Hierzu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:
Der Revisionsrekurs ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (RIS-Justiz RS0107859) - Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig.
1. Grundsätzlich ist die konkrete Unterhaltsbemessung immer eine Einzelfallentscheidung und stellt damit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG dar (RIS-Justiz RS0053263). Nur wenn erkennbar gesetzliche Bemessungsfaktoren unbeachtet gelassen oder bei deren Beurteilung gegen den Willen des Gesetzgebers verstoßen wurde, rechtfertigt dies eine Anrufung des Obersten Gerichtshofs mit Revisionsrekurs.1. Grundsätzlich ist die konkrete Unterhaltsbemessung immer eine Einzelfallentscheidung und stellt damit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG dar (RIS-Justiz RS0053263). Nur wenn erkennbar gesetzliche Bemessungsfaktoren unbeachtet gelassen oder bei deren Beurteilung gegen den Willen des Gesetzgebers verstoßen wurde, rechtfertigt dies eine Anrufung des Obersten Gerichtshofs mit Revisionsrekurs.
2. In der Auffassung der Vorinstanzen, die bezogene Krankenvertreter- und Urlaubsvertreterentschädigung sei in die Bemessungsgrundlage nicht einzurechnen, ist eine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung nicht zu erblicken. Gemäß § 17 Abs 2 HbG hat der Hauseigentümer dem Hausbesorger in den Fällen der Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall (§ 14 HbG) und Urlaub (§ 15 HbG) die Kosten für die Vertretung bis zum Höchstmaß des dem Hausbesorger sonst für diesen Zeitraum gebührenden durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelts zu ersetzen. Dieser Kostenersatz gebührt im Nachhinein gegen Nachweis der Auslagen des Hausbesorgers für die Bestellung eines Vertreters, der es übernommen hat, die für die Zeit der Abwesenheit des Hausbesorgers erforderlichen Arbeiten im Auftrag des Hausbesorgers zu verrichten (Tades, Hausbesorger- und Hausbetreuerrecht5 [2001] § 17 HbG E 7; LGZ Wien MietSlg 26.418). Das Urlaubsvertretungsgeld ist daher aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage auszuscheiden (EFSlg 50.638; EFSlg 45.203).2. In der Auffassung der Vorinstanzen, die bezogene Krankenvertreter- und Urlaubsvertreterentschädigung sei in die Bemessungsgrundlage nicht einzurechnen, ist eine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung nicht zu erblicken. Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, HbG hat der Hauseigentümer dem Hausbesorger in den Fällen der Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall (Paragraph 14, HbG) und Urlaub (Paragraph 15, HbG) die Kosten für die Vertretung bis zum Höchstmaß des dem Hausbesorger sonst für diesen Zeitraum gebührenden durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelts zu ersetzen. Dieser Kostenersatz gebührt im Nachhinein gegen Nachweis der Auslagen des Hausbesorgers für die Bestellung eines Vertreters, der es übernommen hat, die für die Zeit der Abwesenheit des Hausbesorgers erforderlichen Arbeiten im Auftrag des Hausbesorgers zu verrichten (Tades, Hausbesorger- und Hausbetreuerrecht5 [2001] Paragraph 17, HbG E 7; LGZ Wien MietSlg 26.418). Das Urlaubsvertretungsgeld ist daher aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage auszuscheiden (EFSlg 50.638; EFSlg 45.203).
3. Zutreffend haben die Vorinstanzen auch erkannt, dass die Beurteilung der Leistungsfähigkeit sich im Unterhaltsrecht in erster Linie nach dem Gesamteinkommen des Unterhaltspflichtigen nach Abzug von Steuern und öffentlichen Abgaben ergibt; maßgeblich ist die tatsächliche wirtschaftliche Lage, somit die Summe der dem Unterhaltsschuldner tatsächlich zufließenden verfügbaren Mittel. Die Steuerbemessungsgrundlage ist daher erforderlichenfalls nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zu korrigieren (RIS-Justiz RS0013386).
4. Der Einwand, das Erstgericht hätte erheben müssen, ob der Kindesvater seinerzeit Vertreterentschädigungen erhalten habe, wurde im Rekursverfahren nicht geltend gemacht. Ein im Rekursverfahren nicht geltend gemachter Verfahrensmangel bildet in der Regel jedoch keinen Revisionsrekursgrund (RIS-Justiz RS0030748 [T3]). Außerdem wurde bereits anlässlich der letzten Unterhaltsbemessung von den Vorinstanzen festgestellt und eingehend begründet, dass der Kindesvater keine zusätzlichen Einkünfte aus Vertretungstätigkeit bezieht (S 6 in ON U-86). Im Übrigen hat das Erstgericht umfangreiche Erhebungen angestellt (U-4, U-5, U-7, U-43, U-57, U-61, U-81, U-82). Die Frage, ob noch weitere Beweise aufzunehmen gewesen wären, gehört aber zur im Revisionsverfahren nicht überprüfbaren (RIS-Justiz RS0043414) Beweiswürdigung. Dies gilt auch für die im Revisionsrekurs angeschnittene Frage, ob der Vater die Weitergabe der Entschädigungen nachgewiesen habe (vgl RIS-Justiz RS0006737, RS0043371). Auch die Beurteilung, ob der Unterhaltsschuldner seiner ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nachgekommen ist, kann stets nur anhand der Umstände des Einzelfalls erfolgen (RIS-Justiz RS0047430 [T3]) und bildet daher keine erhebliche Rechtsfrage.4. Der Einwand, das Erstgericht hätte erheben müssen, ob der Kindesvater seinerzeit Vertreterentschädigungen erhalten habe, wurde im Rekursverfahren nicht geltend gemacht. Ein im Rekursverfahren nicht geltend gemachter Verfahrensmangel bildet in der Regel jedoch keinen Revisionsrekursgrund (RIS-Justiz RS0030748 [T3]). Außerdem wurde bereits anlässlich der letzten Unterhaltsbemessung von den Vorinstanzen festgestellt und eingehend begründet, dass der Kindesvater keine zusätzlichen Einkünfte aus Vertretungstätigkeit bezieht (S 6 in ON U-86). Im Übrigen hat das Erstgericht umfangreiche Erhebungen angestellt (U-4, U-5, U-7, U-43, U-57, U-61, U-81, U-82). Die Frage, ob noch weitere Beweise aufzunehmen gewesen wären, gehört aber zur im Revisionsverfahren nicht überprüfbaren (RIS-Justiz RS0043414) Beweiswürdigung. Dies gilt auch für die im Revisionsrekurs angeschnittene Frage, ob der Vater die Weitergabe der Entschädigungen nachgewiesen habe vergleiche RIS-Justiz RS0006737, RS0043371). Auch die Beurteilung, ob der Unterhaltsschuldner seiner ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nachgekommen ist, kann stets nur anhand der Umstände des Einzelfalls erfolgen (RIS-Justiz RS0047430 [T3]) und bildet daher keine erhebliche Rechtsfrage.
5. Der Revisionsrekurs vermag daher entgegen dem Zulassungsausspruch des Rekursgerichts keine Rechtsfragen der in § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Qualität aufzuzeigen, sodass er spruchgemäß zurückzuweisen war.5. Der Revisionsrekurs vermag daher entgegen dem Zulassungsausspruch des Rekursgerichts keine Rechtsfragen der in Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG geforderten Qualität aufzuzeigen, sodass er spruchgemäß zurückzuweisen war.