Rechtstracker.at
Entscheidung 6 Ob 9/17t×

Entscheidung 6 Ob 9/17t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Der Text wird gerade aus dem RIS übernommen; bis dahin im RIS lesen (Link oben).

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0009357 Rechtssatz 23.11.1960Zivilrecht
Regelmäßige Voraussetzung der vorbeugenden Unterlassungsklage ist der Beginn einer Rechtsverletzung. Die bloße Drohung einer Rechtsverletzung wird nur unter besonderen Umständen die vorbeugende Unterlassungsklage rechtfertigen, wenn nämlich ein dringendes R …
RS0010467 Rechtssatz 15.04.1975Zivilrecht
1. Unterlassungspflichten sind erst und nur dann klagbar, wenn und solange die Gefahr künftigen Zuwiderhandelns besteht. 2. Der Einwand des Wegfalles der Wiederholungsgefahr bedeutet nichts anderes als den Einwand des Wegfalles der nach österreichischem Rec …
RS0012064 Rechtssatz 11.03.1971Zivilrecht
Materiellrechtliche Voraussetzung für die Erhebung einer Unterlassungsklage (insb Eigentumsfreiheitsklage) ist das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses und der Wiederholungsgefahr. Deren Bestehen wird in der Regel zu verneinen sein, wenn die Unterlassung …
RS0037530 Rechtssatz 25.03.1952Zivilrecht
Voraussetzung für eine Unterlassungsklage ist die bereits einmal erfolgte widerrechtliche, wenn auch nicht schuldhafte Verletzung vertraglicher Rechte und eine Wiederholungsgefahr, der nur durch die Unterlassungsklage vorgebeugt werden kann.
RS0080007 Rechtssatz 05.05.1959Zivilrecht
Die Wiederholungsgefahr wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beklagte die Verpflichtung übernommen hat, solche Handlungen zu unterlassen. Wer im Prozess zu erkennen gibt, dass es ihm nicht um die Vermeidung von Rechtsverletzungen zu tun ist, kann sic …