Vorauszuschicken ist, dass es infolge der Unzulässigkeit der Revision des Beklagten im Revisionsverfahren nur mehr um die Rechtsfrage der Zug um Zug-Verpflichtung der Klägerin im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung des aufgehobenen Schenkungsvertrages geht. Die Klägerin steht auf dem Standpunkt, dass keine Gegenleistung des Beklagten vereinbart worden sei und verweist dazu auf die Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes in seinem Aufhebungsbeschluss, von dem es ohne nähere Begründung im zweiten Rechtsgang abgewichen sei. Das angefochtene Urteil sei überdies gemäß § 477 Abs 1 Z 9 ZPO nichtig, weil die Zug um Zug-Verpflichtung von 17.760 EUR "selbst nach akribischen Berechnungen" nicht nachvollziehbar sei und nicht hervorgehe, in welchem Ausmaß die mit der Vertragserrichtung im Zusammenhang stehenden Gebühren und Steuern in dem Betrag inkludiert seien.Vorauszuschicken ist, dass es infolge der Unzulässigkeit der Revision des Beklagten im Revisionsverfahren nur mehr um die Rechtsfrage der Zug um Zug-Verpflichtung der Klägerin im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung des aufgehobenen Schenkungsvertrages geht. Die Klägerin steht auf dem Standpunkt, dass keine Gegenleistung des Beklagten vereinbart worden sei und verweist dazu auf die Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes in seinem Aufhebungsbeschluss, von dem es ohne nähere Begründung im zweiten Rechtsgang abgewichen sei. Das angefochtene Urteil sei überdies gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO nichtig, weil die Zug um Zug-Verpflichtung von 17.760 EUR "selbst nach akribischen Berechnungen" nicht nachvollziehbar sei und nicht hervorgehe, in welchem Ausmaß die mit der Vertragserrichtung im Zusammenhang stehenden Gebühren und Steuern in dem Betrag inkludiert seien.
Auf den Einwand der Nichtigkeit einzugehen erübrigt sich dann, wenn sich der Rechtsstandpunkt der Klägerin als richtig erweist, dass sie keine Zug um Zug-Verpflichtung trifft. Dies ist auch der Fall:
Das Berufungsgericht hat dem Erstgericht in seinem Aufhebungsbeschluss vom 29. 6. 2000 (ON 43) die durchaus zutreffende Rechtsansicht überbunden, dass aus dem Wortlaut des angefochtenen Schenkungsvertrags kein Leistungsaustauschverhältnis hervorgeht (insbesondere wegen der ausdrücklich verneinten Schuldübernahme), sodass es der Feststellung eines gegenteiligen, übereinstimmenden Parteiwillens bedürfe, um von einer echten Gegenleistung des Beklagten, also einer gemischten Schenkung, ausgehen zu können. An diese überbundene Rechtsansicht war das Berufungsgericht selbst gebunden (RIS-Justiz RS0042181). Die Bejahung eines Austauschverhältnisses von Leistungen (Schenkung - Gegenleistungen des Beklagten) durch das Berufungsgericht im zweiten Rechtsgang bedeutet im Ergebnis ein Abweichen von den zu billigenden Rechtsansichten im Aufhebungsbeschluss. Die wiedergegebenen Feststellungen des Erstgerichtes rechtfertigen die Annahme einer gemischten Schenkung nicht. Aus den vom Erstgericht festgestellten Gesprächen der Parteien vor Abschluss des Notariatsakts lässt sich eine vom Beklagten übernommene und auch einklagbare Verpflichtung, die Steuerschulden der Klägerin zu bezahlen oder für sie andere Aufwendungen zu tragen, nicht ableiten. Das Erstgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass die Parteien "von einer bedingungslosen Schenkung der Liegenschaft" ausgegangen sind. Das Berufungsgericht leitet demgegenüber ausschließlich aus dem Prozessverhalten der Klägerin, die dem Beklagten schon in der Klage für den Fall der Rückübereignung der Liegenschaft den Ersatz von Aufwendungen angeboten hat, das Vorliegen einer gemischten Schenkung ab. Dieser Schluss ist schon deshalb verfehlt, weil es nicht auf die Einsicht der Klägerin zum Anfechtungszeitpunkt (Klageeinbringung), sondern nur auf die Parteienabsicht zum Zeitpunkt der Schenkung ankommen kann und andererseits das Anbot der Klägerin durchaus zutreffend damit begründet wurde, sie wolle sich nicht bereichern. Dies kann - wenn nicht konkrete Umstände dagegen sprechen - nur dahin verstanden werden, dass die Klägerin bereit ist, die durch eine Rückübertragung der Liegenschaft entstehende Bereicherung zugunsten des Beklagten zu beseitigen. Dem Anbot der Klägerin kommt demnach nicht die vom Berufungsgericht angenommene Indizwirkung in Richtung einer vom Beklagten anlässlich der Schenkung übernommenen Verpflichtung zur Zahlung der Steuerschulden der Klägerin zu. Der festgestellte Sachverhalt ist vielmehr dahin zu beurteilen, dass sich die Klägerin dem Wunsch des Beklagten, dass er die Liegenschaft ohne Schuldübernahme und ohne eigene Gegenleistung schenkungsweise erhält, in der Erwartung fügte, dass er nach der Eheschließung ihre Steuerschulden bezahlen werde. Das Erstgericht hat zutreffend diese Erwartung und die Zusage der Heirat durch den Beklagten als Motiv der Schenkung beurteilt und eine Gegenleistungsverpflichtung des Beklagten als Vertragsbestandteil des Schenkungsvertrags verneint.
Die erfolgreiche Vertragsaufhebung wegen beachtlichen Motivirrtums der Klägerin (§ 901 ABGB) führt zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung. Zurückzustellen ist alles, was der Anfechtungsgegner aus dem Vertrag zu seinem Vorteil erhalten hat (§ 877 ABGB). Die grundsätzlich bei der Rückabwicklung entgeltlicher Verträge vorgesehene Zug um Zug-Abwicklung (Rummel in Rummel ABGB3 Rz 4 zu § 877) setzt voraus, dass der Anfechtende etwas zu seinem Vorteil aus dem Vertrag erhalten hat. Dies ist bei der vorliegenden Schenkung aber nicht der Fall. Wohl kann der Beklagte seinerseits Bereicherungsansprüche ins Treffen führen (§ 1435 ABGB; allenfalls § 877 ABGB, wenn er sich auf Willensmängel bei der Erbringung seiner unentgeltlichen Leistungen an die Klägerin beruft), diese führen aber mangels des aus § 877 ABGB abzuleitenden Austauschverhältnisses zu keiner Zug um Zug-Verpflichtung der Klägerin bei der Rückabwicklung des Schenkungsvertrages.Die erfolgreiche Vertragsaufhebung wegen beachtlichen Motivirrtums der Klägerin (Paragraph 901, ABGB) führt zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung. Zurückzustellen ist alles, was der Anfechtungsgegner aus dem Vertrag zu seinem Vorteil erhalten hat (Paragraph 877, ABGB). Die grundsätzlich bei der Rückabwicklung entgeltlicher Verträge vorgesehene Zug um Zug-Abwicklung (Rummel in Rummel ABGB3 Rz 4 zu Paragraph 877,) setzt voraus, dass der Anfechtende etwas zu seinem Vorteil aus dem Vertrag erhalten hat. Dies ist bei der vorliegenden Schenkung aber nicht der Fall. Wohl kann der Beklagte seinerseits Bereicherungsansprüche ins Treffen führen (Paragraph 1435, ABGB; allenfalls Paragraph 877, ABGB, wenn er sich auf Willensmängel bei der Erbringung seiner unentgeltlichen Leistungen an die Klägerin beruft), diese führen aber mangels des aus Paragraph 877, ABGB abzuleitenden Austauschverhältnisses zu keiner Zug um Zug-Verpflichtung der Klägerin bei der Rückabwicklung des Schenkungsvertrages.
Abschließend sei noch darauf verwiesen, dass die Abweisung des Mehrbegehrens der Klägerin auf Lastenfreistellung durch das Erstgericht in Rechtskraft erwachsen ist. Wenn die Klägerin diese Lastenfreistellung im Revisionsverfahren hilfsweise neuerlich für den Fall geltend macht, dass ihrer Revision mit dem primär gestellten Abänderungsantrag auf Entfall der Zug um Zug-Leistung nicht stattgegeben wird, stünde diesem Revisionsantrag die Rechtskraft entgegen. Infolge Obsiegens mit dem Hauptantrag braucht aber über den Eventualantrag, der zurückgewiesen werden müsste, nicht entschieden werden.
Zur Entscheidung über die Verfahrenskosten:
Infolge Abänderung der angefochtenen Entscheidung ist über die gesamten Verfahrenskosten aller Instanzen zu entscheiden (§ 50 Abs 1 ZPO; RIS-Justiz RS0107860; RS0035900).Infolge Abänderung der angefochtenen Entscheidung ist über die gesamten Verfahrenskosten aller Instanzen zu entscheiden (Paragraph 50, Absatz eins, ZPO; RIS-Justiz RS0107860; RS0035900).
1. Die Parteien haben im Verfahren erster Instanz den Streitwert einverständlich gemäß § 7 RATG mit 165.000 S festgesetzt (AS 63). Im gesamten Verfahren wurde weder von den Parteien noch von den Vorinstanzen auf die Bestimmung des § 60 Abs 2 JN Bedacht genommen, wonach bei Streitigkeiten um eine unbewegliche Sache der Einheitswert maßgeblich ist. Unter dem im § 60 Abs 2 JN genannten Steuerwert ist der für die Gebührenbemessung der Grunderwerbsteuer gemäß § 6 GrEStG idF BGBl I 2000/142 geltende Betrag, also das Dreifache des Einheitswerts zu verstehen (3 Ob 320/02h). Die Parteien gehen hier übereinstimmend von einem Verkehrswert der Liegenschaft aus, bei dem mit Sicherheit anzunehmen ist, dass der dreifache Einheitswert den von den Parteien festgesetzten Streitwert von 11.991,01 EUR übersteigt, sodass dieser Streitwert sowohl für die Beurteilung der Rechtsmittelzulässigkeit als auch für die Kostenentscheidung herangezogen werden kann.1. Die Parteien haben im Verfahren erster Instanz den Streitwert einverständlich gemäß Paragraph 7, RATG mit 165.000 S festgesetzt (AS 63). Im gesamten Verfahren wurde weder von den Parteien noch von den Vorinstanzen auf die Bestimmung des Paragraph 60, Absatz 2, JN Bedacht genommen, wonach bei Streitigkeiten um eine unbewegliche Sache der Einheitswert maßgeblich ist. Unter dem im Paragraph 60, Absatz 2, JN genannten Steuerwert ist der für die Gebührenbemessung der Grunderwerbsteuer gemäß Paragraph 6, GrEStG in der Fassung BGBl römisch eins 2000/142 geltende Betrag, also das Dreifache des Einheitswerts zu verstehen (3 Ob 320/02h). Die Parteien gehen hier übereinstimmend von einem Verkehrswert der Liegenschaft aus, bei dem mit Sicherheit anzunehmen ist, dass der dreifache Einheitswert den von den Parteien festgesetzten Streitwert von 11.991,01 EUR übersteigt, sodass dieser Streitwert sowohl für die Beurteilung der Rechtsmittelzulässigkeit als auch für die Kostenentscheidung herangezogen werden kann.
2. Zum Obsiegen der Klägerin in den einzelnen Verfahrensabschnitten:
Das Hauptbegehren liegt im Anfechtungsanspruch, mit dem die Klägerin voll durchgedrungen ist. Mit ihrem in der Klage in Form eines Urteilsantrags gestellten Anbot, dem Beklagten für dessen Leistungen einen Geldbetrag (dessen Höhe die Klägerin im Zuge des Verfahrens mehrfach änderte) bezahlen zu wollen, hat sie (zumindest teilweise) den vom Beklagten noch gar nicht erhobenen Zug um Zug-Einwand vorweggenommen. Jedenfalls erhöhte dieses Anbot nicht den Wert des Entscheidungsgegenstandes. Dies ist aus § 56 Abs 2 JN zu folgern, wonach eine Gegenleistung des Klägers bei der Bewertung des Streitgegenstands nicht in Abzug zu bringen ist, diesen Wert (arg. e contrario) aber auch nicht erhöhen kann. Der Beklagte lehnte die angebotene Zahlung grundsätzlich auch nicht ab und forderte (mit Kompensationseinwand oder allenfalls sogar mit schlüssigem Zug um Zug-Einwand) einen höheren Betrag. Strittig war nur, ob die Klägerin an die Gläubigerin des Beklagten bezahlen durfte. Allein dieser strittige Umstand ist für die Kostenentscheidung ein unbedeutender Nebenpunkt, der am vollen Obsiegen der Klägerin im Verfahren erster Instanz nichts zu ändern vermag, auch wenn die Klägerin mit ihrem Anliegen (an die Gläubigerin zu bezahlen und so die eigene Sachhaftung zu verringern) nicht durchgedrungen ist. Bis zur Klageausdehnung mit dem Schriftsatz ON 92 ist die Klägerin daher trotz Zurückziehung ihres ursprünglichen Zahlungsanbots als voll obsiegend anzusehen (§ 43 Abs 2 ZPO).Das Hauptbegehren liegt im Anfechtungsanspruch, mit dem die Klägerin voll durchgedrungen ist. Mit ihrem in der Klage in Form eines Urteilsantrags gestellten Anbot, dem Beklagten für dessen Leistungen einen Geldbetrag (dessen Höhe die Klägerin im Zuge des Verfahrens mehrfach änderte) bezahlen zu wollen, hat sie (zumindest teilweise) den vom Beklagten noch gar nicht erhobenen Zug um Zug-Einwand vorweggenommen. Jedenfalls erhöhte dieses Anbot nicht den Wert des Entscheidungsgegenstandes. Dies ist aus Paragraph 56, Absatz 2, JN zu folgern, wonach eine Gegenleistung des Klägers bei der Bewertung des Streitgegenstands nicht in Abzug zu bringen ist, diesen Wert (arg. e contrario) aber auch nicht erhöhen kann. Der Beklagte lehnte die angebotene Zahlung grundsätzlich auch nicht ab und forderte (mit Kompensationseinwand oder allenfalls sogar mit schlüssigem Zug um Zug-Einwand) einen höheren Betrag. Strittig war nur, ob die Klägerin an die Gläubigerin des Beklagten bezahlen durfte. Allein dieser strittige Umstand ist für die Kostenentscheidung ein unbedeutender Nebenpunkt, der am vollen Obsiegen der Klägerin im Verfahren erster Instanz nichts zu ändern vermag, auch wenn die Klägerin mit ihrem Anliegen (an die Gläubigerin zu bezahlen und so die eigene Sachhaftung zu verringern) nicht durchgedrungen ist. Bis zur Klageausdehnung mit dem Schriftsatz ON 92 ist die Klägerin daher trotz Zurückziehung ihres ursprünglichen Zahlungsanbots als voll obsiegend anzusehen (Paragraph 43, Absatz 2, ZPO).
3. Das mit der Klageausdehnung im zweiten Rechtsgang auf Lastenfreistellung gerichtete Begehren wurde vom Erstgericht rechtskräftig abgewiesen. Das Klagebegehren betrifft eine Höchstbetragshypothek. Für die Bewertung ist der Betrag der gesicherten Forderung oder der geringere Wert des Pfandgegenstands maßgeblich (§ 57 JN). Mangels näherer Aufklärung und Bewertung der Parteien ist daher für diesen Verfahrensabschnitt (er betrifft nur die Tagsatzungen vom 17. 1. 2003, ON 91, und vom 17. 2. 2003, ON 94) für das Freistellungsbegehren derselbe Streitwert wie für den Anfechtungsanspruch, also der Wert der Pfandsache, maßgeblich (Streitwert insgesamt ab der Klageausdehnung 23.982,04 EUR), sodass in diesem Abschnitt eine Kostenaufhebung zu erfolgen hat.3. Das mit der Klageausdehnung im zweiten Rechtsgang auf Lastenfreistellung gerichtete Begehren wurde vom Erstgericht rechtskräftig abgewiesen. Das Klagebegehren betrifft eine Höchstbetragshypothek. Für die Bewertung ist der Betrag der gesicherten Forderung oder der geringere Wert des Pfandgegenstands maßgeblich (Paragraph 57, JN). Mangels näherer Aufklärung und Bewertung der Parteien ist daher für diesen Verfahrensabschnitt (er betrifft nur die Tagsatzungen vom 17. 1. 2003, ON 91, und vom 17. 2. 2003, ON 94) für das Freistellungsbegehren derselbe Streitwert wie für den Anfechtungsanspruch, also der Wert der Pfandsache, maßgeblich (Streitwert insgesamt ab der Klageausdehnung 23.982,04 EUR), sodass in diesem Abschnitt eine Kostenaufhebung zu erfolgen hat.
4. Ab dem Berufungsverfahren des zweiten Rechtsgangs obsiegte die Klägerin voll. Im Berufungsverfahren hat es beim Streitwert der Liegenschaft als Kostenbemessungsgrundlage zu verbleiben. Im Revisionsverfahren geht es nur mehr um die Zug um Zug-Verpflichtung der Klägerin, sodass an sich die Kosten auf der Basis des vom Berufungsgericht festgesetzten Betrages (Gegenleistung der Klägerin) zu bestimmen wären. Da die Revisionswerberin aber vom geringeren Streitwert des Anfechtungsanspruchs ausgeht und ihre Kosten danach verzeichnet, sind die Kosten der Revision nach dieser Bemessungsgrundlage zu bestimmen.
5. Einige der im Verfahren erster Instanz erstatteten Schriftsätze der Klägerin waren nicht zu honorieren, weil kein Gerichtsauftrag vorlag und das Vorbringen in der mündlichen Streitverhandlung erstattet hätte werden können (ON 5, 17 und 58). Die bis zur Euro-Umstellung (bis zum Schriftsatz ON 69) zuzusprechenden Vertretungskosten machen 82.127,60 S (12.539,60 S Umsatzsteuer) aus, zuzüglich der Barauslagen von 6.890 S und zuzüglich der Kosten des Provisorialverfahrens (Belastungs- und Veräußerungsverbot) von 14.200,32 S (darin 2.366,72 S Umsatzsteuer). Das ergibt insgesamt 96.327,92 S = 7.000,42 EUR (darin 6.890 S Barauslagen = 500,72 EUR und 14.906 S Umsatzsteuer = 1.083,29 EUR). Die ab dem Schriftsatz ON 77 in Euro verzeichneten und zuzusprechenden Kosten machen insgesamt 2.016 EUR aus (336 EUR Umsatzsteuer), sodass die Verfahrenskosten erster Instanz insgesamt mit 9.016,42 EUR (darin 1.419,29 EUR Umsatzsteuer) zu bestimmen sind, die Kosten des Berufungsverfahrens mit 1.249,92 EUR (darin 208,32 EUR Umsatzsteuer) und diejenigen des Revisionsverfahrens mit 749,70 EUR (darin 124,95 EUR Umsatzsteuer). Die verzeichnete Pauschalgebühr vom 1.061 EUR war wegen der Verfahrenshilfe der Klägerin nicht zuzusprechen.