Entscheidung 6 Ob 84/98s
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
19.03.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen Hannelore I*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Betroffenen gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 1. Dezember 1997, GZ 44 R 716/97p-67 (81), folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Betroffenen wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs der Betroffenen wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Ob und in welchem Umfang eine Regelung iSd § 273 Abs 1 ABGB zu treffen ist, unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes; sie soll nur bei zwingender Notwendigkeit, insbesondere wenn das Wohl der behinderten Person gefährdet ist, ergehen. Jedenfalls stellt dies regelmäßig eine Frage des Einzelfalles dar, ist sie doch aus den im Tatsachenbereich zuzuordnenden Grundlagen zu lösen und nach den konkreten Tatumständen jeweils individuell zu beurteilen. Erhebliche Rechtsfragen stellen sich hier nicht, Grundprinzipien des Sachwalterschaftsrechtes wie das Wohl der Betroffenen wurden vom Rekursgericht, das eine mündliche Rekursverhandlung in Gegenwart der Betroffenen und des ärztlichen Sachverständigen durchführte und danach in Übereinstimmung mit der Erstrichterin wegen der erforderlichen laufenden medizinischen und sozialen Betreuung der Betroffenen zu seinen Schlüssen über die Notwendigkeit einer Sachwalterschaftsbestellung kam, nicht außer acht gelassen.Ob und in welchem Umfang eine Regelung iSd Paragraph 273, Absatz eins, ABGB zu treffen ist, unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes; sie soll nur bei zwingender Notwendigkeit, insbesondere wenn das Wohl der behinderten Person gefährdet ist, ergehen. Jedenfalls stellt dies regelmäßig eine Frage des Einzelfalles dar, ist sie doch aus den im Tatsachenbereich zuzuordnenden Grundlagen zu lösen und nach den konkreten Tatumständen jeweils individuell zu beurteilen. Erhebliche Rechtsfragen stellen sich hier nicht, Grundprinzipien des Sachwalterschaftsrechtes wie das Wohl der Betroffenen wurden vom Rekursgericht, das eine mündliche Rekursverhandlung in Gegenwart der Betroffenen und des ärztlichen Sachverständigen durchführte und danach in Übereinstimmung mit der Erstrichterin wegen der erforderlichen laufenden medizinischen und sozialen Betreuung der Betroffenen zu seinen Schlüssen über die Notwendigkeit einer Sachwalterschaftsbestellung kam, nicht außer acht gelassen.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0060OB00084.98S.0319.000
Dokumentnummer
JJT_19980319_OGH0002_0060OB00084_98S0000_000