1. An sich stellt der Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts - ebenso wie die Aussprüche, dass „der gegenständliche Fall von den bisher zur Schutzwirkung von Verträgen zu Gunsten dritter Personen entschiedenen Fällen abweicht" (2 Ob 273/05v) bzw „es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einem vergleichbaren Sachverhalt" (6 Ob 68/07d) - letztlich eine Scheinbegründung dar. Genügte nämlich für die Zulässigkeit einer Revision bereits das Fehlen einer höchstgerichtlichen Entscheidung zu einem „vergleichbaren Sachverhalt" oder das „Abweichen des Falles von bisher entschiedenen Fällen" oder eine divergierende Falllösung durch Erst- und Berufungsgericht, müsste der Oberste Gerichtshof in vielen Fällen die Sachentscheidung fällen, obgleich sie in Wahrheit keine erhebliche Rechtsfrage, sondern nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfragen aufwirft (6 Ob 68/07d; Zechner in Fasching/Konecny, ZPO² [2005] § 502 Rz 69, 70 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung).1. An sich stellt der Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts - ebenso wie die Aussprüche, dass „der gegenständliche Fall von den bisher zur Schutzwirkung von Verträgen zu Gunsten dritter Personen entschiedenen Fällen abweicht" (2 Ob 273/05v) bzw „es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einem vergleichbaren Sachverhalt" (6 Ob 68/07d) - letztlich eine Scheinbegründung dar. Genügte nämlich für die Zulässigkeit einer Revision bereits das Fehlen einer höchstgerichtlichen Entscheidung zu einem „vergleichbaren Sachverhalt" oder das „Abweichen des Falles von bisher entschiedenen Fällen" oder eine divergierende Falllösung durch Erst- und Berufungsgericht, müsste der Oberste Gerichtshof in vielen Fällen die Sachentscheidung fällen, obgleich sie in Wahrheit keine erhebliche Rechtsfrage, sondern nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfragen aufwirft (6 Ob 68/07d; Zechner in Fasching/Konecny, ZPO² [2005] Paragraph 502, Rz 69, 70 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung).
Da das Berufungsgericht jedoch zu Unrecht die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert hat, ist die Revision zur Wahrung der Rechtssicherheit gemäß § 502 Abs 1 ZPO dennoch zulässig.Da das Berufungsgericht jedoch zu Unrecht die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert hat, ist die Revision zur Wahrung der Rechtssicherheit gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dennoch zulässig.
2. Der Beklagte weist in seiner Revisionsbeantwortung „nochmals auf die Problematik der Verjährung" hin und begründet diese nunmehr damit, dass der Kläger erst rund zwei Monate nach rechtskräftiger Beendigung des Feststellungsprozesses die Fortsetzung des Verfahrens beantragt habe. Darauf hat er sich im Verfahren erster Instanz aber gar nicht berufen.
Im Übrigen wurde selbst in Verfahren, die während kurzer Präklusivfristen einzuleiten gewesen waren, trotz gebotener sehr strenger Prüfung der gehörigen Fortsetzung des Verfahrens bei einer zweimonatigen Untätigkeit des Klägers noch nicht der Schluss gezogen, dass dieser seinen Anspruch nicht weiter verfolgen wolle (1 Ob 115/00v). Verjährung ist somit auch im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten.
3.1. Der Oberste Gerichtshof hat im Feststellungsprozess zwischen den Parteien (auch) dieses Verfahrens klargestellt (4 Ob 228/05s), dass ein vom Gericht bestellter Sachverständiger, der im Zivilprozess ein unrichtiges Gutachten abgibt, den Parteien gegenüber persönlich und unmittelbar nach §§ 1295, 1299 ABGB für den dadurch verursachten Schaden haftet. Der Schadenersatzanspruch setzt unter anderem voraus, dass die Unrichtigkeit des Gutachtens ausschlaggebend für die die Prozesspartei beschwerende Entscheidung war. Dabei ist nicht zu prüfen, wie die in Frage stehende, unter Mitwirkung des Sachverständigen zustandegekommene gerichtliche Entscheidung richtig zu lauten gehabt hätte. Entscheidend ist allein, welchen Einfluss ein sachlich richtiges Gutachten des Sachverständigen auf die Entscheidung gehabt hätte. Bei Lösung der Frage, ob die Unrichtigkeit des Gutachtens maßgebend für die die Prozesspartei beschwerende gerichtliche Entscheidung war, ob also das Gericht dann, wenn der Sachverständige ein sachlich richtiges Gutachten erstattet hätte, eine andere oder die gleiche Sachentscheidung getroffen hätte, handelt es sich um die Beurteilung der natürlichen Kausalität des Fehlverhaltens des Sachverständigen für den der Prozesspartei entstandenen Schaden. Hier ist nur zu beurteilen, ob das Fehlverhalten des Sachverständigen einen bestimmten Schaden herbeiführte oder ob der gleiche Erfolg auch eingetreten wäre, wenn der Sachverständige ein sachlich richtiges Gutachten erstattet hätte; weitere für den Kausalzusammenhang im juristischen Sinn bedeutsame Wertungsfragen, etwa im Sinne der Beurteilung der Adäquanz, sind hier nicht zu lösen. Ob aber der natürliche Kausalzusammenhang gegeben ist, ist eine reine Tatfrage, deren Lösung durch die Vorinstanzen im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden kann.3.1. Der Oberste Gerichtshof hat im Feststellungsprozess zwischen den Parteien (auch) dieses Verfahrens klargestellt (4 Ob 228/05s), dass ein vom Gericht bestellter Sachverständiger, der im Zivilprozess ein unrichtiges Gutachten abgibt, den Parteien gegenüber persönlich und unmittelbar nach Paragraphen 1295, 1299, ABGB für den dadurch verursachten Schaden haftet. Der Schadenersatzanspruch setzt unter anderem voraus, dass die Unrichtigkeit des Gutachtens ausschlaggebend für die die Prozesspartei beschwerende Entscheidung war. Dabei ist nicht zu prüfen, wie die in Frage stehende, unter Mitwirkung des Sachverständigen zustandegekommene gerichtliche Entscheidung richtig zu lauten gehabt hätte. Entscheidend ist allein, welchen Einfluss ein sachlich richtiges Gutachten des Sachverständigen auf die Entscheidung gehabt hätte. Bei Lösung der Frage, ob die Unrichtigkeit des Gutachtens maßgebend für die die Prozesspartei beschwerende gerichtliche Entscheidung war, ob also das Gericht dann, wenn der Sachverständige ein sachlich richtiges Gutachten erstattet hätte, eine andere oder die gleiche Sachentscheidung getroffen hätte, handelt es sich um die Beurteilung der natürlichen Kausalität des Fehlverhaltens des Sachverständigen für den der Prozesspartei entstandenen Schaden. Hier ist nur zu beurteilen, ob das Fehlverhalten des Sachverständigen einen bestimmten Schaden herbeiführte oder ob der gleiche Erfolg auch eingetreten wäre, wenn der Sachverständige ein sachlich richtiges Gutachten erstattet hätte; weitere für den Kausalzusammenhang im juristischen Sinn bedeutsame Wertungsfragen, etwa im Sinne der Beurteilung der Adäquanz, sind hier nicht zu lösen. Ob aber der natürliche Kausalzusammenhang gegeben ist, ist eine reine Tatfrage, deren Lösung durch die Vorinstanzen im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden kann.
3.2. Ebenso wie im Feststellungsprozess ging auch im vorliegenden Verfahren der Erstrichter auf Sachverhaltsebene davon aus, dass es keinem Zweifel unterliegen könne, dass ein objektiv richtiges Gutachten des Beklagten im Wettbewerbsprozess eine andere, für den Kläger jedenfalls günstigere Entscheidung bewirkt hätte; es hätte nämlich jedenfalls zu einer Teilabweisung des Klagebegehrens hinsichtlich der Bodenkörperfilteranlagen geführt, wobei es sehr wahrscheinlich sei, dass der Kläger zumindest zu 50 % erfolgreich gewesen wäre. Damit ist aber der vom Obersten Gerichtshof geforderte „natürliche Kausalzusammenhang" zwischen dem objektiv unrichtigen Gutachten des Beklagten und dem vom Kläger erlittenen Schaden festgestellt. Dass die Mitbewerberin neben den Bodenkörperfilteranlagen damals auch noch andere - möglicherweise mangelfreie - Abwasserreinigungsanlagen herstellte, spielt daher keine Rolle.
Soweit sich das Berufungsgericht offensichtlich die Argumentation des Beklagten zu eigen gemacht hat, „bei einer pauschalen Herabsetzung von Produkten [könne] vom Betroffenen nicht verlangt werden, sein Klagebegehren zu splitten", beurteilte es die juristische Kausalität; diese ist als Rechtsfrage aber lediglich in jenen Fällen zu prüfen, in denen es zu keiner gerichtlichen Entscheidung kam. Auch darauf hat der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung im Feststellungsprozess hingewiesen.
3.3. Eine Verpflichtung zum Schadenersatz setzt Verschulden voraus (s wiederum 4 Ob 228/05s). Abgesehen davon, dass ein solches vom Beklagten im Revisionsverfahren gar nicht (mehr) bestritten wird, hat der Oberste Gerichtshof bereits im Feststellungsprozess darauf hingewiesen, dass ein Verschulden auch darin erblickt werden kann, dass der Beklagte „zum Zeitpunkt der Erstattung seines Gutachtens im Wettbewerbsprozess Anlagen der Mitbewerberin plante, dennoch auf Anfrage des Verhandlungsrichters im Wettbewerbsprozess mitteilte, 'dass er für die klagende Partei weder als Berater noch als Sachverständiger tätig gewesen ist und auch keine Geschäftskontakte zur klagenden Partei unterhält' [und] im Haftungsprozess nunmehr zugestanden [hat], jene Anlagen, um die es im Wettbewerbsprozess gegangen ist, selbst geplant, das heißt seine eigenen Anlagen als gerichtlicher Sachverständiger begutachtet zu haben".
3.4. Die Überlegungen des Erstgerichts, dass der Kläger bei einem Erfolg von bereits 50 % im Wettbewerbsprozess gar nicht kostenersatzpflichtig geworden wäre, bekämpft der Beklagte im Revisionsverfahren nicht. Lediglich der Vollständigkeit halber sei zwar angemerkt, dass den Beklagten bei einem derartigen Prozessausgang gemäß § 43 Abs 1 letzter Satz ZPO tatsächlich die halben Barauslagen getroffen hätten; diese sind aber jedenfalls geringer als der vom Kläger gar nicht eingeklagte Teilbetrag von 81.613,80 S, nämlich die Hälfte von 30.028 S.3.4. Die Überlegungen des Erstgerichts, dass der Kläger bei einem Erfolg von bereits 50 % im Wettbewerbsprozess gar nicht kostenersatzpflichtig geworden wäre, bekämpft der Beklagte im Revisionsverfahren nicht. Lediglich der Vollständigkeit halber sei zwar angemerkt, dass den Beklagten bei einem derartigen Prozessausgang gemäß Paragraph 43, Absatz eins, letzter Satz ZPO tatsächlich die halben Barauslagen getroffen hätten; diese sind aber jedenfalls geringer als der vom Kläger gar nicht eingeklagte Teilbetrag von 81.613,80 S, nämlich die Hälfte von 30.028 S.
Das Klagebegehren besteht daher zu Recht, weshalb die Entscheidung des Erstgerichts wieder herzustellen war.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet auf §§ 41, 50 ZPO. Dem Kläger steht für seine Berufungsbeantwortung jedoch nur der dreifache Einheitssatz zu (§ 23 Abs 9 RATG).Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Dem Kläger steht für seine Berufungsbeantwortung jedoch nur der dreifache Einheitssatz zu (Paragraph 23, Absatz 9, RATG).