Der Revisionsrekurs ist jedoch zulässig. In der vom Rekursgericht zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs wurde die Möglichkeit der Fortsetzung der Gesellschaft ausdrücklich für den - hier nicht vorliegenden - Fall verneint, dass die Gesellschaft gemäß § 2 Abs 1 ALöschG (§ 40 FBG) gelöscht wurde. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein gemäß § 84 Abs 1 Z 2 GmbHG gefasster Auflösungsbeschluss rückgängig gemacht werden kann, wurde nicht beantwortet.Der Revisionsrekurs ist jedoch zulässig. In der vom Rekursgericht zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs wurde die Möglichkeit der Fortsetzung der Gesellschaft ausdrücklich für den - hier nicht vorliegenden - Fall verneint, dass die Gesellschaft gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ALöschG (Paragraph 40, FBG) gelöscht wurde. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein gemäß Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 2, GmbHG gefasster Auflösungsbeschluss rückgängig gemacht werden kann, wurde nicht beantwortet.
Die Antrags- und Rechtsmittellegitimation des Nachtragsliquidators und von den (ehemaligen) Gesellschaftern bestellten Geschäftsführers auch im eigenen Namen ist zu bejahen, weil es um eine Eintragung geht, die er in persönlicher Verpflichtung anzumelden hat (6 Ob 330/98t).
Sein Revisionsrekurs ist jedoch nicht berechtigt.
Gemäß § 215 Abs 1 AktG kann eine durch Zeitablauf oder durch Beschluss der Hauptversammlung aufgelöste Aktiengesellschaft die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen, solange noch nicht mit der Verteilung des Vermögens unter die Aktionäre begonnen ist. Gleiches gilt gemäß Abs 2 für bestimmte Formen der Auflösung der Aktiengesellschaft durch Konkurseröffnung. Für die GmbH fehlen Rechtsvorschriften über eine Fortsetzung. Nach herrschender Ansicht ist § 215 AktG analog auf die GmbH anwendbar. Eine aufgelöste Gesellschaft kann aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses grundsätzlich fortgesetzt werden (vgl RIS-Justiz RS0059934). Die Fortsetzung wird solange als zulässig angesehen, als die GmbH noch nicht beendet ist und noch nicht mit der Verteilung des Gesellschaftsvermögens begonnen wurde (6 Ob 330/98t; Koppensteiner, GmbH-Gesetz² § 84 Rz 29, 34; Umfahrer, Die GmbH5 Rz 766 mwN; Gellis/Feil, Kommentar zum GmbHG5 § 84 GmbHG Rz 10; Reich-Rohrwig, GmbH-Recht [1983] 688 f; Kastner/Doralt/Nowotny5 447; Geist in Jabornegg/Strasser Kommentar zum AktG4 § 215 Rz 4, 6, 7). Auch im deutschen Schrifttum ist heute unstrittig, dass eine bereits aufgelöste, aber noch nicht voll beendete Gesellschaft als werbende Gesellschaft fortgesetzt werden kann (Karsten Schmidt in Scholz, Kommentar zum GmbHG9 § 60 Rz 79 ff, 82 mwN; Weitprecht in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts § 64 GmbHG Rz 27; Rasner in Rowedder GmbHG4 § 60 Rz 66 mwN; Ulmer in Hachenburg GmbHG8 § 60 Rz 85). Dass mit dem Beginn der Vermögensverteilung die Möglichkeit der Fortsetzung der Gesellschaft endet, wird damit begründet, dass ansonsten jegliche Kontrolle des Neubeginns durch das Registergericht fehle (Ulmer aaO mwN); dass die Gesellschafter mit dem Beschluss, das Gesellschaftsvermögen unter sich zu verteilen, einen definitiven Schritt zur Beendigung der Gesellschaft getan hätten; dass von diesem Zeitpunkt an für die Gläubiger nicht mehr die (relative) Sicherheit gegeben sei, dass sie in rechtlich geordneter Weise befriedigt werden könnten und dass zumindest die Gesellschafter sich nicht vorab aus dem Gesellschaftsvermögen bedienten (Rasner aaO) und dass das Fortsetzungshindernis der Vermögensverteilung das Verbot der Einlagenrückgewähr gegen eine Umgehungsmöglichkeit absichere und wie dieses dem Schutz der Gläubiger diene (Hüffer in Münch Komm zAktG² § 274 Rz 21 mwN). Deshalb hätten die Geschäftsführer bei der Anmeldung der Fortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft gegenüber dem Firmenbuchgericht zu erklären, dass mit der Verteilung des Vermögens noch nicht begonnen worden sei (Rasner aaO).Gemäß Paragraph 215, Absatz eins, AktG kann eine durch Zeitablauf oder durch Beschluss der Hauptversammlung aufgelöste Aktiengesellschaft die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen, solange noch nicht mit der Verteilung des Vermögens unter die Aktionäre begonnen ist. Gleiches gilt gemäß Absatz 2, für bestimmte Formen der Auflösung der Aktiengesellschaft durch Konkurseröffnung. Für die GmbH fehlen Rechtsvorschriften über eine Fortsetzung. Nach herrschender Ansicht ist Paragraph 215, AktG analog auf die GmbH anwendbar. Eine aufgelöste Gesellschaft kann aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses grundsätzlich fortgesetzt werden vergleiche RIS-Justiz RS0059934). Die Fortsetzung wird solange als zulässig angesehen, als die GmbH noch nicht beendet ist und noch nicht mit der Verteilung des Gesellschaftsvermögens begonnen wurde (6 Ob 330/98t; Koppensteiner, GmbH-Gesetz² Paragraph 84, Rz 29, 34; Umfahrer, Die GmbH5 Rz 766 mwN; Gellis/Feil, Kommentar zum GmbHG5 Paragraph 84, GmbHG Rz 10; Reich-Rohrwig, GmbH-Recht [1983] 688 f; Kastner/Doralt/Nowotny5 447; Geist in Jabornegg/Strasser Kommentar zum AktG4 Paragraph 215, Rz 4, 6, 7). Auch im deutschen Schrifttum ist heute unstrittig, dass eine bereits aufgelöste, aber noch nicht voll beendete Gesellschaft als werbende Gesellschaft fortgesetzt werden kann (Karsten Schmidt in Scholz, Kommentar zum GmbHG9 Paragraph 60, Rz 79 ff, 82 mwN; Weitprecht in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts Paragraph 64, GmbHG Rz 27; Rasner in Rowedder GmbHG4 Paragraph 60, Rz 66 mwN; Ulmer in Hachenburg GmbHG8 Paragraph 60, Rz 85). Dass mit dem Beginn der Vermögensverteilung die Möglichkeit der Fortsetzung der Gesellschaft endet, wird damit begründet, dass ansonsten jegliche Kontrolle des Neubeginns durch das Registergericht fehle (Ulmer aaO mwN); dass die Gesellschafter mit dem Beschluss, das Gesellschaftsvermögen unter sich zu verteilen, einen definitiven Schritt zur Beendigung der Gesellschaft getan hätten; dass von diesem Zeitpunkt an für die Gläubiger nicht mehr die (relative) Sicherheit gegeben sei, dass sie in rechtlich geordneter Weise befriedigt werden könnten und dass zumindest die Gesellschafter sich nicht vorab aus dem Gesellschaftsvermögen bedienten (Rasner aaO) und dass das Fortsetzungshindernis der Vermögensverteilung das Verbot der Einlagenrückgewähr gegen eine Umgehungsmöglichkeit absichere und wie dieses dem Schutz der Gläubiger diene (Hüffer in Münch Komm zAktG² Paragraph 274, Rz 21 mwN). Deshalb hätten die Geschäftsführer bei der Anmeldung der Fortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft gegenüber dem Firmenbuchgericht zu erklären, dass mit der Verteilung des Vermögens noch nicht begonnen worden sei (Rasner aaO).
Es wird auch die Ansicht vertreten, dass eine Fortsetzung der Nachtragsliquidation überhaupt nicht möglich sei, wenngleich die zu Unrecht gelöschte Gesellschaft, da noch Vermögen vorhanden sei, noch fortexistiere; eine nach der Verteilung des Gesellschaftsvermögens (oder vermeintlicher Vermögenslosigkeit) gelöschte Gesellschaft könne nicht besser behandelt werden als eine aufgelöste Gesellschaft nach Beginn der Vermögensverteilung; die Fortexistenz der Gesellschaft diene nur noch der Schlussabwicklung (Karsten Schmidt aaO Rz 83). Für diese Ansicht sprechen auch die insoweit auf den Auflösungsfall des § 84 Abs 1 Z 2 GmbHG übertragbaren Ausführungen in der Entscheidung 6 Ob 330/98t, dass es mit dem Gedanken der Rechtssicherheit nicht vereinbar sei, wenn eine Gesellschaft der Löschung nicht widerspreche (hier wurde die Löschung von der Gesellschaft sogar selbst beantragt) und erst nach Jahren durch die Bescheinigung eines (geringfügigen) Vermögens die schon eingetretene Wirkung der Auflösung bloß durch einen Fortsetzungsbeschluss beseitigen könnte.Es wird auch die Ansicht vertreten, dass eine Fortsetzung der Nachtragsliquidation überhaupt nicht möglich sei, wenngleich die zu Unrecht gelöschte Gesellschaft, da noch Vermögen vorhanden sei, noch fortexistiere; eine nach der Verteilung des Gesellschaftsvermögens (oder vermeintlicher Vermögenslosigkeit) gelöschte Gesellschaft könne nicht besser behandelt werden als eine aufgelöste Gesellschaft nach Beginn der Vermögensverteilung; die Fortexistenz der Gesellschaft diene nur noch der Schlussabwicklung (Karsten Schmidt aaO Rz 83). Für diese Ansicht sprechen auch die insoweit auf den Auflösungsfall des Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 2, GmbHG übertragbaren Ausführungen in der Entscheidung 6 Ob 330/98t, dass es mit dem Gedanken der Rechtssicherheit nicht vereinbar sei, wenn eine Gesellschaft der Löschung nicht widerspreche (hier wurde die Löschung von der Gesellschaft sogar selbst beantragt) und erst nach Jahren durch die Bescheinigung eines (geringfügigen) Vermögens die schon eingetretene Wirkung der Auflösung bloß durch einen Fortsetzungsbeschluss beseitigen könnte.
Ob die Fortsetzung einer Gesellschaft im Stadium der Nachtragsliquidation in allen Fällen der vorangehenden Löschung ausgeschlossen ist, ist hier aber nicht weiter zu prüfen, weil der Antragsteller und Rechtsmittelwerber zwar behauptet hat, dass der im Zuge der Nachtragsliquidation vorhandene Liquidationsüberschuss noch nicht verteilt worden sei, nicht jedoch, dass auch im vorangehenden, zur Löschung der Gesellschaft nach § 93 Abs 1 GmbHG führenden Liquidationsverfahren kein Erlös an die Gesellschafter verteilt worden sei. Er brachte vielmehr vor, die Gesellschafter hätten sich verpflichtet, "allenfalls" an sie geleistete Liquidationsüberschüsse wieder an die Gesellschaft zurückzuzahlen. Ungeachtet der älteren, inzwischen überwiegend abgelehnten Ansicht, dass die Fortsetzung der Gesellschaft in der Liquidationsphase dann möglich sei, wenn der an die Gesellschafter verteilte Liquidationserlös zurückerstattet wurde (vgl Reich-Rohrwig aaO Rz 688; dagegen insbesondere Gellis/Feil aaO § 84 GmbHG Rz 10; Hüffer aaO § 274 AktG Rz 21 mwN), kommt eine Fortsetzung der Gesellschaft mit der Behauptung, die Gesellschafter hätten sich zur Rückzahlung des erhaltenen Liquidationserlöses verpflichtet, nicht in Betracht. Da die Abwicklung gerade dem Zweck dient, das nach Berichtigung und Sicherstellung der Schulden verbleibende Vermögen der Gesellschaft unter die Gesellschafter zu verteilen (§ 91 Abs 3 GmbHG) und der ordnungsgemäße Löschungsantrag diese Vermögensverteilung voraussetzt, ist nicht anzunehmen, dass in dem der Löschung der Gesellschaft vorangehenden Liquidationsverfahren überhaupt kein Erlös verteilt wurde. Die Fortsetzung der Gesellschaft lässt sich hier daher schon nach dem Antrags- und Rekursvorbringen mit dem Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 82 GmbHG) nicht in Einklang bringen.Ob die Fortsetzung einer Gesellschaft im Stadium der Nachtragsliquidation in allen Fällen der vorangehenden Löschung ausgeschlossen ist, ist hier aber nicht weiter zu prüfen, weil der Antragsteller und Rechtsmittelwerber zwar behauptet hat, dass der im Zuge der Nachtragsliquidation vorhandene Liquidationsüberschuss noch nicht verteilt worden sei, nicht jedoch, dass auch im vorangehenden, zur Löschung der Gesellschaft nach Paragraph 93, Absatz eins, GmbHG führenden Liquidationsverfahren kein Erlös an die Gesellschafter verteilt worden sei. Er brachte vielmehr vor, die Gesellschafter hätten sich verpflichtet, "allenfalls" an sie geleistete Liquidationsüberschüsse wieder an die Gesellschaft zurückzuzahlen. Ungeachtet der älteren, inzwischen überwiegend abgelehnten Ansicht, dass die Fortsetzung der Gesellschaft in der Liquidationsphase dann möglich sei, wenn der an die Gesellschafter verteilte Liquidationserlös zurückerstattet wurde vergleiche Reich-Rohrwig aaO Rz 688; dagegen insbesondere Gellis/Feil aaO Paragraph 84, GmbHG Rz 10; Hüffer aaO Paragraph 274, AktG Rz 21 mwN), kommt eine Fortsetzung der Gesellschaft mit der Behauptung, die Gesellschafter hätten sich zur Rückzahlung des erhaltenen Liquidationserlöses verpflichtet, nicht in Betracht. Da die Abwicklung gerade dem Zweck dient, das nach Berichtigung und Sicherstellung der Schulden verbleibende Vermögen der Gesellschaft unter die Gesellschafter zu verteilen (Paragraph 91, Absatz 3, GmbHG) und der ordnungsgemäße Löschungsantrag diese Vermögensverteilung voraussetzt, ist nicht anzunehmen, dass in dem der Löschung der Gesellschaft vorangehenden Liquidationsverfahren überhaupt kein Erlös verteilt wurde. Die Fortsetzung der Gesellschaft lässt sich hier daher schon nach dem Antrags- und Rekursvorbringen mit dem Verbot der Einlagenrückgewähr (Paragraph 82, GmbHG) nicht in Einklang bringen.
Die zutreffenden Beschlüsse der Vorinstanzen auf Abweisung der auf eine Fortsetzung der Gesellschaft zielenden Eintragungsanträge sind daher zu bestätigen.