Aus der Begründung:
Gemäß § 1220 ABGB. sind die Eltern oder Großeltern, wenn die Braut kein eigenes zu einem angemessenen Heiratsgut hinlängliches Vermögen besitzt, nach der Ordnung, als sie die Kinder zu ernähren und zu versorgen verpflichtet sind, verbunden, den Töchtern oder Enkelinnen bei deren Verehelichung ein ihrem Stand und Vermögen angemessenes Heiratsgut zu geben oder dazu verhältnismäßig beizutragen. Daß die Antragstellerin zur Zeit ihrer Verehelichung, am 7. Juli 1956, über Vermögen verfügt hätte, ist nicht hervorgekommen. Erst viel später, nach ihrer am 6. November 1963 verstorbenen Mutter, erhielt sie als Pflichtteil einen Betrag von 80.500 S. Ist damit die negative Voraussetzung des geltend gemachten Anspruches gegeben (JBl. 1957 S. 413), so kommt primär eine Forderung gegen den Vater der Antragstellerin und nur subsidiär auch gegen die Mutter in Betracht (SZ. XXXVII 58). Für den Umfang der Dotationspflicht gilt als Maximalgrenze der Stand des Ehemannes der forderungsberechtigten Tochter, und innerhalb dieses Rahmens ist die Leistungsfähigkeit des Dotationspflichtigen (EvBl. 1952 Nr. 29, EvBl. 1962 Nr. 368, JBl. 1963 S. 153, 6 Ob 106/65, 6 Ob 205/67), und zwar im Zeitpunkte der Verehelichung (SZ. XXV 106, EvBl. 1958 Nr. 199, EvBl. 1962 Nr. 437, JBl. 1963 S. 153), maßgebend. Seine Leistungsfähigkeit zur Zeit der Geltendmachung, wenn sie, wie im gegebenen Falle, erst nach der Verehelichung erfolgt, ist dagegen nur insofern wesentlich, als sie geringer ist als im Zeitpunkt der Eheschließung (RiZ. 1958 S. 137, JBl. 1958 S. 602, EvBl. 1962 Nr. 437). Bei Bemessung des Anspruches ist auch nicht nur auf das Aktivvermögen, sondern auch auf den Schuldenstand des Leistungspflichtigen sowie auf dessen Bedürfnisse und seine sonstigen Verpflichtungen gegenüber seinen Angehörigen Bedacht zu nehmen (EvBl. 1952 Nr. 29), es kann von ihm jedenfalls nicht verlangt werden, daß er seinen eigenen anständigen Unterhalt und den der Personen, für die er nach dem Gesetze sorgepflichtig ist, gefährde (SZ. XIX 31, EvBl. 1964 Nr. 381 = SZ. XXXVII 58). Der Anspruch ist schließlich höchstpersönlicher Natur und daher passiv nicht vererblich (NotZ. 1917 S. 136). Anders wäre es nur, wenn durch Zusage einer bestimmten Leistung bereits ein rechtsgeschäftlicher Anspruch eingeräumt worden wäre, der dann infolge seiner vermögensrechtlichen Natur vererblich wäre (SZ. XXV 106, Weiss in Klang[2] V 738).Gemäß Paragraph 1220, ABGB. sind die Eltern oder Großeltern, wenn die Braut kein eigenes zu einem angemessenen Heiratsgut hinlängliches Vermögen besitzt, nach der Ordnung, als sie die Kinder zu ernähren und zu versorgen verpflichtet sind, verbunden, den Töchtern oder Enkelinnen bei deren Verehelichung ein ihrem Stand und Vermögen angemessenes Heiratsgut zu geben oder dazu verhältnismäßig beizutragen. Daß die Antragstellerin zur Zeit ihrer Verehelichung, am 7. Juli 1956, über Vermögen verfügt hätte, ist nicht hervorgekommen. Erst viel später, nach ihrer am 6. November 1963 verstorbenen Mutter, erhielt sie als Pflichtteil einen Betrag von 80.500 S. Ist damit die negative Voraussetzung des geltend gemachten Anspruches gegeben (JBl. 1957 S. 413), so kommt primär eine Forderung gegen den Vater der Antragstellerin und nur subsidiär auch gegen die Mutter in Betracht (SZ. römisch 37 58). Für den Umfang der Dotationspflicht gilt als Maximalgrenze der Stand des Ehemannes der forderungsberechtigten Tochter, und innerhalb dieses Rahmens ist die Leistungsfähigkeit des Dotationspflichtigen (EvBl. 1952 Nr. 29, EvBl. 1962 Nr. 368, JBl. 1963 S. 153, 6 Ob 106/65, 6 Ob 205/67), und zwar im Zeitpunkte der Verehelichung (SZ. römisch 25 106, EvBl. 1958 Nr. 199, EvBl. 1962 Nr. 437, JBl. 1963 S. 153), maßgebend. Seine Leistungsfähigkeit zur Zeit der Geltendmachung, wenn sie, wie im gegebenen Falle, erst nach der Verehelichung erfolgt, ist dagegen nur insofern wesentlich, als sie geringer ist als im Zeitpunkt der Eheschließung (RiZ. 1958 S. 137, JBl. 1958 S. 602, EvBl. 1962 Nr. 437). Bei Bemessung des Anspruches ist auch nicht nur auf das Aktivvermögen, sondern auch auf den Schuldenstand des Leistungspflichtigen sowie auf dessen Bedürfnisse und seine sonstigen Verpflichtungen gegenüber seinen Angehörigen Bedacht zu nehmen (EvBl. 1952 Nr. 29), es kann von ihm jedenfalls nicht verlangt werden, daß er seinen eigenen anständigen Unterhalt und den der Personen, für die er nach dem Gesetze sorgepflichtig ist, gefährde (SZ. römisch neunzehn 31, EvBl. 1964 Nr. 381 = SZ. römisch 37 58). Der Anspruch ist schließlich höchstpersönlicher Natur und daher passiv nicht vererblich (NotZ. 1917 S. 136). Anders wäre es nur, wenn durch Zusage einer bestimmten Leistung bereits ein rechtsgeschäftlicher Anspruch eingeräumt worden wäre, der dann infolge seiner vermögensrechtlichen Natur vererblich wäre (SZ. römisch 25 106, Weiss in Klang[2] römisch fünf 738).
Unter Bedachtnahme auf diese Grundsätze ist davon auszugehen, daß dem Vater der Antragstellerin zur Zeit ihrer Verehelichung am 7. Juli 1956 auf Grund der mit Notariatsakt vom 18. November 1932 vereinbarten Gütergemeinschaft nur Miteigentumsrechte zu einem Hälfteanteil der Wirtschaft zustanden, während Miteigentümerin des anderen Hälfteanteiles die Mutter der Antragstellerin war. Auf die erst nach der Verehelichung der Antragstellerin eingetretene Vermehrung des Vermögens ihres Vaters, indem er Alleinerbe nach ihrer Mutter war, ist dagegen nicht Bedacht zu nehmen. Lediglich eine spätere Minderung seiner Leistungsfähigkeit wäre, wie ausgeführt, beachtlich. Damit ist aber für die Antragstellerin aus ihren Ausführungen über den Wert des Gesamtvermögens von rund 5 Millionen Schilling im Ergebnis nichts zu gewinnen. Denn im Hinblick auf die Miteigentumsrechte ihres in Anspruch genommenen Vaters, nur zu einem Hälfteanteil, kann daher - selbst nach Auffassung der Antragstellerin - von einem Vermögen von nur rund 2.5 Millionen Schilling ausgegangen werden, welchem Betrag aber wenigstens annähernd der von den Untergerichten zugrunde gelegte Betrag von 2.443.000 S entspricht. Ein weiterer Anspruch gegen den Antragsgegner, etwa infolge seiner Universalsukzession nach der Mutter der Antragstellerin zur Ergänzung eines angemessenen Heiratsgutes auf Grund der für die Mutter bestandenen subsidiären Leistungspflicht kommt dagegen nicht in Betracht, da ein Anspruch der Antragstellerin gegen ihre Mutter mit deren Tod erloschen ist. Es blieb ihr nur mehr ein Anspruch auf den Erb- bzw. Pflichtteil. Ein Übergang auf den erblasserischen Witwer könnte nur in Frage kommen, wenn bereits eine Vereinbarung über das zu leistende Heiratsgut mit der Mutter zustande gekommen wäre. Daß dies nicht der Fall war, folgt allein schon daraus, daß die Antragstellerin mit ihrem Antrag keineswegs die Durchsetzung einer bereits geschlossenen Vereinbarung, sondern überhaupt erst die Festsetzung des angemessenen Heiratsgutes anstrebt.
Neben dem vorbezeichneten Aktivvermögen, das auch der Antragsgegner nicht in Zweifel zieht, ist bei Prüfung seiner Leistungsfähigkeit auch auf die für ihn aus dem Verlassenschaftsverfahren nach seiner Gattin entstandenen Verbindlichkeiten von 257.000 S sowie auf die weiteren an Pflichtteilsansprüchen der Kinder in der Höhe von mehr als 400.000 S Bedacht zu nehmen. Dabei handelt es sich um konkrete Forderungen, die gegen den Antragsgegner bereits entstanden sind, die die Antragstellerin nicht unberücksichtigt lassen kann. Aus seiner Wirtschaft erzielt der Antragsgegner laufende Einkünfte von jährlich rund 40.000 S, die er bei voller Besetzung der Wirtschaft mit Vieh bis auf 50.000 S steigern könnte. Bei Bedachtnahme auf all diese für die Ermittlung des Heiratsgutes und seine Abstattung wesentlichen Umstände erscheint der vom Erstgericht bestimmte Betrag von 60.000 S, zahlbar unter den von ihm näher bezeichneten Bedingungen, einerseits der Leistungsfähigkeit des Antragsgegners, anderseits aber auch dem Bedarf der Antragstellerin angemessen. Da sie bereits Einrichtungsstücke für ihren Haushalt im Werte von rund 20.000 S erhalten hat, gebühren ihr daher noch 40.000 S.