Entscheidung 6 Ob 87/97f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
16.10.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Gertrude S*****, vertreten durch Dr.Estermann, Dr.Wagner, Dr.Postlmayr Kommanditpartnerschaft, Rechtsanwälte in Mattighofen, wider den Antragsgegner Engelbert S*****, vertreten durch Dr.Manfred Lirk und DDr.Karl Robert Hiebl, Rechtsanwälte in Braunau, wegen nachehelicher Aufteilung nach §§ 81 f EheG, infolge Rekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Rekursgerichtes vom 17.September 1996, GZ 6 R 309/96z-44, womit infolge Rekurses des Antragsgegners der Beschluß des Bezirksgerichtes Mauerkirchen vom 7.Mai 1996, GZ 2 F 7/95-37, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Gertrude S*****, vertreten durch Dr.Estermann, Dr.Wagner, Dr.Postlmayr Kommanditpartnerschaft, Rechtsanwälte in Mattighofen, wider den Antragsgegner Engelbert S*****, vertreten durch Dr.Manfred Lirk und DDr.Karl Robert Hiebl, Rechtsanwälte in Braunau, wegen nachehelicher Aufteilung nach Paragraphen 81, f EheG, infolge Rekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Rekursgerichtes vom 17.September 1996, GZ 6 R 309/96z-44, womit infolge Rekurses des Antragsgegners der Beschluß des Bezirksgerichtes Mauerkirchen vom 7.Mai 1996, GZ 2 F 7/95-37, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelbeantwortung sind weitere Verfahrenskosten.
Rechtliche Beurteilung
Der Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes wurde der Antragstellerin am 9.1.1997 zugestellt, der Rekurs wäre daher spätestens binnen 14 Tagen zu überreichen oder zur Post zu geben gewesen (§ 11 Abs 1 AußStrG). Der erst am 9.2.1997 zur Post gegebene Rekurs ist deshalb verspätet. Auf ihn kann nicht im Sinne des Abs 2 leg cit Rücksicht genommen werden, weil sich die angefochtene Verfügung nicht ohne (prozessualen) Nachteil des Antragsgegners abändern läßt.Der Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes wurde der Antragstellerin am 9.1.1997 zugestellt, der Rekurs wäre daher spätestens binnen 14 Tagen zu überreichen oder zur Post zu geben gewesen (Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG). Der erst am 9.2.1997 zur Post gegebene Rekurs ist deshalb verspätet. Auf ihn kann nicht im Sinne des Absatz 2, leg cit Rücksicht genommen werden, weil sich die angefochtene Verfügung nicht ohne (prozessualen) Nachteil des Antragsgegners abändern läßt.
Die Kosten der Rekursbeantwortung, in der auf die Verspätung hingewiesen wurde, sind weitere Verfahrenskosten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0060OB00087.97F.1016.000
Dokumentnummer
JJT_19971016_OGH0002_0060OB00087_97F0000_000