von S 34.711,45 zu bezahlen und die Frau einen Darlehensbetrag in Höhe von S 154.437,33 zur Verzinsung und Tilgung zu übernehmen. Ziehe man von den von der Frau zurückzuzahlenden Kreditbetrag den vom Mann an die Frau zu bezahlenden Ausgleichsbetrag ab, so ergebe sich ein Betrag in Höhe von S 119.725,88.
Demgemäß wies das Erstgericht der Frau den mit S 120.204 aushaftenden Kredit zur alleinigen Tilgung und Verzinsung zu. Das Rekursgericht gab dem nur von der Frau erhobenen Rekurs gegen diese Entscheidung teilweise Folge, bestätigte den erstgerichtlichen Beschluß in seinen Punkten 1 bis 6 sowie hinsichtlich der Aufhebung der Kosten und verpflichtete im Punkt 7. seines Beschlusses den Mann zur Zahlung eines Ausgleichszahlungsbetrages in der Höhe von S
46.733 an die Frau. Die Kosten des erstgerichtlichen Verfahrens und des Rekursverfahrens hob das Rekursgericht gegeneinander auf und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Das Rekursgericht billigte die Auffassung des Erstgerichtes bezüglich des Aufteilungsverhältnisses von 2:1 zugunsten der Beklagten sowie, daß in diesem Verhältnis das Gebrauchsvermögen aufzuteilen sei, sodaß sich hieraus eine Ausgleichszahlung der Frau an den Mann im Betrage von S 4.300 ergäbe.
Bezüglich der ehelichen Ersparnisse führte das Rekursgericht aus, daß eine allfällige Steuerbegünstigungsrückzahlung unberücksichtigt zu bleiben habe, weshalb der Wert der CA-BV-Anleihe sich mit S 54.810, zuzüglich S 4.549,77
Zinsen, abzüglich der Spesen in der Höhe von S 119,60 (richtig: S 109,60 siehe Beilage C) und der noch offenen Schuld aus dem Anschaffungskredit in der Höhe von S 15.964, also mit S 43.286,17 errechne. Der Rückkaufswert der Lebensversicherung repräsentiere unter Außerachtlassung der Steuerrückzahlung S 33.264. Insgesamt seien daher an Ersparnissen S 76.550,17 vorhanden. Der Frau stünden daraus S 51.033,45 zu. Berücksichtige man den Betrag von S 4.300, den die Frau dem Mann zum Wertausgleich im Rahmen der Aufteilung des Gebrauchsvermögens zu bezahlen habe, so verbleibe für die Frau ein Restbetrag von S 46.733. Diesen Betrag habe der Mann an die Frau zu bezahlen. Eine Berücksichtigung dieses Betrages im Rahmen der Aufteilung der Schulden sei nicht sinnvoll, weil dort jeweils eine Verzinsung der offenen Rückzahlungsreste stattfinde und eine Berücksichtigung des hier zu leistenden Ausgleichsbetrages zu unbilligen Ergebnissen führen könnte. Hinsichtlich der Aufteilung der ehelichen Schulden sei aus Billigkeitsgründen vom Aufteilungsverhältnis 2:1 abzugehen. Diese Schulden resultierten aus Kreditaufnahmen in den Jahren 1979 und 1981. Mit dem im Jahre 1979 aufgenommenen Kredit sei ein PKW gekauft worden, der im Rahmen der Aufteilung des Gebrauchsvermögens dem Mann zugefallen sei. Dieser PKW habe im Jahre 1979
einen Anschaffungswert von S 115.000 gehabt. Welche Einrichtungsgegenstände mit dem Rest der damaligen Kreditsumme angeschafft worden seien, habe das Verfahren nicht zu Tage gefördert. Nach der Darstellung der Parteien dürfte aber ein Großteil der verbleibenden Restsumme im Rahmen von gemeinsamen Urlaubsaufenthalten aufgebraucht worden sein. Mit dem im Jahre 1981 aufgenommenen Kredit sei das neue Schlafzimmer in der ehelichen Wohnung finanziert worden, das der Klägerin im Rahmen der Aufteilung zugefallen sei.
Es sei daher billig, wenn der Mann den im Jahre 1979 aufgenommenen Kredit zur Rückzahlung übernehme und die Frau den im Jahre 1981 aufgenommenen Kredit.
Dies auch deshalb, weil jeweils beide Teile, die Frau in höherem Maße als der Mann, den mit den Kreditsummen angeschafften Gegenwert besäßen und auch weiterhin nutzen könnten. Darüberhinaus komme dem Aspekt Bedeutung zu, daß bei dem im Jahre 1981 aufgenommenen Kredit die Rückzahlungsverpflichtung monatlich S 1.113 betrage, während der im Jahre 1979 aufgenommene Kredit mit einer Zins- und Tilgungsrate in der Höhe von S 3.278 abzutragen sei.
Gegen die Punkte 6 (Zuweisung des bei der Creditanstalt-Bankverein zu Nr.430-84/037.779 aufgenommenen Kredites zur Tilgung) und Punkt 8 (Selbsttragung der Verfahrenskosten erster Instanz) richtet sich der Revisionsrekurs der Frau mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß der bei der Creidtanstalt-Bankverein zu Nr.430-84/037.779
aufgenommene Kredit der Frau im Betrage von S 50.000 und dem Man im Betrage von S 70.204 zur Verzinsung und Tilgung zugewiesen werde, und dem Antragsteller die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt würden.
Der Mann bekämpft den rekursgerichtlichen Beschluß mit seinem Rekurs, richtig Revisionsrekurs, ON 20, 'jedenfalls' soweit ihm damit eine Ausgleichszahlung in der Höhe von S 46.733 an die Frau auferlegt wurde.
Gemeinsam mit dem Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 17 AußStrG führte er einen inhaltsgleichen Rekurs aus (ON 21).Gemeinsam mit dem Wiedereinsetzungsantrag gemäß Paragraph 17, AußStrG führte er einen inhaltsgleichen Rekurs aus (ON 21).
In den Revisionsrekursbeantwortungen brantragen die Parteien jeweils, dem Rechtsmittel der anderen Partei nicht Folge zu geben.