Entscheidung 6 Ob 84/00x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
13.04.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen Roland D*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Matthias D***** und der Elisabeth D*****, beide vertreten durch Dr. Michael Bereis, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26. Jänner 2000, GZ 45 R 1/00f-65, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Pflege und Erziehung Rolands stehen Matthias und Elisabeth D***** zu, während die Vermögensverwaltung und gesetzliche Vertretung dem Vater, Roland D*****, zukommen.
Matthias und Elisabeth D***** beantragten, ihnen auch das Recht zur Vertretung des Minderjährigen zur Durchsetzung seiner Unterhaltsansprüche gegen seinen Vater zu übertragen. Diesen Antrag hat das Erstgericht abgewiesen und zugleich das Amt für Jugend und Familie für den 22. Wiener Gemeindebezirk zum Unterhaltssachwalter bestellt.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Matthias und der Elisabeth D***** ist wegen fehlender Rekurslegitimation unzulässig.
Ihre Rechtsposition wird durch die Frage, ob und wer zum Kollisionskurator zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche des Minderjährigen gegen seinen Vater und gesetzlichen Vertreter bestellt wird, nicht berührt. Ihr Recht auf Pflege und Erziehung wird dadurch nicht beeinträchtigt. Es kommt ihnen daher im Verfahren zur Kuratorbestellung keine Beteiligtenstellung und auch keine Rechtsmittelbefugnis zu, die gemäß § 9 AußStrG einen Eingriff in die rechtlich geschützten Interessen des Rechtsmittelwerbers voraussetzt. Die Antragstellung alleine vermag eine Beteiligtenstellung ebenso wenig zu begründen wie die Zustellung der Beschlüsse der Vorinstanzen (EvBl 1969/187; 7 Ob 34/73 u. a.).Ihre Rechtsposition wird durch die Frage, ob und wer zum Kollisionskurator zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche des Minderjährigen gegen seinen Vater und gesetzlichen Vertreter bestellt wird, nicht berührt. Ihr Recht auf Pflege und Erziehung wird dadurch nicht beeinträchtigt. Es kommt ihnen daher im Verfahren zur Kuratorbestellung keine Beteiligtenstellung und auch keine Rechtsmittelbefugnis zu, die gemäß Paragraph 9, AußStrG einen Eingriff in die rechtlich geschützten Interessen des Rechtsmittelwerbers voraussetzt. Die Antragstellung alleine vermag eine Beteiligtenstellung ebenso wenig zu begründen wie die Zustellung der Beschlüsse der Vorinstanzen (EvBl 1969/187; 7 Ob 34/73 u. a.).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0060OB00084.00X.0413.000
Dokumentnummer
JJT_20000413_OGH0002_0060OB00084_00X0000_000