Aus den Entscheidungsgründen:
Zwischen den Streitteilen wurde im Zuge der entgeltlichen Abtretung der Geschäftsanteile an der obgenannten Ges. m. b. H. noch vereinbart, daß der Beklagte den Klägern, falls ihnen ein Veräußerungsgewinn versteuert werden sollte, solche vorgeschriebene Steuerbeträge vergüten werde; es bestehen also zwischen den Parteien vertragliche Beziehungen. Deshalb kann der vorliegende Fall weder im Sinne der Ansicht des Prozeßgerichtes nach § 1041 ABGB. noch im Sinne der Ansicht des Berufungsgerichtes nach § 1036 ABGB. beurteilt werden. Es ist vielmehr bei der Auslegung des vorliegenden Vertrages gemäß § 914 ABGB. die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs - also den Grundsätzen von Treu und Glauben - entspricht. Mit Recht beruft sich deshalb der Beklagte auf die Grundsätze von Treu und Glauben zur Begründung seiner Ansicht, daß die Kläger jedenfalls verpflichtet gewesen seien, gegen die Steuervorschreibungen die entsprechenden Rechtsmittel einzubringen, und nicht etwa deshalb, weil sich der Beklagte ihnen gegenüber zur Vergütung der "rechtskräftig" vorgeschriebenen Beträge verpflichtet gehabt habe, tatenlos die Rechtskraft der ihnen vorgeschriebenen Steuerbeträge hätten eintreten lassen dürfen. Ein solcher Sinn könnte der der Klage zugrunde liegenden Vereinbarung nicht beigelegt werden, dies würde nicht nur den unser Recht beherrschenden und gemäß den §§ 863, 914 ABGB. bei der Vertragsauslegung heranzuziehenden Grundsätzen des redlichen Verkehrs widersprechen, sondern auch einer sich aus den §§ 403, 1036, 1043, 1304 ABGB. (siehe SZ. XXV 75, auch Wolff in Klang[2] VI S. 58/59 zu § 1304 ABGB.) und auch aus den §§ 62, 122, 183 VersVG. 1958 und anderen gesetzlichen Bestimmungen ergebenden sogenannten Rettungspflicht.Zwischen den Streitteilen wurde im Zuge der entgeltlichen Abtretung der Geschäftsanteile an der obgenannten Ges. m. b. H. noch vereinbart, daß der Beklagte den Klägern, falls ihnen ein Veräußerungsgewinn versteuert werden sollte, solche vorgeschriebene Steuerbeträge vergüten werde; es bestehen also zwischen den Parteien vertragliche Beziehungen. Deshalb kann der vorliegende Fall weder im Sinne der Ansicht des Prozeßgerichtes nach Paragraph 1041, ABGB. noch im Sinne der Ansicht des Berufungsgerichtes nach Paragraph 1036, ABGB. beurteilt werden. Es ist vielmehr bei der Auslegung des vorliegenden Vertrages gemäß Paragraph 914, ABGB. die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs - also den Grundsätzen von Treu und Glauben - entspricht. Mit Recht beruft sich deshalb der Beklagte auf die Grundsätze von Treu und Glauben zur Begründung seiner Ansicht, daß die Kläger jedenfalls verpflichtet gewesen seien, gegen die Steuervorschreibungen die entsprechenden Rechtsmittel einzubringen, und nicht etwa deshalb, weil sich der Beklagte ihnen gegenüber zur Vergütung der "rechtskräftig" vorgeschriebenen Beträge verpflichtet gehabt habe, tatenlos die Rechtskraft der ihnen vorgeschriebenen Steuerbeträge hätten eintreten lassen dürfen. Ein solcher Sinn könnte der der Klage zugrunde liegenden Vereinbarung nicht beigelegt werden, dies würde nicht nur den unser Recht beherrschenden und gemäß den Paragraphen 863, 914, ABGB. bei der Vertragsauslegung heranzuziehenden Grundsätzen des redlichen Verkehrs widersprechen, sondern auch einer sich aus den Paragraphen 403, 1036, 1043, 1304, ABGB. (siehe SZ. römisch 25 75, auch Wolff in Klang[2] römisch sechs S. 58/59 zu Paragraph 1304, ABGB.) und auch aus den Paragraphen 62, 122, 183, VersVG. 1958 und anderen gesetzlichen Bestimmungen ergebenden sogenannten Rettungspflicht.
Wenn also in der gegenständlichen Vereinbarung vom 24. November 1953 auch nichts darüber enthalten war, ob die Kläger gegen Steuervorschreibungen Rechtsmittel zu ergreifen verpflichtet waren, so muß dies auf Grund der gemäß § 914 ABGB. nach der Übung des redlichen Verkehrs vorzunehmenden Vertragsergänzung - die immer dann stattzufinden hat, wenn nicht eindeutig feststeht, was die Parteien in im Vertrag nicht ausdrücklich vorgesehenen Fällen gewollt hätten (SZ. XXVI 194; siehe auch Gschnitzer in Klang[2] IV S. 408/409 zu § 914 ABGB.) - im Sinne der in der Revision vertretenen Ansicht bejaht werden.Wenn also in der gegenständlichen Vereinbarung vom 24. November 1953 auch nichts darüber enthalten war, ob die Kläger gegen Steuervorschreibungen Rechtsmittel zu ergreifen verpflichtet waren, so muß dies auf Grund der gemäß Paragraph 914, ABGB. nach der Übung des redlichen Verkehrs vorzunehmenden Vertragsergänzung - die immer dann stattzufinden hat, wenn nicht eindeutig feststeht, was die Parteien in im Vertrag nicht ausdrücklich vorgesehenen Fällen gewollt hätten (SZ. römisch 26 194; siehe auch Gschnitzer in Klang[2] römisch vier S. 408/409 zu Paragraph 914, ABGB.) - im Sinne der in der Revision vertretenen Ansicht bejaht werden.
Aus dem gleichen Gründe muß aber - ebenfalls nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs und dem sich aus den oben angeführten Gesetzesstellen ergebenden allgemeinen Grundsatz einer Rettungspflicht und eines sich daraus ergebenden Anspruches auf Ersatz des Rettungsaufwandes - trotz des Mangels einer ausdrücklichen Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz von zur Abwendung einer ungerechtfertigten Steuervorschreibung entstandenen Kosten die Pflicht des Beklagten zum zumindest verhältnismäßigen Ersatz solcher Kosten bejaht werden. Damit ist aber der mit der vorliegenden Klage geltend gemachte Anspruch dem Gründe nach bereits gegeben.
Der Höhe nach wurde der Klagsanspruch weder wegen mangelnder Zweckmäßigkeit noch aus anderen Gründen bestritten.
Da aus den angeführten Gründen die Vorinstanzen im Endergebnis mit Recht dem Klagebegehren Berechtigung zuerkannt haben, war der Revision der Erfolg zu versagen.