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Entscheidung 6 Ob 86/24a×

Entscheidung 6 Ob 86/24a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob86/24a

Entscheidungsdatum

20.09.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R* GmbH, *, vertreten durch DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 41.772,91 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 9. April 2024, GZ 15 R 220/23t-26, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Mit ihrer Sichtweise vernachlässigt die Klägerin die schon vom Berufungsgericht hervorgestrichene Bedeutung von Paragraph 37 b, Absatz 9, Satz 3 AMSG in der auf den vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung BGBl I 2021/117, weiters das Zusammenspiel der (damals geltenden) Absätze 1 und 9 leg cit sowie den vom Gesetz angestrebten Förderzweck der – hier in Rede stehenden – Kurzarbeitsbeihilfe, nämlich die Vermeidung von Arbeitslosigkeit (Paragraph 37 b, Absatz eins, AMSG; 8 ObA 26/22i [Rz 9]; 1 Ob 30/24d [Rz 23]), also den Schutz der Arbeitnehmer durch den Erhalt von Arbeitsplätzen.

[2] Damit stand der Schutz der Arbeitnehmer im Vordergrund und nicht der Schutz eines nicht rechtsfähigen „Betriebs“. Zu Gunsten der Arbeitnehmer konnte und kann einem Unternehmer als Arbeitgeber (nicht einem „Betrieb“) nach Paragraph 37 b, Absatz eins, AMSG Kurzarbeitsbeihilfe gewährt werden. Dem Unternehmer (und nicht einzelnen Betrieben) ist – gleich wie viele Betriebe er führt – als Arbeitgeber (auch nur) eine UID-Nummer zugeordnet. Nach Paragraph 2, UStG umfasst nämlich „das Unternehmen“ eines Unternehmers (also des Arbeitgebers und Beihilfenwerbers) dessen gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit. Mit dem Ziel der Aufrechterhaltung der Arbeitsplätze geht es um die Notwendigkeit der Unterstützung des Arbeitgebers bei seiner Pflicht zur Lohnzahlung, die aber nur auf dem jeweiligen Rechtsträger und Beihilfenwerber (und nicht auf einem „Betrieb“) lastet. Diese Zusammenhänge hat schon das Berufungsgericht erläutert. Wenn es vor diesem – der Klägerin auch bereits dargestellten – Hintergrund die Verwendung und Bedeutung des Worts „Betriebe“ in Paragraph 37 b, Absatz 9, AMSG, nicht losgelöst von den ansonsten in Paragraph 37 b, AMSG verwendeten Begriffen „Arbeitgeber“ und „Beihilfenwerber“ (Unternehmer) deutete, bedarf dies keiner Korrektur. Es begegnet keinen Bedenken, dass das Berufungsgericht daher auch die Richtlinie des Verwaltungsrats als innerhalb dessen Gestaltungsspielraums liegend und nicht als (verfassungs- oder) gesetzwidrig ansah, und zwar auch im Hinblick auf das daraus resultierende Ergebnis. Die Richtlinie stellt auf den (beim Bundesministerium für Finanzen verfügbaren Gesamt-)Umsatz des Unternehmers ab (was im Gesetz in der Wendung „Umsätze eines Beihilfenwerbers“ [nicht: „Umsätze des Betriebs oder der Betriebe“] angelegt ist). Es wurden besonders hohe Beihilfen (nur) denjenigen Arbeitgebern gewährt, die aufgrund des Umsatzes aus ihrer (gesamten) unternehmerischen Tätigkeit nicht in der Lage waren, die sie (und nicht einen Betrieb) treffenden Lohnzahlungen zu leisten. Angesichts des bereits erwähnten Ziels eines Schutzes der Arbeitnehmer (und nicht der Gewinnerhaltung eines Unternehmers) liegt darin, dass das Berufungsgericht dieses Ergebnis nicht als eine Verletzung des Sachlichkeitsgebots qualifizierte, keine erhebliche Rechtsfrage.

Textnummer

E142473

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0060OB00086.24A.0920.000

Im RIS seit

10.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024

Dokumentnummer

JJT_20240920_OGH0002_0060OB00086_24A0000_000