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Entscheidung 6 Ob 85/97m×

Entscheidung 6 Ob 85/97m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob85/97m

Entscheidungsdatum

24.04.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei H***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Klaus Plätzer, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte und widerklagende Partei R.***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Zarl, Rechtsanwalt in Salzburg, Nebenintervenientin auf seiten der beklagten und widerklagenden Partei A***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Manfred Melzer ua Rechtsanwälte in Wien, wegen 188.826,60 S (10 Cg 50/93 des Landesgerichtes Salzburg) und 82.023 S (14 Cg 47/93 des Landesgerichtes Salzburg) infolge außerordentlicher Revision der beklagten und widerklagenden Partei gegen das Zwischenurteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 21.Jänner 1997, GZ 4 R 170/96i-51, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten und widerklagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Nach dem im zweiten Rechtsgang vom Berufungsgericht nach Beweiswiederholung festgestellten Sachverhalt hat die Klägerin mit Telefax einen wirksamen Vorbehalt gemäß Paragraph 30, Absatz 3, CMR (Reklamation wegen Überschreitens der Lieferfrist) erklärt. Die Revisionsausführungen gegen diese Ansicht (S 4 der Revision) gehen nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.

Rechtliche Beurteilung

Der Entlastungsbeweis hinsichtlich der Transportverzögerung obliegt dem Frachtführer (Artikel 18, Absatz eins, CMR). Seine Haftung wäre zu verneinen, wenn er nachweist, daß die Überschreitung der Lieferfrist durch Umstände verursacht wurde, die er nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte (Artikel 17, Absatz 2, letzter Fall CMR). Unstrittig ist, daß das Auftanken von Lastkraftwagen in Rußland zumindest "fallweise" mit verwässertem Treibstoff erfolgt, was in Ermangelung von Spezialwerkzeugen zu einem längeren Aufenthalt führt (Parteivorbringen der NI und damit auch der Beklagten in ON 17). Das Berufungsgericht hat aufgrund der Aussage eines im Rechtshilfeweg vernommenen Zeugen festgestellt, daß es in Rußland "immer wieder" vorkomme, daß im Dieseltreibstoff Wasser enthalten sei (S 12 in ON 51) und ein Mitführen von Spezialwerkzeug für geeignet erachtet, die Reparaturdauer zu verkürzen (also zur Vermeidung der Folgen im Sinne des Artikel 17, Absatz 2, CMR). Als erheblichen Revisionsgrund führt die Beklagte dagegen ins Treffen, daß die Kraftstoffanlagen der Lastkraftwagen nur im Wege einer Großreparatur in einer Werkstatt hätten saniert werden können. Ein solches Vorbringen wurde im Verfahren erster Instanz nicht erstattet. Die Beklagte traf jedoch nach der zitierten Bestimmung der CMR (Artikel 18, Absatz eins,) nicht nur die Beweislast, sondern auch die Behauptungslast über die Unvermeidbarkeit der Folgen. Das fehlende Parteivorbringen geht zu ihren Lasten. Der Umfang der Behauptungslast ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Rechtsfragen von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO sind hier nicht zu lösen.

Anmerkung

E45952 06A00857

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0060OB00085.97M.0424.000

Dokumentnummer

JJT_19970424_OGH0002_0060OB00085_97M0000_000