Aus der Begründung:
Zunächst wird bekämpft, daß das Rekursgericht eine mangelnde Bescheinigung der Ergebnislosigkeit der den kundigenden Parteien zumutbaren Erhebungen über den Aufenthalt der von ihrem Wohnsitz abwesenden und im Ausland befindlichen Verlassenschaftskuratorin angenommen und die Voraussetzungen der §§ 115, 116 ZPO. für eine Bestellung eines Kurators verneint habe. Es wird darauf hingewiesen, daß nach dem Postfehlbericht die Verlassenschaftskuratorin bis 20. Jänner 1965, sohin weit über den Zeitpunkt hinaus, bis zu welchem ihr die Kündigung fristgerecht zugestellt werden mußte, ins Ausland verreist war, und ausgeführt, es sei Sinn und Zweck der Bestimmungen der §§ 115, 116 ZPO., nicht nur den abwesenden Adressaten zu schützen; es würden vielmehr diese Bestimmungen auch den Interessen des Gegners der abwesenden Partei dienen, dem durch sie die Bewirkung der Zustellung an die Gegenseite trotz unbekannten Aufenthaltes derselben ermöglicht werden solle. Es solle nicht nur die Zustellung an sich, sondern insbesondere auch die rechtzeitige Zustellung eines Gerichtsstückes dort, wo bestimmte Fristen einzuhalten seien, gesichert werden.Zunächst wird bekämpft, daß das Rekursgericht eine mangelnde Bescheinigung der Ergebnislosigkeit der den kundigenden Parteien zumutbaren Erhebungen über den Aufenthalt der von ihrem Wohnsitz abwesenden und im Ausland befindlichen Verlassenschaftskuratorin angenommen und die Voraussetzungen der Paragraphen 115, 116, ZPO. für eine Bestellung eines Kurators verneint habe. Es wird darauf hingewiesen, daß nach dem Postfehlbericht die Verlassenschaftskuratorin bis 20. Jänner 1965, sohin weit über den Zeitpunkt hinaus, bis zu welchem ihr die Kündigung fristgerecht zugestellt werden mußte, ins Ausland verreist war, und ausgeführt, es sei Sinn und Zweck der Bestimmungen der Paragraphen 115, 116, ZPO., nicht nur den abwesenden Adressaten zu schützen; es würden vielmehr diese Bestimmungen auch den Interessen des Gegners der abwesenden Partei dienen, dem durch sie die Bewirkung der Zustellung an die Gegenseite trotz unbekannten Aufenthaltes derselben ermöglicht werden solle. Es solle nicht nur die Zustellung an sich, sondern insbesondere auch die rechtzeitige Zustellung eines Gerichtsstückes dort, wo bestimmte Fristen einzuhalten seien, gesichert werden.
Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß stets Voraussetzung für eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung nach § 115 ZPO. bzw. eine Zustellung an einen gemäß § 116 ZPO. zu bestellenden Kurator ist, daß der Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist, wobei dem unbekannten Aufenthalt der Fall gleichzusetzen ist, daß der Aufenthalt der Partei zwar bekannt ist, diese aber dort tatsächlich nicht erreicht werden kann (Fasching, Komm. zu den ZP.-Gesetzen II 617, Anm. 3, zu § 115 ZPO.; Neumann, Komm. zu den ZP.-Gesetzen[4] 674, zu § 115 ZPO.). Nach Lehre und Rechtsprechung ist ein unbekannter Aufenthalt erst dann gegeben, wenn nicht nur der Antragsteller keine Kenntnis vom Aufenthalt seines Gegners hat, sondern wenn er auch dem Personenkreis unbekannt ist, der üblicherweise vom Aufenthalt Kenntnis hat. Die Glaubhaftmachung gemäß § 115 ZPO. setzt voraus, daß der Antragsteller den Versuch unternommen hat, den derzeitigen Aufenthalt des Empfängers zu ermitteln, wobei allerdings umfangreiche Erhebungen nicht in Betracht kommen. Der Postfehlbericht allein genügt nicht (Fasching, a. a. O., auch Anm. 1. Neumann, a. a. O., SZ. XXV 10; 1 Ob 139/55 = EvBl. 1955, Nr. 277).Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß stets Voraussetzung für eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung nach Paragraph 115, ZPO. bzw. eine Zustellung an einen gemäß Paragraph 116, ZPO. zu bestellenden Kurator ist, daß der Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist, wobei dem unbekannten Aufenthalt der Fall gleichzusetzen ist, daß der Aufenthalt der Partei zwar bekannt ist, diese aber dort tatsächlich nicht erreicht werden kann (Fasching, Komm. zu den ZP.-Gesetzen römisch zwei 617, Anmerkung 3, zu Paragraph 115, ZPO.; Neumann, Komm. zu den ZP.-Gesetzen[4] 674, zu Paragraph 115, ZPO.). Nach Lehre und Rechtsprechung ist ein unbekannter Aufenthalt erst dann gegeben, wenn nicht nur der Antragsteller keine Kenntnis vom Aufenthalt seines Gegners hat, sondern wenn er auch dem Personenkreis unbekannt ist, der üblicherweise vom Aufenthalt Kenntnis hat. Die Glaubhaftmachung gemäß Paragraph 115, ZPO. setzt voraus, daß der Antragsteller den Versuch unternommen hat, den derzeitigen Aufenthalt des Empfängers zu ermitteln, wobei allerdings umfangreiche Erhebungen nicht in Betracht kommen. Der Postfehlbericht allein genügt nicht (Fasching, a. a. O., auch Anmerkung 1. Neumann, a. a. O., SZ. römisch 25 10; 1 Ob 139/55 = EvBl. 1955, Nr. 277).
Im vorliegenden fall haben sich aber die kundigenden Parteien in ihrem Antrag hinsichtlich des angeblich unbekannten Aufenthaltes der Verlassenschaftskuratorin in Deutschland lediglich auf den Postfehlbericht berufen und sind daher der ihnen obliegenden Bescheinigungspflicht nicht nachgekommen. Wenn sie nunmehr im Revisionsrekurs ausführen, daß ihr Vertreter am 29. Dezember 1964 in der Wohnung der Verlassenschaftskuratorin angerufen, dort sich aber niemand gemeldet habe, so handelt es sich um eine unzulässige Neuerung, wozu noch kommt, daß auch bei der gegebenen Sachlage ein bloßer Anruf für die Glaubhaftmachung nicht genügt, vielmehr, wie oben dargelegt wurde, Erhebungen bei den Hausgenossen und Mitbewohnern der abwesenden Partei notwendig sind.
Nun ist es zwar richtig, daß der Zweck der Schutznorm der §§ 115, 116 ZPO. darin liegt, der Person, die außerstande ist, sich am Verfahren zu beteiligen, durch einen gesetzlichen Vertreter Vertretungsschutz zu gewähren, andererseits aber den Gang der Rechte Dritter nicht zu hindern (Fasching a. a. O.), doch ändert dies nichts daran, daß, bevor eine Maßnahme nach §§ 115, 116 ZPO. ergriffen werden kann, die Unbekanntheit des Aufenthaltes glaubhaft gemacht sein muß. Das hat allerdings zur Folge, daß es Fälle gibt, in welchen die genannten Bestimmungen nicht hinreichen, um demjenigen, der Rechte gegen eine nicht an ihrem Wohnsitz befindliche Person geltend machen will, seine Rechtsdurchsetzung zu ermöglichen. So z. B. in dem Fall, wenn der Bestandgeber den Bestandnehmer kundigen will, dieser aber verreist ist und sich an einem bekannten Ort, insbesondere im Ausland, (oder wie hier an einem leicht zu ermittelnden Ort im Ausland) befindet, wohin aber die Aufkündigung selbst bei zeitgerechter Einbringung nicht mehr rechtzeitig zugestellt werden kann. In diesem Fall kommen die Bestimmungen des § 116 ZPO. nicht zur Anwendung, da der Aufenthalt des Bestandnehmers nicht unbekannt ist. Dadurch aber, daß die Zustellung der. Aufkündigung nicht rechtzeitig bewerkstelligt werden kann, würden die dem Bestandgeber zustehenden Kündigungsrechte in ihrem Gang gehemmt werden. In einem solchen Falle sind die Voraussetzungen für eine Kuratorbestellung nach § 276 ABGB. gegeben (Neumann, a. a. O., S. 679, zu §§ 116 bis 118 ZPO.).Nun ist es zwar richtig, daß der Zweck der Schutznorm der Paragraphen 115, 116, ZPO. darin liegt, der Person, die außerstande ist, sich am Verfahren zu beteiligen, durch einen gesetzlichen Vertreter Vertretungsschutz zu gewähren, andererseits aber den Gang der Rechte Dritter nicht zu hindern (Fasching a. a. O.), doch ändert dies nichts daran, daß, bevor eine Maßnahme nach Paragraphen 115, 116, ZPO. ergriffen werden kann, die Unbekanntheit des Aufenthaltes glaubhaft gemacht sein muß. Das hat allerdings zur Folge, daß es Fälle gibt, in welchen die genannten Bestimmungen nicht hinreichen, um demjenigen, der Rechte gegen eine nicht an ihrem Wohnsitz befindliche Person geltend machen will, seine Rechtsdurchsetzung zu ermöglichen. So z. B. in dem Fall, wenn der Bestandgeber den Bestandnehmer kundigen will, dieser aber verreist ist und sich an einem bekannten Ort, insbesondere im Ausland, (oder wie hier an einem leicht zu ermittelnden Ort im Ausland) befindet, wohin aber die Aufkündigung selbst bei zeitgerechter Einbringung nicht mehr rechtzeitig zugestellt werden kann. In diesem Fall kommen die Bestimmungen des Paragraph 116, ZPO. nicht zur Anwendung, da der Aufenthalt des Bestandnehmers nicht unbekannt ist. Dadurch aber, daß die Zustellung der. Aufkündigung nicht rechtzeitig bewerkstelligt werden kann, würden die dem Bestandgeber zustehenden Kündigungsrechte in ihrem Gang gehemmt werden. In einem solchen Falle sind die Voraussetzungen für eine Kuratorbestellung nach Paragraph 276, ABGB. gegeben (Neumann, a. a. O., S. 679, zu Paragraphen 116 bis 118 ZPO.).
Bei der Frage der Zuständigkeit zur Bestellung eines Abwesenheitskurators nach § 276 ABGB. ist davon auszugehen, daß die Bestimmungen der §§ 276, 280 ABGB. im Ergebnis auf § 109 JN. verweisen und daß sie einer Heranziehung des § 112 (2) JN. vorgehen. Das Interesse der Antragsteller an der Bestellung eines Kurators für einen Abwesenden wird vollauf dadurch berücksichtigt, daß die Hemmung des Fortganges ihrer Rechte Grund für die Kuratorbestellung ist. Hingegen kann es für die Zuständigkeitsfrage erst und nur in letzter Linie maßgebend werden, weil es vornehmlich auf die Wahrung dar Interessen des Kuranden ankommt. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um die Vertretung des Abwesenden in einer einzelnen Rechtsangelegenheit oder um eine allgemeine Vertretung handelt, denn es ist die Wahrung der Interessen des Abwesenden von dem für seinen Wohnsitz, allenfalls letzten Wohnsitz oder Aufenthalt, zuständigen Gericht am besten möglich (SZ. XXXIV 99, siehe auch SZ. XXIV 15). Damit ist dargetan, daß es entgegen den Ausführungen im Revisionsrekurs für die Frage der Zuständigkeit zur Bestellung eines Abwesenheitskurators nach § 276 ABGB. nicht darauf ankommt, daß die kundigenden Parteien ihren ordentlichen Wohnsitz im Sprengel des Bezirksgerichtes V. haben. Entscheidend ist vielmehr, daß die gekundigte Verlassenschaft mit Rücksicht auf den letzten Wohnsitz des Verstorbenen in Graz (§ 105 JN.) beim Bezirksgericht für ZRS. Graz abgehandelt wird und daß die Verlassenschaftskuratorin ihren Wohnsitz im Sprengel dieses Bezirksgerichtes hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes für ZRS. Graz gemäß § 109 JN. für die Bestellung eines Abwesenheitskurators nach § 276 ABGB. Soweit aber im Revisionsrekurs ausgeführt wird, daß infolge der Bestimmungen des § 280, zweiter Satz, ABGB. mit Rücksicht darauf, daß der Bestandgegenstand, der aufgekundigt werden soll, im Sprengel des Bezirksgerichtes V. liegt und dort das Kündigungsverfahren anhängig ist, die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes V. zu einer Kuratorbestellung nach § 276 ABGB. gegeben sei, so kann dem nicht gefolgt werden. Die Bestimmungen der §§ 109, 109a, 112 JN. sind an Stelle der Bestimmungen des zweiten Satzes des § 280 ABGB. über eine besondere Zuständigkeit des Gerichtes zur Kuratorbestellung getreten (Wentzel - Piegler im Klang-Komm.[2] I/2 534, zu § 280 ABGB.). Auch Bartsch im Klang-Komm.[1] I/1 1128, zu § 280 ABGB., ist dieser Auffassung und führt dazu aus, daß der Schlußsatz des § 280 ABGB. nur insofern noch von Bedeutung sei, als auch heute noch die Zuständigkeitsregeln für die Pflegschaftsgerichtsbarkeit andere sind, wenn es sich um die Personalpflegschaft handelt oder um die sogenannte Sachpflegschaft, da für jene die Regeln der §§ 109 - 111 JN., für diese aber die im § 112 JN. angeführten Regeln des bürgerlichen Rechtes und des Prozeßrechtes gelten. Aus all dem ergibt sich, daß entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung der Bestimmung des § 280, zweiter Satz, ABGB. keine über die erwähnte allgemeine Zuständigkeitsregel hinausgehende Bedeutung einer selbständigen besonderen Zuständigkeitsnorm zukommt. Es ist daher aus den dargelegten Gründen im vorliegenden Fall eine Zuständigkeit des Bezirksgerichtes V. zur Bestellung eines Abwesenheitskurators nach § 276 ABGB. nicht gegeben.Bei der Frage der Zuständigkeit zur Bestellung eines Abwesenheitskurators nach Paragraph 276, ABGB. ist davon auszugehen, daß die Bestimmungen der Paragraphen 276, 280, ABGB. im Ergebnis auf Paragraph 109, JN. verweisen und daß sie einer Heranziehung des Paragraph 112, (2) JN. vorgehen. Das Interesse der Antragsteller an der Bestellung eines Kurators für einen Abwesenden wird vollauf dadurch berücksichtigt, daß die Hemmung des Fortganges ihrer Rechte Grund für die Kuratorbestellung ist. Hingegen kann es für die Zuständigkeitsfrage erst und nur in letzter Linie maßgebend werden, weil es vornehmlich auf die Wahrung dar Interessen des Kuranden ankommt. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um die Vertretung des Abwesenden in einer einzelnen Rechtsangelegenheit oder um eine allgemeine Vertretung handelt, denn es ist die Wahrung der Interessen des Abwesenden von dem für seinen Wohnsitz, allenfalls letzten Wohnsitz oder Aufenthalt, zuständigen Gericht am besten möglich (SZ. römisch 34 99, siehe auch SZ. römisch 24 15). Damit ist dargetan, daß es entgegen den Ausführungen im Revisionsrekurs für die Frage der Zuständigkeit zur Bestellung eines Abwesenheitskurators nach Paragraph 276, ABGB. nicht darauf ankommt, daß die kundigenden Parteien ihren ordentlichen Wohnsitz im Sprengel des Bezirksgerichtes römisch fünf. haben. Entscheidend ist vielmehr, daß die gekundigte Verlassenschaft mit Rücksicht auf den letzten Wohnsitz des Verstorbenen in Graz (Paragraph 105, JN.) beim Bezirksgericht für ZRS. Graz abgehandelt wird und daß die Verlassenschaftskuratorin ihren Wohnsitz im Sprengel dieses Bezirksgerichtes hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes für ZRS. Graz gemäß Paragraph 109, JN. für die Bestellung eines Abwesenheitskurators nach Paragraph 276, ABGB. Soweit aber im Revisionsrekurs ausgeführt wird, daß infolge der Bestimmungen des Paragraph 280,, zweiter Satz, ABGB. mit Rücksicht darauf, daß der Bestandgegenstand, der aufgekundigt werden soll, im Sprengel des Bezirksgerichtes römisch fünf. liegt und dort das Kündigungsverfahren anhängig ist, die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes römisch fünf. zu einer Kuratorbestellung nach Paragraph 276, ABGB. gegeben sei, so kann dem nicht gefolgt werden. Die Bestimmungen der Paragraphen 109, 109 a, 112, JN. sind an Stelle der Bestimmungen des zweiten Satzes des Paragraph 280, ABGB. über eine besondere Zuständigkeit des Gerichtes zur Kuratorbestellung getreten (Wentzel - Piegler im Klang-Komm.[2] I/2 534, zu Paragraph 280, ABGB.). Auch Bartsch im Klang-Komm.[1] I/1 1128, zu Paragraph 280, ABGB., ist dieser Auffassung und führt dazu aus, daß der Schlußsatz des Paragraph 280, ABGB. nur insofern noch von Bedeutung sei, als auch heute noch die Zuständigkeitsregeln für die Pflegschaftsgerichtsbarkeit andere sind, wenn es sich um die Personalpflegschaft handelt oder um die sogenannte Sachpflegschaft, da für jene die Regeln der Paragraphen 109, - 111 JN., für diese aber die im Paragraph 112, JN. angeführten Regeln des bürgerlichen Rechtes und des Prozeßrechtes gelten. Aus all dem ergibt sich, daß entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung der Bestimmung des Paragraph 280,, zweiter Satz, ABGB. keine über die erwähnte allgemeine Zuständigkeitsregel hinausgehende Bedeutung einer selbständigen besonderen Zuständigkeitsnorm zukommt. Es ist daher aus den dargelegten Gründen im vorliegenden Fall eine Zuständigkeit des Bezirksgerichtes römisch fünf. zur Bestellung eines Abwesenheitskurators nach Paragraph 276, ABGB. nicht gegeben.
Was aber schließlich die Frage der Bestellung eines Kurators nach § 8 ZPO. anlangt, so ist davon auszugehen, daß Kündigungsgegner der ruhende Nachlaß, sohin ein Gebilde ist, dem zwar nach dem Gesetz Parteifähigkeit zukommt, das aber, um handlungs- und prozeßfähig zu sein, eines Vertreters bedarf (Fasching, a. a. O., II 163, zu § 8 ZPO.) und daß zu diesem Zweck die erblasserische Witwe vom Abhandlungsgericht zum Verlassenschaftskurator bestellt wurde (Beschluß des Bezirksgerichtes für ZRS. Graz vom 30. Oktober 1964). Damit kommt aber eine Bestellung eines Prozeßkurators nach § 8 ZPO. durch das Prozeßgericht nicht mehr in Betracht, weil nach dieser Bestimmung nur dann vorgegangen werden kann, wenn eine Prozeßhandlung gegenüber einer prozeßunfähigen Partei, die eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, vorgenommen werden soll.Was aber schließlich die Frage der Bestellung eines Kurators nach Paragraph 8, ZPO. anlangt, so ist davon auszugehen, daß Kündigungsgegner der ruhende Nachlaß, sohin ein Gebilde ist, dem zwar nach dem Gesetz Parteifähigkeit zukommt, das aber, um handlungs- und prozeßfähig zu sein, eines Vertreters bedarf (Fasching, a. a. O., römisch zwei 163, zu Paragraph 8, ZPO.) und daß zu diesem Zweck die erblasserische Witwe vom Abhandlungsgericht zum Verlassenschaftskurator bestellt wurde (Beschluß des Bezirksgerichtes für ZRS. Graz vom 30. Oktober 1964). Damit kommt aber eine Bestellung eines Prozeßkurators nach Paragraph 8, ZPO. durch das Prozeßgericht nicht mehr in Betracht, weil nach dieser Bestimmung nur dann vorgegangen werden kann, wenn eine Prozeßhandlung gegenüber einer prozeßunfähigen Partei, die eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, vorgenommen werden soll.
Wenn nun eine dringende Prozeßhandlung, worunter im Sinne des § 8 ZPO. alle jene rechtlich erheblichen Parteien- und Gerichtshandlungen anzusehen sind, die im betreffenden Verfahren prozeßrechtliche Wirkungen auslösen und die Einleitung, den Fortgang oder die Beendigung des Verfahrens zum Gegenstand haben (Fasching, a. a. O. II 163, 164, zu § 8 ZPO.), wozu auch eine gerichtliche Aufkündigung als formstrenge Prozeßhandlung gehört (2Ob 480/57 = JBl. 1958, S. 210), gegenüber einem prozeßunfähigen Gegner, z. B. wie hier dem ruhenden Nachlaß, vorgenommen werden soll und dessen Vertreter entweder für längere Zeit oder auch nur vorübergehend abwesen ist, ohne einen Bevollmächtigten zurückgelassen zu haben, dann kann nicht nach § 9 ZPO. vorgegangen werden. In einem solchen Fall ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen der §§ 115, 116 ZPO. gegeben sind, über Antrag der Partei, welche die dringende Prozeßhandlung vornehmen will, nach §§ 115, 116 ZPO. vorzugehen oder es kann bei dem für den Gegner nach § 109 JN. zuständigen Gericht (im vorliegenden Fall das Bezirksgericht für ZRS. Graz) für den abwesenden gesetzlichen Vertreter die Bestellung eines Kurators gemäß § 276 ABGB. beantragt werden (Neumann a. a. O. I. 422, zu § 8 ZPO.). Hingegen kommt aus den dargelegten Gründen die Bestellung eines Kurators gemäß § 9 ZPO. durch das Prozeßgericht nicht in Betracht.Wenn nun eine dringende Prozeßhandlung, worunter im Sinne des Paragraph 8, ZPO. alle jene rechtlich erheblichen Parteien- und Gerichtshandlungen anzusehen sind, die im betreffenden Verfahren prozeßrechtliche Wirkungen auslösen und die Einleitung, den Fortgang oder die Beendigung des Verfahrens zum Gegenstand haben (Fasching, a. a. O. römisch zwei 163, 164, zu Paragraph 8, ZPO.), wozu auch eine gerichtliche Aufkündigung als formstrenge Prozeßhandlung gehört (2Ob 480/57 = JBl. 1958, S. 210), gegenüber einem prozeßunfähigen Gegner, z. B. wie hier dem ruhenden Nachlaß, vorgenommen werden soll und dessen Vertreter entweder für längere Zeit oder auch nur vorübergehend abwesen ist, ohne einen Bevollmächtigten zurückgelassen zu haben, dann kann nicht nach Paragraph 9, ZPO. vorgegangen werden. In einem solchen Fall ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen der Paragraphen 115, 116, ZPO. gegeben sind, über Antrag der Partei, welche die dringende Prozeßhandlung vornehmen will, nach Paragraphen 115, 116, ZPO. vorzugehen oder es kann bei dem für den Gegner nach Paragraph 109, JN. zuständigen Gericht (im vorliegenden Fall das Bezirksgericht für ZRS. Graz) für den abwesenden gesetzlichen Vertreter die Bestellung eines Kurators gemäß Paragraph 276, ABGB. beantragt werden (Neumann a. a. O. römisch eins. 422, zu Paragraph 8, ZPO.). Hingegen kommt aus den dargelegten Gründen die Bestellung eines Kurators gemäß Paragraph 9, ZPO. durch das Prozeßgericht nicht in Betracht.
Das Rekursgericht hat daher ohne Rechtsirrtum das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bestellung eines Kurators nach §§ 9, 116 ZPO. oder § 276 ABGB. durch das Bezirksgericht V. verneint, in Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses den beim Bezirksgericht V. gestellten Antrag auf Kuratorbestellung abgewiesen und die Zustellung der Kündigung an den vom Bezirksgericht V. bestellten Kurator sowie das weitere Verfahren für nichtig erklärt. Es hat auch entgegen den Ausführungen im Revisionsrekurs mit Rücksicht auf die Bestimmung des § 524 (1) ZPO. zutreffend den von diesem Kurator erhobenen und zuerst bei Gericht eingelangten Rekurs einer meritorischen Erledigung unterzogen und den später vom Bevollmächtigten der Verlassenschaftskuratorin eingebrachten Rekurs zurückgewiesen. Nach dieser Richtung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffende Begründung des Beschlusses des Rekursgerichtes verwiesen.Das Rekursgericht hat daher ohne Rechtsirrtum das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bestellung eines Kurators nach Paragraphen 9, 116, ZPO. oder Paragraph 276, ABGB. durch das Bezirksgericht römisch fünf. verneint, in Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses den beim Bezirksgericht römisch fünf. gestellten Antrag auf Kuratorbestellung abgewiesen und die Zustellung der Kündigung an den vom Bezirksgericht römisch fünf. bestellten Kurator sowie das weitere Verfahren für nichtig erklärt. Es hat auch entgegen den Ausführungen im Revisionsrekurs mit Rücksicht auf die Bestimmung des Paragraph 524, (1) ZPO. zutreffend den von diesem Kurator erhobenen und zuerst bei Gericht eingelangten Rekurs einer meritorischen Erledigung unterzogen und den später vom Bevollmächtigten der Verlassenschaftskuratorin eingebrachten Rekurs zurückgewiesen. Nach dieser Richtung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffende Begründung des Beschlusses des Rekursgerichtes verwiesen.